Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.7.2025, GZ **-19, sowie deren Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 11.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Larcher, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Alexander Huber (für RA Dr. Burghard Seyr) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB auf 15 Monate a n g e h o b e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemeinsam mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss a u f - g e h o b e nund die dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO w i d e r r u f e n .
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* – abweichend von dem auf die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB gerichteten Strafantrag (ON 3) – zweier Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 269 Abs 1 [erster Fall]) StGB (1.) sowie nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2) StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 06.04.2025 in **, „wenn auch nur fahrlässig“ (vgl aber US 5, wonach der Angeklagte das Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch in seinen Vorsatz aufnahm) , durch den Genuss von Alkohol und Kokain in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und hat in diesem Zustand Handlungen begangen, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen zugerechnet würden, nämlich
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde (offensichtlich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO) vom Widerruf der dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Innsbruck (Strafrest 8 Monate und 21 Tage) abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck bekämpft den Strafausspruch sowie den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO mit Berufung und Beschwerde und zielt unter Bezugnahme auf die massive und einschlägige Vorstrafenbelastung und Behauptung einer unrichtigen Gewichtung der Strafzumessungsgründe auf eine Anhebung der Freiheitsstrafe sowie unter Verweis auf den einschlägigen Rückfall innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit den Widerruf der bedingten Entlassung ab (ON 20).
Der Angeklagte beantragt in seiner Gegenausführung, der Berufung und Beschwerde keine Folge zu geben, weil das Erstgericht eine schuld- und tatangemessene Strafe erlassen habe und es auch infolge des Berichts des Bewährungshelfers nicht des Widerrufs der bedingten Entlassung bedürfe (ON 22).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass sowohl der Berufung als auch der Beschwerde Folge zu geben sein werde.
Zur Strafberufung:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd, dass „beide Taten“ beim Versuch geblieben seien sowie das reumütige Geständnis; erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, den raschen Rückfall und die Begehung während offener Probezeit.
Zunächst ist mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Begehung mehrerer strafbedrohter Handlungen im Rahmen eines (einzigen) Rausches nur ein einziges – und nicht wie vom Erstgericht angenommenen mehrere – Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB begründet (RIS-Justiz RS0095936). Da dieser – vom Angeklagten unbekämpft gebliebene – Subsumtionsfehler aber den angewendeten Strafrahmen nicht tangierte und sich in concreto - angesichts dieser Klarstellung und damit fehlenden Bindung des Berufungsgerichts an den fehlerhaften Schuldspruch bei der Entscheidung in der Straffrage - noch nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich das Oberlandesgericht nicht zu amtswegiger Wahrnehmung veranlasst (RIS-Justiz RS0118870 [insb T24]; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 22).
Ausgehend von dieser Klarstellung hatte daher der vom Erstgericht angenommene besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB zu entfallen. Demgegenüber war aber im Zuge allgemeiner Strafbemessung (§ 32 StGB) als erschwerend zu werten, dass der Angeklagte im Rausch zwei mit Strafe bedrohte Handlungen beging.
Das vom Erstgericht als mildernd gewertete reumütige Geständnis ist insofern zu präzisieren, dass es ausschließlich das Versetzen in den Vollrausch umfasste.
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft darüber hinaus auf, dass vier einschlägige Vorstrafen und mit Blick auf die Eintragungen 9. und 11. der Strafregisterauskunft bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen (RIS-Justiz RS0091423, RS0091492; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 71 Rz 9), weshalb von einer erweiterten Strafbefugnis von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.
Aufgrund dieser Korrekturen und Präzisierungen, insbesondere dem erhöhten Strafrahmen, erweist sich aber die über den Angeklagten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als zu milde, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf ein schuld- und tatangemessenes und auch präventiven Erfordernissen genügendes Ausmaß von 15 Monaten anzuheben war.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens, sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Zum Beschluss nach § 494a StPO:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs durch das Oberlandesgericht war der gemeinsam mit dem Urteil ergangene Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und vom Rechtsmittelgericht eine neue Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu treffen (RIS-Justiz RS0101886, RS0101859, Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8).
Die massive und einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die bereits die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB begründet, der rasche Rückfall sowie die neuerliche Delinquenz innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit erfordern trotz dem vom Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Bericht der Bewährungshilfe, der am 10.11.2025 aktualisiert und in der Berufungsverhandlung verlesen wurde, zusätzlich zur nunmehr angehobenen Freiheitsstrafe den Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck, um den Angeklagten in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Mit ihrer Beschwerde war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
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