Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 3. Juli 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG; § 107 Abs 1; 105 Abs 1 StGB) verhängte Unrechtsfolge in der Dauer von sechs Monaten einer Sanktion von gesamt 21 Monaten Freiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. November 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit werden am 27. August 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung der A* ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die im Zuge der Bekanntmachung der Entscheidung erhobene (ON 11.2), in ON 12 auch ausgeführte Beschwerde der A*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend hat das Erstgericht aus den bisherigen Aburteilungen und der Wirkungslosigkeit der der Strafgefangenen in erklecklichem Ausmaß gewährten Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht, teilweise unter Anordnung von Bewährungshilfe und bloßer Verlängerung von bestehender Probezeeiten die Voraussetzungen einer bedingten für nicht gegeben erachtet. Diese seit dem Jahr 2015 gewachsene negative Zukunftsprognose erfährt durch die Reuebekundungen der Strafgefangenen in ihrer Beschwerde keine wesentliche Veränderung. Zu verfestigt zeichnet sich das Bild der alkoholbedingten Deliktsneigung. Bezeichnend in dem Zusammenhang ist der fehlgeschlagene Versuch, die Strafgefangene im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts Krems nicht nur durch die Anordnung von Bewährungshilfe, sondern auch die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie wie Suchttherapie zu unterziehen, zu einem rechtstreuen Wandel zu bewegen.
Gegen ein bloßes ambulantes Therapiesetting spricht sich auch der psychologische Dienst in seiner Stellungnahme (ON 7) aus.
Weil daher aktuell die Voraussetzung der bedingten Entlassung mangels günstiger Zukunftsprognose selbst im Falle begleitender Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB nicht vorliegen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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