Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 84 Abs 4) StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.1.2026, GZ **-14, nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA in Mag. a Breithuber und des Verteidigers RA Mag. Friedrich Hohenauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss nach § 494a (richtig:) Abs 1 Z 2 StPO enthält, wurde A* - abweichend von der auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB gerichteten Anklage - des Vergehens der Begehung einer (richtig:) mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 84 Abs 4) StGB schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat ersich am 08.12.2024 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Handlung begangen, die ihm außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zugerechnet werden würde, indem er [dem] B* C* am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig (vgl aber US 4, wonach auch betreffend die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung [bedingter] Vorsatz festgestellt wurde), eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeiführte, indem er B* C* einen wuchtigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser eine leicht dislozierte Nasenbeinfraktur und körperliche Beschwerden/Schmerzen bis zumindest 05.01.2025, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war, erlitt.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 12,-- sowie gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 3.000,-- an B* C* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Mit seinen weitergehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 17). Das Rechtsmittel zielt darauf ab, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen und jedenfalls die Geldstrafe schuld-und tatangemessen herabzusetzen und bedingt oder teilbedingt nachzusehen sowie die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche aufzuheben und den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten (ON 17.2); der Privatbeteiligte machte von seinem diesbezüglichen Recht keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Die Mängelrüge(§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert eine unvollständige Begründung des Ersturteils. Das Erstgericht habe den Schuldspruch ausschließlich auf die Aussage des einzigen Belastungszeugen B* C* gestützt, jedoch diesen Angaben entgegenstehende Verfahrensergebnisse und darüber hinaus erhebliche Widersprüche in dessen Aussagen unberücksichtigt gelassen. So seien die am Tatort vorherrschenden Lichtverhältnisse nicht ansatzweise erwähnt worden, obwohl nach diesen Umständen ausgeschlossen werden könne, dass B* C* den Angeklagten zweifelsfrei als Täter identifizieren habe können. Darüber hinaus seien die Umstände, dass das Tatgeschehen nur wenige Sekunden gedauert habe, eine mögliche Verwechslungsgefahr aufgrund identer Oberbekleidung mehrerer Personen sowie die Angaben eines Freundes des Angeklagten zu dessen nicht vorhandenen Aggressionspotential unbeachtet geblieben.
Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erfordert die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Diesem Erfordernis wird die Rüge großteils nicht gerecht, weil sie die Erwägungen des Erstgerichts zu den vermeintlichen Widersprüchen des Zeugen B* C*, zur Kurzzeitigkeit der Wahrnehmung des Angeklagten durch diesen Zeugen, zur Verwechslungsgefahr infolge der von mehreren Personen getragenen gleiche Jacke sowie zum Aggressionspotential des Angeklagten (auch in der Nacht der Tat) schlicht übergeht (vgl US 4 f). Hinsichtlich der Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt am Tatort geht die Berufung selbst nicht von absoluter Dunkelheit aus, sondern sei der Bereich, in dem der Vorfall stattfand, mit wenigen Schwedenfeuern ausgeleuchtet gewesen. Dieser Umstand war daher entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098646 [T8]. Insofern im Weiteren versucht wird, die Glaubwürdigkeit des Zeugen B* C* in Frage zu stellen, wird die Mängelrüge an dieser Stelle unzulässig nach Art einer Schuldberufung (zu dieser im Folgenden) ausgeführt, ein Begründungsdefizit aber nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite nicht unzureichend begründet, da das Erstgericht den bedingten Vorsatz des Angeklagten - der im Übrigen selbst aufgrund seines Vollrausches keine Erinnerung mehr an die Tat hatte - auf Herbeiführung einer schweren Verletzung vom festgestellten, nach außen hin gezeigten Verhalten zulässig abgeleitet hat (RIS-Justiz RS0098671).
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zielt der Angeklagte auf eine Negativfeststellung zu seiner Täterschaft ab. Der Schuldberufung, die im Wesentlichen das Vorbringen in der Nichtigkeitsberufung wiederholt, gelingt es jedoch nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich nicht nur ein Bild vom Angeklagten verschaffen, sondern ebenso von den Zeugen B* C*, D* und E* C* (alle in ON 13) und legte in einer diesen Eindruck verwertenden und überzeugenden, auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung dar, warum es den Angaben des Zeugen B* C* folgte. Dass sich der Zeuge B* C* teils nicht eindeutig ausdrucken konnte bzw seine Angaben widersprüchlich wirkten, wurde vom Erstgericht in einer sorgfältigen Beweiswürdigung berücksichtigt. Hinsichtlich der von B* C* erlittenen Verletzung konnte sich das Erstgericht insbesondere auf das medizinische Sachverständigengutachten (ON 7) stützen. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich vom Oberlandesgericht geteilt.
