Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 105 Abs 1; 83 Abs 1 StGB) StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2025, GZ **-29.2, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M, in Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Robert Lattermann sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Thomas Jappel durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2025
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde der senegalesische Staatsangehörige A* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 105 Abs 1; 83 Abs 2 StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1; 39 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach § 287 Abs 1 iVm § 105 Abs 1 unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er zur Zahlung von € 100,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B*, der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verfällt.
Mit unter einem gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss wurde die A* mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom „3. 8. 2024“ zu AZ ** gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
[2]Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* sich am 24. Mai 2025 in ** durch den Gebrauch eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zugerechnet würden, indem er Kokain konsumierte und B*
I./ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe seiner Kamera, nötigte, indem er versuchte, ihm die mit einem Tragegurt umgehängte Kamera herunterzureißen, ihm einen Stoß versetzte, wodurch beide zu Boden fielen und ein heftiges Gerangel entstand, er dem Genannten abermals mehrere Stöße versetzte und ihm letztlich die Kamera aus der Hand riss;
II./ im Zuge der unter Punkt I./ angeführten Handlung am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig am Körper verletzte, wodurch dieser zumindest eine Prellung des Schädels, eine beidseitige Prellung der Ellenbogen mit Abschürfungen sowie Prellungen beider Knie mit Abschürfungen erlitt.
[3] Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis.
[4]Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 29.3,11), fristgerecht zu ON 35 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10), Schuld und Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss.
[5]
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
[6]In seiner Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und fünfter Fall StPO) geltend machenden Mängelrüge behauptet der Berufungswerber, dass sich aus den – von ihm umfangreich zitierten - Beweisergebnissen kein (festgestellter) wuchtiger Stoß des Angeklagten gegen den Zeugen B* ergebe, übergeht dabei aber, dass das Erstgericht aus dem Umstand, dass der Zeuge aufgrund des Stoßes zu Boden ging, darauf schloss, dass es sich um einen wuchtigen, mit nicht unerheblicher Körperkraft geführten Stoß gehandelt habe (US 7). Eine Mängelrüge (Z 5), die eine vom Erstgericht gegebene Begründung übergeht, entbehrt aber - weil sie nicht auf die gesamte entscheidungswesentliche Urteilsgrundlage abstellt - einer prozessordnungsgemäßen Darstellung (RIS-Justiz RS0099025 [T12]). Tatsächlich ergeht sich das Vorbringen der Mängelrüge, indem es eigene Bewertungen der Aussage des Zeugen B* vornimmt, in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Beweiswürdigung.
[7] Die sich ausschließlich gegen Faktum II./ des Schulspruchs richtende Schuldberufung ist nicht im Recht.
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen in gedrängter Form zur Darstellung brachte.
[8] Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Einbeziehung des von allen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie er zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte.
[9]Wenn der Angeklagte moniert, dass sich aus der Aussage des Zeugen B* nicht das Versetzen eines wuchtigen Stoßes, sondern lediglich ein Stoß mit der flachen Hand bzw. ein Schubser ergebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Art des Versetzens eines Stoßes nichts über dessen Heftigkeit aussagt. Auch wird ein Stoß wie auch ein „Schubser“ üblicherweise mit der flachen Hand und nicht mit der Faust – dann würde man von einem Faustschlag sprechen – ausgeführt. Dass der Stoß des Angeklagten wuchtig erfolgte, konnte das Erstgericht zutreffend aus der Aussage des Zeugen B* ableiten, der angab, durch den Stoß „nach hinten das Übergewicht bekommen zu haben“, also derart aus dem Gleichgewicht geraten zu sein, dass er zu Boden ging (ON 29.3,5). Erhellt doch schon aus dem durch den Stoß bedingten Gleichgewichtsverlust und den dadurch ausgelösten Sturz, dass dieser mit einiger Wucht bzw. heftig geführt worden sein muss. Die subjektive Tatseite konnte der Tatrichter zutreffend aus dem objektiven Vorgehen ableiten (RIS-Justiz RS0116882). Indem der Angeklagte den Erwägungen des Erstgerichts bloß eigenständige Überlegungen mit dem Anspruch auf alleinige Richtigkeit gegenüberstellt, gelingt es ihm nicht, Zweifel an der sorgfältigen, nachvollziehbaren und stringenten Beweiswürdigung hervorzurufen, sodass die Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist.
[10]Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass der Stoß mit der flachen Hand versetzt worden sei, unterlässt sie es darzutun, weshalb dies angesichts der getroffenen Feststellung - an welcher festzuhalten ist (RIS-Justiz RS0099025; RS0099810) -, wonach der Stoß wuchtig war, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll. Die erhobene Forderung nach Wegfall der Konstatierung „wuchtig“ verkennt, dass eine prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert, dass kein konstatierter Umstand übergangen oder bestritten werden darf (RIS-Justiz RS0118580 [T14]). Vorliegend begehrt der Nichtigkeitswerber den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen durch für seinen Standpunkt günstigere nach Art einer Schuldberufung, weshalb die Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wurde.
