Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. August 2025, GZ 58 Hv 40/25k 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B* * R*
(1) am 18. September 2023 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie packte, sie gegen die Wand drückte und gegen ihre Beine trat, ihr anschließend ein bis zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht sowie ihren Kopf drei bis vier Mal gegen die Wand schlug und sie mit einer Hand am Hals würgte, wodurch sie (unter anderem) Hämatome an den Armen und Beinen erlitt;
(2) am 8. Oktober 2023 mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme des Beischlafs zu nötigen versucht sowie zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, indem er die Zimmertür versperrte und den Schlüssel in seine Hosentasche steckte, die Jalousien herunterließ, ihr mit der Äußerung, sie werde jetzt erleben, was die Deutschen mit den Juden gemacht hätten, ankündigte, sie schwer am Körper zu verletzen, zu foltern und zu töten (US 6), ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, ihr die Kleidung vom Körper riss, sie auf das Bett warf, sich anschließend auf sie legte, mit einer Hand ihre Arme festhielt, sie mit den Beinen fixierte und ihre Beine spreizte, sodann mit fünf Fingern vaginal in sie eindrang und versuchte, die ganze Hand und seinen Penis in ihre Vagina sowie einen Finger in ihren Anus einzuführen, was ihm jedoch aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelang, sodann seinen Penis gewaltsam in ihren Mund steckte, dabei ihren Kopf an den Haaren festhielt sowie ihr mit der flachen Hand und mit dem Penis ins Gesicht schlug.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind (vgl RISJustiz RS0117402; Ratz , WKStPO § 281 Rz 439). Zwischen den Erwägungen der Tatrichter (zu 1 und 2 des Schuldspruchs), der Angeklagte sei zu den Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert gewesen, und der Feststellung, er habe sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 14), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – nicht.
[5] Ein Widerspruch im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes wird auch nicht mit der Behauptung aufgezeigt, dass die Tatrichter einem Zeugen nur hinsichtlich eines Teils seiner Angaben glaubten, hinsichtlich anderer jedoch nicht (US 11 f; RISJustiz RS0098372).
[6] Dass die Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen * S* und * K* und des Opfers (trotz dessen psychischer Probleme) überzeugt waren (US 7 ff), ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RISJustiz RS0106588). Die zur Begründung der Feststellungen zum Tathergang (zu 1 und 2 des Schuldspruchs [US 4 ff]) herangezogene Aussage der Zeugin K* darüber, dass sich das Opfer über Tätlichkeiten des Angeklagten Dritten gegenüber mitgeteilt habe, erörterten die Tatrichter – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – auch unter dem Aspekt, dass die Zeugin an solchen Gesprächen nicht beteiligt war (US 9). Auf ihre Aussage und jene der Zeugin S*, beim Opfer keine Verletzungen wahrgenommen zu haben, mussten die Tatrichter nicht eingehen, weil sie den Feststellungen nicht entgegenstehen (vgl RISJustiz RS0098646 [T8]).
[7] Mit Spekulationen über die Gründe des Opfers, sich erst nach ein paar Tagen zur Anzeigeerstattung entschlossen und (angeblich) eine medizinische Behandlung abgelehnt (vgl aber US 13; ON 2.10) zu haben, bekämpft die Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RISJustiz RS0099599).
[8] Wie die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einräumt, ist die zu 2 des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 14 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116882). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, weil sich ein solcher Schluss aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei ziehen lasse, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RISJustiz RS0118317 [T9]).
[9] Schließlich richtet sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit ihrer Kritik an den Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der Drohung zu 2 des Schuldspruchs (US 6) lediglich gegen einzelne von mehreren (hier) verwirklichten Varianten eines alternativen Mischdelikts (vgl aber RISJustiz RS0116655 [T4, T16]).
[10]Indem die (zu 1 und 2 des Schuldspruchs jeweils eine rechtliche Unterstellung unter § 287 Abs 1 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) einen Feststellungsmangel zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Urteilskonstatierungen übergeht (US 7), verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht (vgl RISJustiz RS0099730).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[12]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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