B* C* gab anlässlich seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei, die nur einen Tag nach dem Vorfall stattfand, an: „Den Namen habe ich über Recherchen in Erfahrung gebracht. Ich bin mir aber ganz sicher, dass es sich bei der verantwortlichen Person, welche mir den Nasenbeinbruch zugefügt hat, um A* aus ** handelt. Da bin ich mir 100 % sicher. Es war dieser eine heftige Kopfstoß, den er mir zugefügt hat.“ (ON 2.6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.4.2025 beim Bezirksgericht ** blieb er grundsätzlich dabei, dass er vom Angeklagten einen Kopfstoß mit der Stirn gegen seine Nase erhalten habe (Beilage A, Seite 4). Und auch in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch bestätigte er seine bisherigen Angaben und führte zuletzt aus „Ich bin mir aber 100 %ig sicher, dass es A* war, der mich geschlagen hat. Ich habe ihn schon gesehen vor diesem Schlag.“ Insgesamt blieb der Zeuge B* C* dabei, sich zu 100 % sicher zu sein, dass er vom Angeklagten einen Kopfstoß mit der Stirn gegen seine Nase erhalten habe. Unsicher war er lediglich in Details, was jedoch mit der verstrichenen Zeit, insbesondere auch der Fragestellung durch die Verteidigung und mit dem vom Erstrichter in der Beweiswürdigung anschaulich festgehaltenen Eindruck des B* C* in Einklang zu bringen ist. Ausgehend davon tun auch die Umstände, dass mehrere Personen an jenem Abend dieselbe Jacke getragen haben und schlechte Sichtverhältnisse herrschten (absolute Dunkelheit wird, wie bereits dargelegt, gar nicht behauptet) sowie die jegliche Erinnerung an diesen Abend ab Mitternacht bestreitende Verantwortung des Angeklagten der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch. Dass derartige Auseinandersetzungen in der Regel oft lediglich ein paar Sekunden dauern, macht eine Identifizierung eines Angreifers nicht per se unmöglich.
Dass sich der Angeklagte auf dem Fest überhaupt nicht aggressiv verhalten habe und nach den Angaben des Zeugen D* auch sonst kein Aggressionspotential aufweise, mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass es an jenem Abend zu dem dargelegten Vorfall gekommen ist. Letztlich konnte das Erstgericht die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten auch nicht nur auf die Angaben des B* C* stützten, sondern indirekt auch auf die dessen Angaben bestätigende Aussage des Zeugen E* C*, der zwar den Vorfall selbst nicht wahrgenommen hat, jedoch angab, dass sein Sohn B* C* ihm zwei Tage nach dem Vorfall berichtet habe, dass er einen Anruf vom Angeklagten erhalten habe. Dieser habe ihn gefragt, wieso er angezeigt worden sei und „ob es nicht auch ohne Anzeige gehen könne“. Des Weiteren habe der Angeklagte angeführt, dass es ihm leid tue. Der Angeklagte räumte zwar ein, B* C* angerufen und gefragt zu haben, was Sache sei, allerdings gab er über Frage, ob er sich im Zuge des Telefonats entschuldigt und dem Zeugen ein Angebot gemacht habe, an, dass er auch nichts mehr von diesem Vorfall wisse. Lediglich die Frage, ob Geld angeboten worden sei, damit dieser Streit außergerichtlich beigelegt worden sei, beantwortete er pauschal mit nein.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die mangels Erinnerung an den Vorfall abstreitende Verantwortung des Angeklagten zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Damit hatte es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu bleiben. Diese tragen im Übrigen den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO) nicht erforderlich war.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht erschwerend eine Vorstrafe, die auf derselben schädlichen Neigung beruht sowie die doppelte Qualifikation der der Rauschtat zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlung; Milderungsgründe wurden keine in Anschlag gebracht.
Diese Strafzumessungsgründe, die von der Berufung nicht kritisiert werden, treffen grundsätzlich zu. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) ist jedoch zusätzlich aggravierend, dass die Tatbegehung innerhalb der Probezeit erfolgte.
Ausgehend von den zu Lasten des Angeklagten ergänzten besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründen ist, entgegen der keine unberücksichtigt gebliebenen mildernden Umstände ins Treffen führenden Berufung, die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe mit Blick auf die Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) schuld-und tatangemessen, sodass sich das Oberlandesgericht zu einer Herabsetzung nicht veranlasst sah.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 2 f) ohnehin deutlich zu niedrig ausgefallen, weshalb der Angeklagte auch dadurch nicht beschwert ist.
Die von der Berufung geforderte gänzlich bedingte Nachsicht der Geldstrafe ist gesetzlich nicht zulässig (§ 43a Abs 1 StGB), einer teilweise bedingten Strafnachsicht im Sinn des § 43a Abs 1 StGB stehen die einschlägige Vorstrafe sowie der Rückfall innerhalb der Probezeit entgegen. Ausgehend davon ist die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht entgegen den Ausführungen in der Berufung, wonach weder aus spezial-noch generalpräventiven Erwägungen eine gänzlich unbedingte Geldstrafe notwendig sei, bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Letztlich erweist sich auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche als nicht berechtigt. Aufgrund der unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts, wonach B* C* durch den Kopfstoß des Angeklagten eine leicht dislozierte Nasenbeinfraktur erlitt und zu den damit einhergehenden Schmerzperioden, die auf das Sachverständigengutachten, aber auch auf die Angaben des B* C*, wonach er entgegen den Berufungsausführungen in der Hauptverhandlung über Frage zu seinen Verletzungen angab, dass es einige Wochen weh getan habe (ON 13, 6), gestützt werden konnten, ist der erfolgte Zuspruch eines Schmerzengelds in Höhe von EUR 3.000,-- weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden