Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.04.2026, GZ **-18, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 05.08.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, der Angeklagten und ihres Verteidigers RAA Mag. David Pfurtscheller, Kanzlei RA Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben;
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und Abs 2, § 298 Abs 1, § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB schuldig gesprochen und hiefür nach § 287 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gleichzeitig erging der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Innsbruck in Bezug auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO sowie auf Absehen vom Widerruf einer weiteren bedingten Strafnachsicht zu D* des Landesgerichtes Innsbruck in Bezug auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO, wobei hiezu gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Rausch Handlungen begangen, die ihr außerhalb dieses Zustandes
I. (ON 4)
als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zugerechnet würde, am 24.1.2026 in ** Beamte des Landeskriminalamtes ** durch die E-Mailnachrichten des Inhaltes „bring mei Mann um, wul nimma“ mit zumindest der Verletzung einer Person, die unter deren Schutz steht, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.
II. (ON 8.6)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil der Angeklagten sowie deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (ON 19.3) mit dem Antrag auf Anhebung der Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß und auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu D* des Landesgerichtes Innsbruck.
In ihrer Gegenausführung (ON 20) beantragt die Angeklagte, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung und Beschwerde der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter erachtete das umfängliche reumütige Geständnis der Angeklagten als mildernd. Erschwerend seien das Zusammentreffen von zehn Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung.
Diese Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erfasst.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist zudem schuldaggravierend zu berücksichtigen, dass die Straftaten innerhalb zweier offener Probezeiten begangen wurden.
Der Strafrahmen des § 287 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Mit Blick auf die Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, der personalen Täterschuld und des Unwertsgehalts der Straftaten ist die verhängte Freiheitsstrafe nicht zu milde ausgefallen und bedarf daher keiner Erhöhung.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
Auch die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Innsbruck wurde widerrufen, sodass die Angeklagte nunmehr auch die ursprünglich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verbüßen hat.
Mit Blick darauf erscheint der Widerruf auch der zu D* des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht in Bezug auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Mit dem Absehen von diesem Widerruf und der Verlängerung der Probezeit ist im Übrigen auch die Fortdauer der zu D* des Landesgerichtes Innsbruck angeordneten Bewährungshilfe verbunden, die für das weitere Fortkommen der Angeklagten zweckmäßig ist, zumal sie dadurch auch eine Unterstützung hinsichtlich ihrer Alkoholsucht erfährt (vgl Berichte des Vereins Neustart ON 10.2 und ON 17 AS 4).
Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden