Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* wegen § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Dezember 2025, GZ **-40, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* für seine gutachterliche Tätigkeit im Rahmen der Hauptverhandlung am 27. November 2025 mit 2.556 Euro. Den Einwendungen der Revisorin entsprechend (ON 34) wurde mit der Begründung, dass die vom Sachverständigen angegebene Adresse in **, Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung nach § 6 Abs 1 GebAG iVm § 27 Abs 1 GebAG sei, kein Ersatz für die ausgehend von einem abweichenden Arbeitsort verzeichneten Reisekosten in Höhe von 60 Euro zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen (ON 41), mit der der Zuspruch der geltend gemachten Fahrtkosten begehrt wird. Der Schwerpunkt seiner gutachterlichen Tätigkeit liege am Arbeitsstandort im Bereich PLZ **, der dem Gericht durch Ausweis der Postleitzahl in der Gebührennote rechtzeitig vor der Gebührenbestimmung mitgeteilt worden sei. Eine starre Bindung an die Zustelladresse widerspräche dem sowohl auf die Wohnung als auch Arbeitsstätte als mögliche Ausgangsorte abstellenden Gesetzeswortlaut. Wie den Gerichten und Staatsanwälten bekannt sei, werde die Leistung überwiegend am (aus Sicherheitsaspekten nicht näher präzisierten) Standort mit der Postleitzahl ** erbracht. Eine Abkehr von der – vom Erstgericht nicht in seine Erwägungen einbezogenen - bisherigen Praxis der Zuerkennung der Reisekosten verletze das Prinzip der Rechtssicherheit und das Vertrauensschutzprinzip.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Sachverständigen bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss (§ 6 Abs 1 GebAG iVm § 27 Abs 1 GebAG).
Ausgangspunkt bei der Gebührenbestimmung kann nur der dem Gericht durch den Eintrag in die Liste der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen bekannte Sitz des Sachverständigen oder die vom Sachverständigen dem Gericht bekannt gegebene Anschrift sein. Für den Fall einer Abweichung hat der Sachverständige das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen; unterlässt er dies, hat er insoweit keinen Gebührenanspruch ( Krammer / Schmidt / Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 27 GebAG E 8; 12 Os 78/16m).
Alleine um den bei der Wahl von Sachverständigen anzuwendenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO) gerecht werden zu können, bedarf es einer Kenntnis der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sachverständigen.
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde dem Sachverständigen an seine in der Sachverständigenliste eingetragene Adresse in **, zugestellt (Zustellnachweis bei ON 27.1), die auch auf seiner Gebührennote ON 31 und den folgenden Eingaben (ON 36 und ON 41) als Zustelladresse aufscheint.
Die Bekanntgabe des abweichenden Ausgangsorts der Reise erfolgte unstrittigerweise nach Leistungserbringung mit Legung der Gebührennote vom 27. November 2025 durch den Vermerk „Reisekosten Postleitzahl **“ (ON 31).
Da es der Sachverständige somit unterließ, das Gericht rechtzeitig von den geänderten Umständen zu informieren, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass kein Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Reisegebühren besteht.
Daran vermögen weder die den tatsächlichen örtlichen Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit bekräftigenden Ausführungen des Beschwerdeführers noch seine keine entscheidungsrelevanten Umstände aufzeigenden Beschwerdeargumente (Sicherheitsbedenken, bisherige Zuerkennung der Reisekosten) etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bezughabenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien in seinen Entscheidungen zu AZ 30 Bs 346/25x, AZ 30 Bs 381/25m und AZ 21 Bs 6/26z) verwiesen.
Da der maßgebliche Ausgangspunkt in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes des Landesgerichts für Strafsachen Wien liegt, entfällt der Anspruch gegenständlich zur Gänze.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0106197).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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