Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Preßlaber und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.8.2026, GZ B*-31.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.10.2025, GZ B*-16, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1; §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2) StGB schuldig erkannt (Anmerkung: der Rauschzustand gründete ausschließlich im Alkoholkonsum) und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem unter einem ergangenen Beschluss (ON 18.1) wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, eine stationäre (Alkohol-)Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Monaten zu absolvieren (und zwar binnen sechs Monaten nach der Entlassung aus einem Strafvollzug betreffend ein anderes Strafverfahren).
Am 3.8.2026 beantragte der Verurteilte die Übernahme der Kosten für die (Alkoholentwöhnungs-)Therapie beim C*, weil er die Kosten aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst tragen könne und das Land ** die Kostenübernahme mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass die Justiz für die Kosten zuständig wäre. Seinem Antrag legte er ein Schreiben des Amts der ** Landesregierung vom 30.6.2026 bei, in dem ausgeführt wird, dass die Kosten vom Land nicht übernommen werden, „da diese durch die Justiz getragen werden müssen (Therapie statt Strafe)“ (ON 30).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Verurteilten auf Kostenübernahme ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der Erfüllung der Weisung, welche im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht erteilt worden sei, einhergehenden Kosten mangels einer entsprechenden allgemeinen gesetzlichen Ersatzregelung grundsätzlich vom Verurteilten selbst zu tragen seien. Gegenständlich liege auch kein ausdrücklich normierter Ausnahmefall vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er wiederholte, über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen zu verfügen, um die Therapiekosten selbst zu tragen und die Finanzierung über das Land ** mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Kosten durch die Justiz getragen werden müssten (ON 32).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend führte bereits das Erstgericht aus, dass der Verurteilte die mit der Erfüllung einer Weisung im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht(anders hingegen bei einer Weisung im Zusammenhang mit einer bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 45 StGB oder einem vorläufigen Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 157a StVG [vgl § 157d]) einhergehenden Kosten (hier: einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung [§ 51 Abs 3 StGB]) mangels einer entsprechenden allgemeinen gesetzlichen Ersatzregelung unter Berücksichtigung der Sonderfälle abdeckenden § 46 JGG, § 41 SMG und § 179a StVG grundsätzlich selbst zu tragen hat (RIS-Justiz RS0132825, RL0000033; Schroll/Oshidariin WK² StGB § 51 Rz 48 ff).
Weil kein oben genannter Sonderfall vorliegt (der Verurteilte ist und war auch zum Tatzeitpunkt Erwachsener; die Weisung wurde nicht im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung, einer bedingten Nachsicht einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einem vorläufigen Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und auch nicht aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an „Suchtmittel“ [iSd § 1 Abs 2 iVm §§ 2 und 3 SMG, wozu Alkohol nicht zählt] im Zusammenhang stehenden Verurteilung erteilt), scheidet eine Kostenübernahme durch den Bund gesetzlich aus und hat der Beschwerdeführer die mit der erteilten Weisung einhergehenden Kosten für die stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung vielmehr selbst zu tragen. Daran ändert auch die verfehlte Rechtsansicht des Amts der ** Landesregierung nichts.
Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden