Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2026, GZ **-24, nach der am 15. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Klanner, Anwärter bei Rechtsanwalt Dr. Braumüller, durchgeführten öffentlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird der Strafausspruch aufgehoben und über A* unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Jänner 2026, AZ B*, nach § 287 Abs 1 StGB gemäß § 287 Abs 1 zweiter Satz iVm § 126 Abs 1 StGB die Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens (richtig zufolge mehrerer Rauschzustände: der Vergehen) der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach „§ 287 Abs 1 (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, § 88 Abs 4 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG) StGB“ schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 StGB zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält auch nicht berufungsverfahrensrelevante Privatbeteiligtenzusprüche, ein Konfiskationserkenntnis und die Abweisung eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt nach § 22 Abs 1 StGB. Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO zum Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Zufolge des Schuldspruchs hat sich A* wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch eines berauschenden Mittels, nämlich durch Gebrauch von Suchtmitteln, vornehmlich Kokain, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch in **
A) fremde bewegliche Sachen beschädigt, wodurch ein Schaden von insgesamt EUR 23.019,49 entstanden ist, und zwar
I. am 30. September 2025
1. indem er auf nachgenannten Kraftfahrzeugen herumsprang,
a) auf dem PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** des D*, wodurch ein Schaden von EUR 6.720,26 entstand,
b) auf dem PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** des E*, wodurch ein Schaden von EUR 3.799,23 entstand,
c) auf dem PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** der F*, wodurch ein Schaden von mindestens EUR 2.000,00 entstand,
d) auf dem PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** des G*, wodurch ein Schaden von mindestens EUR 3.000,00 entstand,
2. den Zaun der H* GmbH, wodurch ein Schaden von mindestens EUR 500,00 entstand,
II. am 5. Dezember 2025 indem er auf das Kraftfahrzeug der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** der I* einschlug und eintrat sowie auf diesem herumsprang, wodurch ein Schaden von rund EUR 7.000,00 entstand,
B) am 30. September 2025 D* fahrlässig am Körper verletzt, indem er mit einem Messer in der Hand auf das Opfer zulief und dieses in einem Abstand von etwa 1,5 Metern passierte, wodurch das Opfer ausweichen musste, dabei seitlich wegknickte und dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1) herbeigeführt wurde, nämlich ein Riss des vorderen Kreuzbandes sowie des Meniskus im linken Knie,
C) bis zur Sicherstellung am 30. September 2025 in ** eine Waffe, nämlich ein Klappmesser, besessen, obwohl ihm dies zufolge trotz eines seit 24. Jänner 2024 bestehenden Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG verboten war,
somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand zu Punkt A) als das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, zu Punkt B) als das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB und zu Punkt C) als das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zugerechnet würden.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO zugunsten des Angeklagten mit der Argumentation, dass zum Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Jänner 2026, AZ B*, eine Zusatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolgreich.
Mit (seit 13. Februar 2026 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Jänner 2026, AZ B*, wurde der Angeklagte – soweit hier relevant – der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG, § 83 Abs 2 StGB) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 287 Abs 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sanktionsrüge auf, dass zum genannten Urteil eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, zumal im dortigen Urteilszeitpunkt (28. Jänner 2026) auch bereits die hier urteilsgegenständlichen Tathandlungen mitabgeurteilt hätten werden können. Daher ist der Strafausspruch aufzuheben und eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost zu verhängen.
Bei der Bestimmung der Zusatzstrafe ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt (vgl RIS-Justiz RS0090661).
Bei der Strafneubemessung, bei der vorliegend § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB (siehe dazu Plöchl, WK 2StGB § 287 Rz 36; 15 Os 125/22d) zu berücksichtigen ist, wirken das Zusammentreffen von Vergehen, die teils mehrfachen Taten in einem Rauschzustand und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend. Aggravierend ist weiters die Tatbegehung während offener Probezeiten zu (teil)bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen sowie teils während des bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens (Beschuldigtenvernehmung am 10. November 2025; ON 2.5). Mildernd wirkt die jeweils geständige Verantwortung des Angeklagten. Bei diesem Strafzumessungssachverhalt wäre insgesamt eine 14-monatige Freiheitsstrafe schuld-und tatangemessen, sodass sich sich unter Abzug der im Vor-Urteil verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe die Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten ergibt.
Zumal bislang weder eine bedingt nachgesehene noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe mit Verbüßung des unbedingten Freiheitsstrafteiles den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten vermochte, bedarf es nunmehr aus spezialpräventiven Gründen des gänzlichen Vollzugs der Zusatzfreiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zum Beschluss:
Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat ( Kirchbacher, StPO 15 § 494a Rz 5/1; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886).
Die (auch im angefochtenen Urteil ausgesprochen gewesene) Verlängerung der Probezeit im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist notwendig, um den Angeklagten im Hinblick auf die bisher gezeigte Sanktionsresistenz von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (ein Widerruf kommt bereits zufolge des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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