Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 287 Abs 1 (§ 107 Abs 1) und eines weiteren Delikts über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juni 2025, GZ **-40.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seiner Verteidigerin Mag. Andrea-Bianca Muresan am 11. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wegen zweier Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 107 Abs 1) StGB schuldig erkannt. Gemäß § 40 zweiter Satz StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu C* vom 3. Februar 2025, rechtskräftig seit diesem Tag, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* sich am 19. September 2023 und im Jänner oder Februar 2023 durch den Genuss von großen, nicht mehr exakt feststellbaren Mengen Alkohol jeweils in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wobei er im Rausch jeweils eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zugerechnet würde, und zwar
1) am 19. September 2023 in ** durch den Genuss mindestens einer Flasche Wodka, wobei er im Rausch zu D* B* in ** im Zuge eines Telefonats sagte: „I bring di um, du Hurensohn“,
2) im Jänner oder Februar 2023 in ** durch den Genuss eines nicht mehr feststellbaren Alkohols, wobei er im Rausch zu E* B* sagte: „Du hast mir gar nichts zu sagen. (…) Wenn ich wieder in der Lage dazu bin, bring ich dich um“ und „Ich schwör’ dir, ich bring dich um“,
wobei er D* B* und E* B* jeweils gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht – das sich erkennbar die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ C* (ON 36.3) genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe zu Eigen machte (RIS-Justiz RS0124017) und diese erweiterte (RIS-Justiz RS0091425 und RS0091431 sowie Ratz in WK 2StGB § 40 Rz 2) - als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die äußerst brutale Vorgehensweise bei der Vergewaltigung und die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers der Vergewaltigung, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Alkoholismus und die auffällige psychische Verfassung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 1.34), nur wegen Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der angestrebt wird, „die verhängte Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß“ zu erhöhen (ON 1.38 und ON 41). Nach Zurückziehung der wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldeten Berufung durch die Oberstaatsanwaltschaft, ist nunmehr nur noch über jene wegen Strafe zu entscheiden, der keine Berechtigung zukommt.
Die vom Erstgericht herangezogenen und um jene des im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Urteils erweiterten besonderen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB schuldaggravierend zu berücksichtigen war ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 9 und RIS-Justiz RS0090984 [T1]).
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft zudem auf, dass auch jeweils der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB vorliegt, weil die beiden verurteilten Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 StGB) gegen den Vater bzw die Stiefmutter, sohin Angehörige nach § 72 StGB (vgl Jerabek/Ropper aaO § 72 Rz 6), gerichtet waren und unter Anwendung gefährlicher Drohung begangen wurden.
Auch bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich aber bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen Geldstrafe unter Berücksichtigung der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ C* verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren die Annahme des Erstgerichts, dass bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die frühere verhängt worden wäre, als zutreffend. Die Erstrichterin sah demnach zu Recht von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 zweiter Satz StGB ab, zumal § 31 StGB nicht zur Korrektur der im Vor-Urteil verhängten Strafe berechtigt (RIS-Justiz RS0099892 [T7]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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