Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 12. Mai 2026, Hv*-9, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner sowie des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte, gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 12. Jänner 2026 in B*
1./ die Security-Angestellte C* D* durch Versetzen eines Fußtritts gegen das linke Bein in Form von, über die körperliche Einwirkung hinaus anhaltenden, Schmerzen, an der Gesundheit geschädigt;
2./ nachgenannte Personen gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
a./ die Security-Angestellte C* D* mit der Äußerung: „Ich würde dich so gerne aufschlitzen, dass Blut aus dir herausspritzt!“;
b./ den Security-Angstellten E* F* mit der Äußerung: „Komm her zu mir und ich stech dich ab!“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldete (ON 8, 15) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0115811) schriftlich ausgeführte (ON 11) Berufung des Angeklagten, mit der dieser einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung des Strafmaßes begehrt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 26. August 2026 der Berufung nicht Folge zu geben.
Nur die Berufung wegen Strafe ist berechtigt.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen. Die Einzelrichterin stützte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung ihres persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen auf die übereinstimmenden Aussagen der am Tatabend in der Unfallambulanz des ** Klinikums in B* tätigen Security-Mitarbeiter C* D*, E* F* und G* und legte überzeugend dar, warum sie deren Angaben Glauben schenkten und die leugnende Einlassung des Angeklagten als nicht überzeugend erachtete. Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendlin WK StPO § 258 Rz 27). Die während des gesamten Verfahrensverlaufs konsistenten und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der genannten Zeugen finden darüber hinaus ihre Bestätigung in der dem Akt angeschlossenen Videoaufzeichnung (ON 7), die insbesondere den Tritt des Angeklagten gegen das Schienbein des Opfers C* D* zeigt (ON 7 Minute 2:06). Wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt, lässt sich daraus mit den Angaben der Zeugen D* und F* ableiten, dass sich die beiden Sicherheitsbeamten dem Angeklagten langsam näherten und dem Angeklagten zur Hilfe kamen, als dieser im Begriff stand, aufzustehen. Ein Angriff der Sicherheitsbeamten auf den Angeklagten, oder auch die irrtümliche Annahme eines solchen kann damit ausgeschlossen werden. Auch eine vom Angeklagten behauptete (ON 8, 11) und in der Berufung abermals reklamierte Reflexhandlung schloss das Erstgericht aufgrund des in der Videoaufzeichnung deutlich sichtbaren gezielten Tritts gegen das Bein der Zeugin D* mit nachvollziehbarer Argumentation ebenso aus. Unter Rekurs auf die Videoaufzeichnung, insbesondere die darin dokumentierten Bewegungsabläufe des Berufungswerbers zur Tatzeit, die bezughabenden Ausführungen der Zeugen und die offenkundig gute Erinnerung des Angeklagten an das inkriminierte Geschehen in seiner Ersteinvernahme vor der Polizei (ON 2.5), worin sich der Angeklagte selbst als „ein wenig alkoholisiert“ bezeichnete, legte die Tatrichterin schlüssig dar, weshalb sie ungeachtet der fraglos gegebenen Alkoholisierung des Angeklagten in den Tatzeitpunkten von seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausging und eine in der Hauptverhandlung behauptete partielle Erinnerungslücke infolge starker Alkoholisierung als reine Schutzbehauptung wertete. Unter voller Berauschung ist ein Zustand zu verstehen, in dem eine Beeinträchtigung des Bewusstseins insofern vorliegt, als dem Täter die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlt. Bei Alkohol wird eine volle Berauschung ab einem Blutalkoholgehalt von etwa 3 Promille angenommen, wobei bei besonders alkoholgewöhnten Tätern die Zurechnungsfähigkeit auch bei höheren Werten noch nicht ausgeschlossen sein kann (vgl Michel-Kwapinsky/Oshidari StGB 15 § 287 Rz 6). Die Videoaufzeichnung zeigt den Angeklagten, der aufgrund seiner am Tattag behandelten Verletzung am Fuß hinkt, in einem ansonsten durchaus orientierungsfähigen Zustand, als er den Einlass in das Gebäude trotz Absperrung des Zugangs zu erreichen sucht. Gegen die vom Erstgericht als gegeben erachtete Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten bestehen daher keine Bedenken.
Seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zutreffend aus dem objektiven Tatgeschehen ab, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wissen und Wollen zulässig und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882 [T 1]).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd keinen Umstand, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Korrektur, als entgegen den erstgerichtlichen Erwägungen § 35 StGB zusätzlich mildernd zu berücksichtigen ist. Nach den Urteilskonstatierungen war A* zu den Tatzeitpunkten alkoholisiert, jedoch in der Lage das Unrecht seiner Taten einzusehen nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist daher davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die Alkoholisierung zumindest herabgesetzt war. Umstände, die den Alkoholkonsum des Angeklagten, der nicht um eine Aggressionsneigung im berauschten Zustand wissen musste, in einem Maß vorwerfbar erscheinen lassen, dass die dadurch bedingte Herabsetzung des Schuldvorwurfs aufgewogen würde (vgl RIS-Justiz RS0091056), sind dem Urteil und auch dem in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterial nicht zu entnehmen, weist doch die Strafregisterauskunft des Angeklagten bislang keine Verurteilung wegen einer unter Alkoholeinfluss begangenen Aggressionsdelinquenz auf (ON 5).
Ausgehend davon und unter Zugrundelegung der Schuld des Angeklagten, die insbesondere durch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen zum Nachteil von zwei Opfern gekennzeichnet ist, erweist sich mit Blick auf das Hinzutreten eines weiteren Milderungsgrundes eine Freiheitsstrafe im Ausmaß eines Viertels des nach § 107 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sowohl schuld- als auch tatangemessen. Mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten wird dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten deutlich vor Augen geführt und kann davon ausgegangen werden, dass diese Strafe ausreicht, ihn künftig von der Begehung solcher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Mit einer (alternativ angedrohten) Geldstrafe konnte mit Rücksicht auf die Deliktsmehrheit sowie den Umstand, dass der Angeklagte bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, das Auslangen nicht mehr gefunden werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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