Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.2.2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen zu B* des Landesgerichtes Feldkirch eine wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 202 Abs 1, 105 Abs 1 und 83 Abs 2 StGB) und weiterer strafbarer Handlungen über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen (Widerruf zu C* des Landesgerichtes Feldkirch). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27.2.2027. Am 29.3.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er bereue seine Taten zutiefst und wolle in Freiheit arbeiten, für seine Kinder da sein und ein straffreies Leben ohne Alkohol führen. Er werde auch sämtliche Weisungen einhalten, die ihm erteilt werden. Im Übrigen verwies er auf die im ersten Rechtsgang erhobene Beschwerde, in der er sich vordringlich über seine Behandlung in der Justizanstalt Innsbruck insbesondere durch Mitinsassen beklagte (ON 2.3, 8 und 12).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigte dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten, äußerte jedoch im Hinblick auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die BEST kam in ihrer Äußerung vom 2.12.2025 zum Schluss, beim Strafgefangenen bestehe ein überdurchschnittliches Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelinquenz. Für weitere Gewaltdelikte im Beziehungskontext sei er dem höchstmöglichen Risiko zuzuordnen. Unabhängig vom aktuellen Risiko gehe eine bedingte Entlassung angesichts der Möglichkeiten, Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen, nicht mit einer schlechteren Legalprognose einher als eine Entlassung mit Strafende. Sollte der Strafgefangene zum aktuellen Zeitpunkt nicht bedingt entlassen werden, könne die Haft für weitere therapeutische Maßnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung seiner Compliance-Prognose für allfällige Maßnahmen im Rahmen einer späteren bedingten Entlassung genutzt werden (ON 2.5).
Diese zuletzt angeführten Erwägungen finden sich auch in der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 9.12.2025. Aus psychologischer Sicht werde die bedingte Entlassung mit den Auflagen zur Weiterführung einer Psychotherapie oder klinisch psychologischen Behandlung empfohlen, weil dadurch Auflagen gegeben werden könnten, welche dazu beitragen würden, das Risiko einer erneuten Straftat zu mindern. Empfohlen werde darüber hinaus die Betreuung durch die Bewährungshilfe und eine Alkoholkarenz (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, schriftlich nicht (neuerlich) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs und die Inanspruchnahme der Psychotherapie seit 10.12.2025 (ON 12.1) sind positiv zu vermerken. Allerdings weist seine Strafregisterauskunft zwischenzeitlich bereits zehn Verurteilungen auf. In den Jahren 2010 und 2012 verbüßte er jeweils wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von vier bzw fünf Wochen. Noch bei seiner neunten Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Feldkirch wurde über ihn eine Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB in Form einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Die Androhung des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe vermochte ihn nicht von der Begehung der zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten strafbaren Handlungen abzuhalten, wenngleich er erst gegen Ende der Probezeit neuerlich straffällig wurde. Die wiederholte Delinquenz trotz zweimaliger Hafterfahrung und zuletzt drohendem Widerruf einer bedingten Strafnachsicht lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zu.
Die Beschwerde musste damit erfolglos bleiben.
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