[11] Die subjektive Tatseite zu den Rauschtaten wurde der Behauptung der Rechtsrüge, die sich auch diesbezüglich wieder prozessordnungswidrig in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung ergeht („...liegt bei einem Stoß intentional nicht vor,…; „Entgegen der Beweiswürdigung…“; „aus dem teilweisen Geständnis … ist kein Vorsatz ableitbar“; „Die Beweiswürdigung auf US 8, zweiter Absatz Mitte...ist unzulässig bzw. verfehlt...“), zuwider gar wohl mängelfrei festgestellt (US 5).
[12]Als Misshandlung am Körper iSd § 83 Abs 2 StGB ist jede Einwirkung physischer Kraft auf den Körper zu verstehen, welche das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt (RS0092864 [T1]. Entgegen der in der Rechtsrüge geäußerten Rechtsansicht bedarf es zur Erfüllung des Misshandlungsbegriffs iSd § 83 Abs 2 StGB nicht des misshandlungsbedingten Hervorrufens von Schmerzen, vielmehr reicht eine durch die Einwirkung von physischer Kraft gegen den Körper erfolgte nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung bzw. das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (RIS-Justiz RS0092864 [T1]; RS0092867 [T1, T4, T6]).
[13]Mit seiner ebenfalls die Ergänzung der Feststellungen um das Versetzen des Stoßes mit der flachen Hand und den Wegfall der Konstatierung „wuchtig“ einfordernden Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist der Berufungswerber auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
[14] Auch die Strafberufung ist nicht im Recht.
Das Zugestehen der Einnahme von Kokain ist nicht mildernd in Anschlag zu bringen, umfasst es doch lediglich den Drogenkonsum, nicht aber das Geständnis hinsichtlich des Versetzens in einen Zustand voller Berauschung, was vom Angeklagten sogar in Abrede gestellt wurde, indem er angab, zwar Kokain konsumiert zu haben, aber bei Bewusstsein und bei Sinnen gewesen zu sein (ON 29.3,3). Weshalb der besondere Milderungsgrund der Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) vorliegen sollte, erschließt sich dem Berufungssenat angesichts der Suchtmittelgewöhnung des Angeklagten (siehe die Vorstrafen Pkt. 2. und 3. der Strafregisterauskunft ON 22) sowie des Umstandes, dass er nach eigenen Angaben drei Tage vor der urteilsgegenständlichen Tatbegehung aufgrund Drogenkonsums das Bewusstsein verloren hat, trotzdem aber wieder Kokain konsumierte, nicht. Für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB fehlt schon die Darlegung, worin die besonders verlockende Gelegenheit, auf die dieser Milderungsgrund abzielt, bestanden haben soll. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zurecht angenommen, dass die Verwirklichung zweier Rauschtaten die objektive Bedingung der Strafbarkeit der Berauschung verstärkt (RIS-Justiz RS0095936).
[15]Das Erstgericht hat daher die Milderungs- und Erschwerungsgründe vollständig erfasst und korrekt gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie von spezial- und generalpräventiven Aspekten zu einer nicht zu kritisierenden, dem Schuld – und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Unwert der Tat entsprechenden Sanktion gelangt, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Da weder die dem Angeklagten bislang gewährten Rechtswohltaten einer teilbedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung noch der Vollzug von Freiheitsstrafen verhaltenssteuernd wirkte, sondern er die urteilsgegenständlichen Tathandlungen während offener Probezeit und im raschen Rückfall beging, kommt eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
[16]Das Erstgericht erkannte den Angeklagten schuldig, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von Euro 100,-- zu bezahlen. Nach den tatrichterlichen, ua. auf dem Befund des C* vom 24. Mai 2025 beruhenden Feststellungen erlitt B* durch die Tathandlung(en) des Angeklagten zumindest eine Prellung des Schädels, eine beidseitige Prellung der Ellenbogen mit Abschürfungen sowie Prellungen beider Knie mit Abschürfungen (US 5). Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (2 Ob 105/09v mwN; Danzl in Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller , Schmerzengeld 10 68). Mit Blick auf die gängige Judikatur zur Zuerkennung von Schmerzengeld ist der Privatbeteiligtenzuspruch von € 100,-- daher weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Es war daher auch der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis der Erfolg zu versagen.
[17] Der Beschwerde kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
[18] Das Erstgericht fasste den Beschluss auf Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom „3. 8. 2024“ zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass ein Beschluss diesen Datums der Strafregisterauskunft nicht zu entnehmen ist. Tatsächlich datiert der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt zu ** vom 3. Oktober 2024. Da der Widerrufsbeschluss jedoch durch Anführung des richtigen Aktenzeichens ausreichend individualisiert ist, schadet die offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers erfolgte Falschdatierung nicht.
[19] Aus den oben bereits zur Versagung der bedingten Nachsicht genannten Gründen war der Widerruf in Anbetracht dieser neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal sämtliche dem Angeklagten bisher gewährten Resozialisierungschancen erfolglos blieben.
[20]Die nach gemäß § 494a Abs 3 StPO vorzunehmende Anhörung sowie die ebenfalls unterbliebene Einsichtnahme in den Beschluss zu AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. Oktober 2024, mit dem die bedingte Entlassung des A* aus dem Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2024, AZ **, verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt.
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