Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 31. Oktober 2024, GZ **-11.4, nach der am 17. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Benjamin Hrubes durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte am 5. August 2024 in ** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Meldung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Strafvollzuges und in ihrem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, die Justizwachebeamten Insp B* und Insp C*, somit Beamte, dazu zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als ( richtig:) dessen Organe in Vollziehung der Gesetze die Ordnung des Strafvollzuges im Sinne des StVG sicherzustellen, somit Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er im Rahmen von zwei positiven Drogentests auf Kokain nach einem Freigang zu den Beamten sagte: „Können Sie nicht ein Auge zudrücken?“.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten durch zahlreiche Vorstrafen, wovon die letzte auch einschlägig ist, und die Begehung während des Strafvollzugs als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und unter Bezug auf (den Schriftsatz vom 4. März 2025) in der Berufungsverhandlung mündlich ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung sowie eine teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Umstand, dass die Tatbegehung während des laufenden Strafvollzugs erfolgt ist, zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB aggravierend zu berücksichtigen ist (vgl Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 9).
Ebenfalls im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Angeklagte zwei Beamte zu einer amtsmissbräuchlichen Handlung zu bestimmen versucht hat (vgl Riffel, WK 2StGB § 32 Rz 77).
Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hat das Erstgericht die zuletzt erfolgte Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB – jedoch auch nur diese – zu Recht aggravierend berücksichtigt. Dieser mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Mai 2022 (rechtskräftig am 24. Mai 2022), AZ **, erfolgten Verurteilung lagen mehrere (auch) mit Gewalt (teils im Zustand voller Berauschung iSd § 287 StGB) während laufendem Strafvollzug in der Justizanstalt gegen Justizwachebeamte gesetzte Widerstandshandlungen des Angeklagten zugrunde. Aus diesen Tathandlungen erhellt – ebenso wie aus der nunmehr gegenständlichen Tathandlung – eindrucksvoll die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, die im Strafvollzug geltenden Regeln einzuhalten und die Konsequenzen seiner Handlungen zu tragen sowie sein Hang diesen Regeln widersprechende Anliegen mit allen Mitteln, insbesondere auch mit Gewalt oder – wie im gegenständlichen Fall – durch Bestimmung von Beamten zu missbräuchlichem Verhalten durchzusetzen und dadurch staatliche Organe bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, sodass ihnen jedenfalls die vom Gesetz geforderte gleiche schädliche Neigung zugrunde liegt (vgl zum Verhältnis Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung; 15 Os 172/94 zum Verhältnis Missbrauch der Amtsgewalt und Vermögensdelikte).
Soweit der Berufungswerber weiters darauf verweist, dass er tatsächlich nicht so sehr vom Willen motiviert gewesen sei, die Beamten zu beeinflussen und in erster Linie seinen Unmut über seine eigene belastende Situation habe äußern wollen, seine Äußerungen weder aus Sicht eines außenstehenden Dritten noch aus Sicht eines Insassen erfolgreich hätten sein können, und daher kein Erfolgsunwert vorliege, macht er keinen – über die ohnehin bereits mildernd gewertete Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, hinausgehenden – mildernden Umstand geltend.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die – ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – vorliegend mit lediglich einem Viertel der möglichen Höchststrafe ausgemessene Unrechtsfolge auch unter Berücksichtigung des fallkonkret vergleichsweise geringen Handlungsunwerts schon mit Blick auf das teilweise einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und den sozialen Störwert der Tat – den Berufungsausführungen zuwider - keineswegs überhöht. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der (auch dem reumütigen Geständnis des Angeklagten hinreichend Rechnung tragenden) Sanktion.
Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der über A* verhängten Freiheitsstrafe, wie von diesem begehrt, kommt – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt (ON 11.4 S 6) – schon aufgrund seines (zuletzt auch einschlägig) getrübten Vorlebens und des Umstands, dass ihn auch das bereits wiederholt verspürte Haftübel nicht von neuerlicher Delinquenz – sogar
während laufenden Strafvollzugs - abzuhalten vermochte, nicht in Betracht.
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