Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A*wegen § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. April 2026, GZ **-20.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2026 wurde A* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde ihr die Zahlung näher bezeichneter Beträge an die Privatbeteiligten B*, C* und D* aufgetragen (ON 12.2).
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 17. März 2026 (ON 16.1) begehrten die im Verfahren anwaltlich vertretenen Privatbeteiligten B* und C* die Bestimmung ihrer in einem Leistungsverzeichnis angeführten (ON 16.2) Vertretungskosten in Höhe von insgesamt 1.352,30 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht eine Kostentragungspflicht der Verurteilten für die Vertretungskosten der Antragsteller dem Grunde nach aus und bestimmte die Kosten abgesehen von der Vornahme einer geringfügigen Kürzung (TP 1 Ansatz 14,80 Euro statt 16,10 Euro) antragsgemäß mit 1.349,81 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Verurteilten, in der sie lediglich unter Hinweis auf ihr der aktuell äußerst schwierigen finanziellen Lage geschuldetes Unvermögen zur sofortigen Begleichung des gesamten Betrags die gänzliche Aufhebung bzw Reduktion der Kosten, hilfsweise deren Stundung bzw die Gewährung einer Ratenzahlung begehrt (ON 21.1).
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Verurteilte, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten zu ersetzen, sofern das Strafgericht zumindest über einen Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren erkannt hat ( Lendl,WK-StPO § 393 Rz 20). Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren für die Vertretung von Privatbeteiligten das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der diesem angeschlossene, einen Bestandteil des Gesetzes bildende Tarif.
Im konkreten Fall wurden vom Rechtsvertreter der Privatbeteiligten – in der Beschwerde auch unbeanstandet - Vertretungsleistungen in dem vom Erstgericht bestimmten Umfang erbracht.
Indem die nach dem Gesetz zum Ersatz der gesamten Vertretungskosten verpflichtete Beschwerdeführerin auf das Fehlen finanzieller Mittel zur Begleichung der Kosten der Privatbeteiligten verweist, zeigt sie keinen entscheidungsrelevanten Umstand auf.
Betreffend des in eventu gestellten Begehrens auf Stundung/Ratenzahlung wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungspflicht gegenüber den Privatbeteiligten (und nicht dem Gericht) besteht.
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