Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterinnen Mag. Heindl als Vorsitzende sowie Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2025, GZ **-88, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Widerrufshaft wird aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist unbefristet wirksam.
B e g r ü n d u n g :
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2019, AZ **, wurde A* B* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 178; 15, 269 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Urteils hat A* B* sich am 12. Mai 2019 in C*, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch nachgenannte Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als
I./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er Insp. D* und Insp. E* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte (§ 15 StGB), indem er Insp. D* mit dem rechten Ellenbogen ins Gesicht schlug, mehrfach trat und mit der Faust gegen den Hals sowie Oberkörper schlug und Insp. E* mehrfach trat;
II./ die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden, indem er nachstehende Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch die in I./ angeführte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar
A./ Insp. D*, wodurch der Genannte Abschürfungen an der linken Halsseite erlitt;
B./ Insp. E*, wodurch der Genannte ein Hämatom mit Schwellung am rechten Unterschenkel erlitt;
III./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er F* zu Boden warf, würgte und schlug, wodurch der Genannte eine Prellung mit Abschürfungen am rechten Knie und am Innenknöchel des rechten Beins erlitt;
IV./ das Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zugerechnet würde, indem er eine Handlung beging, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, nämlich Hepatitis C, unter Menschen herbeizuführen, indem er in Kenntnis seiner Hepatitis C Infektion Insp. E* in den Mund spuckte.
Die Einweisung erfolgte, weil „ der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen, explosiven und narzisstischen Anteilen (ICD 10, F 61), einer Polytoxikomanie (ICD 10, F 19), einer Alkoholsucht (ICD 10, F 10) sowie einer hirnorganischen Wesensänderung aufgrund eines jahrzehntelangen Alkohol- und Drogenkonsums (ICD 10, F 07) leidet. Das krankheitswertige Störungsbild der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung führt dabei zu einer Lockerung der Impulskontrolle, grundsätzlich jedoch nicht zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten. Dies geschieht erst durch die Berauschung des Angeklagten mit Alkohol bzw. sonstigen Suchtgiften. Seine Persönlichkeitsstörung führt jedoch zu einer hohen Neigung, sich in einen Zustand hochgradiger Berauschung zu verbringen, wo er dann Delikte wie die gegenständlichen setzt, die ihm ohne der Berauschung als Vergehen zugerechnet werden würden. Aufgrund des Schweregrades handelt es sich bei der Erkrankung um eine seelisch-geistige Abnormität höheren Grades. Der auf dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand war für die vom Angeklagten verübten Tathandlungen, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, kausal. ... Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund seines komplexen Störungsbildes neuerlich wiederum zumindest eine Tat begehen wird, die in Art und Schweregrad den festgestellten Tathandlungen, konkret also der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, gleichzuhalten ist “ (US 5 f).
Davor war A* B* bereits mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. September 2012 zu AZ ** ebenfalls wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen worden. Aus dieser Anstaltsunterbringung wurde er am 23. Dezember 2015 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr zu AZ ** vom 22. August 2023 (ON 10) wurde A* B* am 19. September 2023 aus der nunmehr gegenständlichen Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (Wohnsitznahme bei G* C* einschließlich Einhaltung der Hausordnung, Teilnahme an der Tagesstruktur sowie nachweisliche Beschäftigung, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, Einnahme der verordneten Medikation inkl. Depotmedikation mit regelmäßigen Blutspiegelkontrollen, Alkohol- und Drogenabstinenz, Teilnahme an einer Alkoholgruppe zB anonyme Alkoholiker sowie regelmäßige Vorlage entsprechender Nachweise) aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen.
Nachdem B* zunächst bestrebt schien mit der Bewährungshilfe zu kooperieren und die ihm aufgetragenen Weisungen einzuhalten, kam es mit Beginn des Jahres 2024 wiederholt zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Einhaltung der Alkohol/Blutspiegelkontrollen, was seine erste (schriftliche und mündliche) förmliche Mahnung zur Folge hatte (ON 23 und ON 28). In der Folge verweigerte der bedingt Entlassene die aufgetragene Depotmedikation und die Blutspiegelkontrollen zeigten - neben einem positiven Drogenscreening auf Cannabis - bei einigen Präparaten Wirkstoffkonzentrationen unterhalb des therapeutischen Bereichs, womit konfrontiert B* einräumte, mittlerweile die gesamte Medikation abgesetzt zu haben (siehe dazu im Detail BS 4).
