Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 und 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Jänner 2026, GZ **-107.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Oktober 2023, rechtskräftig seit 24. Oktober 2023, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (zu ergänzen: fünfter Fall) SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 (zu ergänzen: achter Fall) SMG und des Vergehens nach § 4 Abs 1 (zu ergänzen: vierter Fall) NPSG schuldig erkannt und zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 11.2 und ON 12).
Mit Beschluss vom 6. November 2023 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 6. November 2025 Strafaufschub gewährt, um sich den notwendigen – im Beschluss näher ausgeführten - gesundheitsbezogenen Maßnahmen, und zwar in Form einer stationären Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung, zu unterziehen. Unter einem erging der Auftrag, binnen eines Monats eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme und vierteljährlich über deren Verlauf vorzulegen (ON 13).
Nach seiner Enthaftung trat der Verurteilte die Therapie an, wobei zum konkreten Therapieverlauf auf die mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Ausführungen im bekämpften Beschluss verwiesen wird (BS 1 f; RIS-Justiz RS0124017).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 14. März 2025, rechtskräftig seit 9. September 2025, wurde A* eines Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 3g Abs 1 VerbotsG) schuldig erkannt und hiefür - nach Reduktion durch das Oberlandesgericht (ON 98.2) - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er sich am 17. Oktober 2024 durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch anderer berauschender Mittel, und zwar Pregabalin und Rivotril, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch sich auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, indem er den Nationalsozialismus, dessen typische Parolen und Gesten sowie die Person Adolf Hitlers propagandistisch vorteilhaft darstellte (ON 98.1 und ON 98.5, 6 und 35 f).
Ein Antrag auf einen über den 6. November 2025 hinausgehenden Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG im Hinblick auf seine Entzugstherapie wurde rechtskräftig abgelehnt (OLG Wien am 11. November 2025, AZ 19 Bs 283/25v; ON 98.4).
Daraufhin widerrief das Erstgericht – nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch von dem ihr eingeräumten Äußerungsrecht machte (ON 1.10 und 1.11) - mit dem angefochtenen Beschluss den gewährten Strafaufschub gestützt auf § 39 Abs 4 Z 1 und 2 SMG und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 108.1), der im Ergebnis jedoch keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG ist der Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Dass A* an Suchtgift gewöhnt ist, ergab sich aus dessen Einlassung und den übrigen Beweisergebnissen im Hauptverfahren (vgl ON 13, 2 f) sowie zuletzt aus dem Therapiebericht des Vereins Grüner Kreis vom 31. Oktober 2025 (ON 96.1) und dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. Jänner (richtig:) 2026 (ON 105.2, 24). Die neuerliche Verurteilung erfolgte wiederum im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Genannten an Suchtmittel (vgl etwa ON 98.1 und ON 98.5, 5 f). Die weiter bestehende Suchtmittelergebenheit und der Zusammenhang zwischen dieser und der neuerlichen Delinquenz wird vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelausführung zudem ausdrücklich zugestanden (ON 108.1, 2). Der genannte Widerrufstatbestand ist somit erfüllt (vgl Schwaighofer in WK 2SMG § 39, Rz 43 ff).
Daher ist nur noch zu prüfen, ob der Vollzug auch spezialpräventiv geboten ist ( Schwaighofer aaO Rz 46). Bereits die im Zusammenhang mit Suchtgifthandel stehende Verurteilung aus dem Jahr 2019 (ON 6 und ON 59) und die nunmehr wiederholt im Zusammenhang mit der Suchtgiftergebenheit stehende Delinquenz (vgl ON 11.2 und ON 98.1) sprechen spezialpräventiv für eine ungünstige Prognose. Auch das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten geht nach wie vor von einer dringenden und intensiven Therapiebedürftigkeit aus, wobei die Erfolgsaussichten „zumindest als fraglich beurteilt werden müssen“ (ON 105.2, 25). Ebenso ist aus dem von Abbrüchen und längeren Pausen geprägten Therapieverlauf – zur Absolvierung des sechsmonatigen stationären Therapieteils benötigte er ca ein Jahr und vier Monate aufgeteilt auf vier, teilweise nicht einmal einen Monat dauernde Aufenthalte – an dessen Ende seitens der zuletzt behandelnden Therapieeinrichtung ein (erneuter) stationärer Therapieaufenthalt empfohlen wurde (ON 96.1, 2), auf eine mangelnde Paktfähigkeit und demnach auf eine negative Verhaltensprognose zu schließen.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls erforderlich ist, um A* von der Begehung weiter Straftaten – vor allem im Zusammenhang mit seiner Suchtgiftabhängigkeit – abzuhalten.
Soweit der der Beschwerdeführer darauf hinweist, es wäre günstiger, die Therapie in Freiheit zu absolvieren (ON 108.1, 3), zerstreut er damit nicht die spezialpräventiven Bedenken und er ist er darauf hinzuweisen, dass ihm diese Möglichkeit durch den Aufschub gemäß § 39 SMG geboten, von ihm aber nicht genutzt wurde. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, die (erneute) Haft dafür zu nützen, sich der nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen.
Da die Widerrufsvoraussetzungen des § 39 Abs 4 Z 2 SMG vorlagen und dieser auch spezialpräventiv erforderlich war, erweist sich der bekämpfte Beschluss schon aus diesem Grund als der Sach- und Rechtslage entsprechend und hat Bestand. Ein Eingehen auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 39 Abs 4 Z 1 SMG erübrigt sich demnach.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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