Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Juni 2026, GZ **-12.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Ziffer 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren (ON 9) sowie die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB, § 84 Abs 2 StGB) verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ON 10).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 22. August 2025 vor (und wurde eine solche vom Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** abgelehnt), Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 22. August 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine zu ON 13.2 rechtzeitig angemeldete und zu ON 14 ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der einen Anlassverurteilung liegt die Überlassung von einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Heroin und Crystal Meth (Metamphetamin) in zahlreichen Angriffen an mehrere Personen im Jahr 2022, dies als Mitglied einer hauptsächlich iranischen Tätergruppe, zugrunde, der zweiten, dass er sich während der Strafhaft, die er in der Justizanstalt Hirtenberg verbüßte, am 22. November 2023 mittels eines synthetischen Cannabinoids in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzte und im Rausch mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versuchte, indem er – um nicht in eine besonders gesicherte Zelle verlegt, zur Vermeidung von Selbstgefährdung nicht reißfeste Kleidung angezogen zu bekommen und in die Justizanstalt Göllersdorf ausgeführt zu werden – sich mit gesamter Körperkraft loszureißen trachtete, die Beamten mit Fußtritten attackierte, auf sie einschlug und ihnen Kopfstöße versetzte sowie versuchte, nach einer Dienstwaffe zu greifen, wobei er drei Beamte am Körper verletzte, sodass diese jeweils mehrere Tage dienstunfähig waren.
Die offensichtlich tief verwurzelte Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers äußerte sich ua darin, dass er am 5. Juni 2024 wegen gehorteter Tabletten abgemahnt werden musste (ON 6). Von der eine bedingte Entlassung nicht befürwortende Anstaltsleitung wurden wegen Missbrauchsgefahr (Suchtgiftproblematik, vgl ON 7) bislang weder Vollzugslockerungen gewährt, noch wurde die Überstellung in den Entlassungsvollzug verfügt (ON 3).
Mit Blick darauf sowie den hohen Unrechtsgehalt der Taten ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass sich eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag als weit weniger geeignet erweist, den A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug über diesen Zeitpunkt hinaus.
Auch wenn es sich um den Erstvollzug des Strafgefangenen handelt und dieser nun an einer Suchtgruppentherapie des Vereins B* teilnimmt, steht die erhebliche kriminelle Energie und beharrlich negative Einstellung der gesetzlich geforderten Annahme einer im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung der bedingten Entlassung in Bezug auf künftige Straffreiheit entgegen.
Insbesondere ist auch keine relevante Änderung jener Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, zu erkennen, gibt er doch selbst ohne jeglichen Beleg nur an, aus seinen Fehlern gelernt zu haben und die nunmehr siebzehnjährige Tochter unterstützen zu wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass A* trotz eines hohen Bildungsabschlusses in seiner Heimat und eines langjährigen Aufenthaltes in Österreich vor dem Strafvollzug keiner Beschäftigung nachging, sondern von Sozialleistungen lebte, wobei ihm zuletzt der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (vgl ON 9.2, 6; ON 3).
Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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