Nach einer weiteren schriftlichen (ON 32) und mündlichen (ON 38) förmlichen Mahnung holte das Erstgericht zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit ein psychiatrisches Sachverständigengutachten Dr. H* ein. Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, die bei unveränderter schwerer psychischer Störung nach wie vor bestehende deliktsrelevante Gefährlichkeit könne in einem strukturierten Betreuungssetting (wie gegenständlich etabliert) hintangehalten werden. Zwar lehne B* die psychopharmakologische Medikation strikt ab, er weise aber weder eine psychotische Symptomatik noch grobe Verhaltensauffälligkeiten auf. Es werde daher eine Weisungsänderung (psychopharmakologische Medikation nur nach Verordnung durch die forensische Ambulanz bei Notwendigkeit, jedoch Verkürzung der Kontrolltermin-Intervalle) bei sonst unveränderter Beibehaltung des Entlassungs-Settings empfohlen (ON 48).
Diese Weisungsänderung erfolgte mit Beschluss vom 24. September 2024 (ON 50).
Bereits im Oktober 2024 kam es erneut zu einem positiven Drogenscreening (Cannabis) und B* nahm in der Folge auch nicht mehr an der Tagesstruktur bei G* teil. Es folgten weitere förmliche Mahnungen (ON 54 und ON 59) und eine neuerliche Sachverständigenbestellung, wobei es aber noch vor Einlangen des zweiten Gutachtens im Dezember 2024 erneut zu Weisungsbrüchen, belegt etwa durch einen positiven Test auf Cannabis und Amphetamin, kam (zu den Details siehe BS 6 f).
In ihrem zweiten Gutachten vom 21. Jänner 2025 gelangte die Sachverständige Dr. H* – nachdem B* auch bei einem von ihr selbst durchgeführten Drogentest positiv auf Cannabis und Amphetamin getestet worden war – zu dem Ergebnis, dass das Grenzen auslotende und Grenzen übersteigende Verhalten B*s in unmittelbaren Bezug zur vorbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung zu bringen sei und bereits in der Vorgeschichte und in den Anlassdelikten in Erscheinung getreten sei. Von der Nachbetreuungsinstitution solle daher mehr Kontrolle als bisher erfolgen, wobei – bei Wiederholung der Weisungsbrüche – auch an einen Widerruf zu denken sei. Falls es nicht gelinge, dass der Betroffene suchtmittelfrei lebe, seien Delikte wie schwere Körperverletzungen an Personen naheliegend, die dem Betroffene Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerate (Ordnungshüter, Polizisten, Zufallsopfer). Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung lägen aktuell noch nicht vor. Zusätzlich solle in 14-tägigen Abständen eine niederschwellige Psychotherapie bei I* (alternativ bei der J*) erfolgen, auch wenn der Betroffene dies bisher ablehnt habe, um die Selbst- und Fremdwahrnehmung basal zu fördern und damit das Grenzen verletzende Verhalten zu minimieren (ON 68.1).
Im Rahmen einer förmliche Mahnung durch das Gericht am 11. Februar 2025 (anlässlich welcher bei der Einlasskontrolle bei B* Drogen, mutmaßlich Speed, vorgefunden wurden) lehnte B* die im Gutachten empfohlenen Therapieweisungen gegenüber der Richterin strikt ab. Sein persönliches Auftreten wurde als „ auffällig und grenzüberschreitend “ bezeichnet (ON 72).
Einen Tag später teilte G* mit, dass es hinsichtlich B* zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, weil dieser am Wohnplatz lautstark randaliert und im Zuge der Amtshandlung mehrere Drohungen ausgesprochen habe (ON 73). Der hinzugezogene Amtsarzt habe ihn daraufhin in die Klinik K* eingewiesen, sei aber noch am selben Tag in die Einrichtung G* zurückgekehrt.
Noch am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft Wien den Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Verhängung der Widerrufshaft (ON 1.91). Über B* wurde - nach dessen Verhaftung am 13. Februar 2025 - am 14. Februar 2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG (173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO) die Widerrufshaft mit Frist 27. Februar 2025 verhängt (ON 78 und 79). Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 setzte das Erstgericht diese nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit 13. März 2025 fort (ON 87 und ON 88).
Dagegen richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung erhobene (ON 87), in der Folge zu ON 89 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in der dieser moniert, es liege keine Tatbegehungsgefahr vor.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass während anhängigen Beschwerdeverfahrens das vom Erstgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten Dr. H* (ON 92.1) eingelangt ist. Demnach liege bei B* eine schwere und nachhaltige psychische Störung vor, die mit einer deliktrelevanten Gefährlichkeit einhergehe. Diese Gefährlichkeit könne nicht mehr extramural im Rahmen eines strukturierten Betreuungssettings hintangehalten werden. Delikte, wie schwere Körperverletzungen sowie die Umsetzung qualifizierter Drohungen an Personen, die ihm Grenzen setzen (müssten) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerate, seien psychiatrisch kriminalprognostisch sehr wahrscheinlich in unmittelbarer Zukunft, innerhalb weniger Wochen bis Monate, neuerlich anzunehmen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung lägen bei A* B* somit vor.
Nach Durchführung einer Anhörung 10. März 2025 (ON 95) wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 11. März 2025 – nicht rechtskräftig - der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Unterbringung ausgesprochen (ON 96).
Nach § 180 Abs 3 StVG ist eine Festnahme zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des neunten Hauptstücks der StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf. Für den Haftgrund des unmittelbaren Bevorstehens einer Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen genügt akute Tatbegehungsgefahr. Eine strafbare Handlung muss weder schwere Folgen herbeigeführt haben noch überhaupt versucht worden sein ( Pieberin WK² StVG § 180 Rz 25).
Gegenständlich folgt die vom Gesetz geforderte Annahme eines erwarteten (und mittlerweile erstinstanzlich auch ausgesprochenen) Widerrufs aus der vom Erstgericht detailliert dargestellten Chronologie nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Diese zeigt das sukzessive Abgleiten des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster (Alkohol- und Drogenabusus) nach Verweigerung (psychopharmakologischer) Therapien samt damit einhergehender zunehmender Verhaltensauffälligkeiten (Verwirrung, Aggressivität), was letztlich auch das Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht hat. Auch in der Justizanstalt Wien Josefstadt kam es zu aggressiven Entgleisungen.
Dazu tritt das nunmehr vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten Dr. H*, auf dessen Basis zu konstatieren ist, dass die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, unter deren Einfluss A* B* die Anlassdelikte gesetzt hat, neuerlich akut in Form einer schizoaffektiven Störung in Erscheinung getreten ist. Seit seiner bedingter Entlassung hat B* immer wieder Weisungsbrüche begangen und - trotz Weisungsänderung - seinen Suchtmittelabusus fortgesetzt, der zunehmend seine physische und psychische Verfassung angegriffen und das Rezidiv der schizoaffektiven Störung und aggressiven Entgleisungen begünstigt hat. Das gegenständliche Grenzen auslotende und Grenzen übersteigende Verhalten, das in unmittelbaren Bezug zur vorbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung, aktuell noch zuzüglich der schizoaffektiven Störung, zu bringen ist, ist bereits in der Vorgeschichte und in den Anlassdelikten in Erscheinung getreten. A* B* wurde bereits zwei mal in den Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB eingewiesen. Bei ihm liegt eine schwere und nachhaltige psychische Störung vor, die mit einer deliktrelevanten Gefährlichkeit einhergeht. Diese Gefährlichkeit kann nicht mehr extramural im Rahmen eines strukturierten Betreuungssettings hintangehalten werden. Delikte, wie schwere Körperverletzungen sowie die Umsetzung qualifizierter Drohungen an Personen, die ihm Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerät, sind psychiatrisch kriminalprognostisch sehr wahrscheinlich in unmittelbarer Zukunft, innerhalb weniger Wochen bis Monate, neuerlich anzunehmen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung liegen bei A* B* somit vor.
Das Erstgericht ging im angefochtenen Beschluss auch zutreffend davon aus, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO) erfüllt ist. Die strikte Weigerung des Beschwerdeführers, sich weisungskonform zu verhalten bzw seine (anfänglichen) Manipulationsversuche (Einnahme der Präparate lediglich kurz vor der Blutspiegelkontrolle) zeigen eindrucksvoll, dass die von der Sachverständigen attestierte hohe Gefährlichkeit des unverändert an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung leidenden Beschwerdeführers nicht extramural hintangehalten werden kann. Sein zunehmend aggressiveres Verhalten verdeutlicht vielmehr, dass aufgrund dieser Störung innerhalb kürzester Zeit mit der Begehung strafbarer Handlungen auch mit schweren Folgen wie zB schwere Körperverletzungen, zu rechnen ist. Bei diesem Kalkül war auch die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die zweiauf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Anstaltsunterbringungen nach § 21 Abs 2 StGB aufweist.
Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf sein Gewicht zur effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht zweckentsprechend begegnet werden. Bei vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO nichts anderes kann für die gegenständliche Widerrufshaft geltenhat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 (oder 2) StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren (RISJustiz RS0120790 [T4]). Angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der Bedeutung der Sache liegt eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen rund einmonatigen Dauer der Widerrufshaft nicht vor.
Da bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Erstgerichts über den Widerruf der bedingten Entlassung ergangen ist, entfällt die in § 180 Abs 3 zweiter Satz StVG normierte Befristung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 180 Rz 31).
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