TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Slowakei und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist slowakisch. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 4 oben].
Im Herkunftsstaat besuchte er zunächst die Grundschule und anschließend die Mittelschule, bei der es sich um eine Landwirtschaftsschule handelte [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 4 oben].
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. In seinem Herkunftsstaat, der Slowakei, arbeitete er hauptsächlich als XXXX und manchmal auch als Straßenarbeiter. Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 4 Mitte].
Er ist ledig und hat vier Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind, die allesamt in der Slowakei aufhältig sind. Zumindest die minderjährigen Kinder leben bei der Kindesmutter in der Slowakei [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 3f].
Nach seinen Angaben leben im Bundesgebiet zwei Schwestern des BF, jedoch besteht weder zu ihnen noch zu anderen Personen ein wechselseitiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis. Über soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich verfügt er nicht [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 4 unten].
Der BF hat sich stets illegal im Bundesgebiet aufgehalten und wurde von der belangten Behörde bereits zweimal - konkret mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX - aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen. Konkret wurde er am XXXX (jeweils mit der Bahn) in den Herkunftsstaat abgeschoben, von wo aus er jeweils illegal nach Österreich zurückgekehrt ist. Den Abschiebungen in den Herkunftsstaat gingen auch Schubhaften voraus. Demnach befand er sich vom XXXX in Schubhaft [PG des BFA vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ].
Abgesehen von Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren scheinen bei ihm keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen auf. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet waren stets unstet [ZMR-Abfrage]. Eigenen Angaben zufolge nächtigte er zumindest vor seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch Organe des BFA vom XXXX in der Tiefgarage am XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 3 unten].
Gegen den BF liegt im Bundesgebiet zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB vor. Demnach erkannte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , schuldig, er habe gemeinsam mit zwei weiteren, namentlich genannten Personen am XXXX in XXXX versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupferkabel im Wert von EUR 461,28 der Verfügungsberechtigten Firma XXXX mit Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wofür er nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Verständigung vom XXXX , informierte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung), weil ihm mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss habe. Die Verständigung enthält die Ankündigung, dass sich die Staatsanwaltschaft eine spätere Verfolgung des BF vorbehalte.
In einem Abschlussbericht vom XXXX , der LPD XXXX heißt es im Kern, dass der bescholtene Beschwerdeführer beschuldigt werde, am XXXX im Zeitraum zwischen 19:00 und 22:15 Uhr ein Fahrrad der Marke PEGASUS PIAZZA 8 in XXXX , aus einem dort befindlichen Fahrradständer gestohlen zu haben. Das Fahrrad sei mittels Faltschlosses gesichert gewesen. Allerdings habe das namentlich genannte Opfer den Schlüssel im Schloss stecken lassen. Dem Opfer sei durch die Tat kurzzeitig ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden [Abschlussbericht, S. 2 oben].
Am XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB, § 233 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG in Untersuchungshaft genommen [Verständigung des LG XXXX vom XXXX ].
Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe zum Strafantrag der StA XXXX
I./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
B./ am XXXX durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung das Fahrrad von XXXX im Wert von EUR 270,00 weggenommen zu haben, indem er den Fahrradsattel entfernte, die Sattelstange in das Fahrradschloss einfädelte und so lange eindrehte, bis dieses abriss;
V./ sich am XXXX in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Suchtgift, nämlich Chrystal Meth, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben und im Rausch fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, und zwar zehn Gemälde des XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er über eine ca. drei Meter hohe Mauer auf die Terrasse der Wohnung Top 1 der Rechtsanwaltskanzlei XXXX stieg, dort die versperrte Terrassentür mit Körperkraft aus dem Türstock zog und die Bilder in den Geschäftsräumlichkeiten zum Wegtransport bereit legte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte von der Kanzleimitarbeiterin XXXX auf frischer Tat betreten wurde, somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Diebstahl durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zugerechnet würde.
Er habe
zu I./B das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und
zu V./ das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohter Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287 Abs. 1 StGB (§§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB)
begangen und wurde er nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung erkannte das Gericht nichts als mildern, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich sei, da er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung von Straftaten missbraucht habe und dass auch in Zukunft mit einer weiteren Gefährdung seinerseits zu rechnen sei. Er sei offenbar nicht gewillt, sich an die Gesetze zu halten und müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Seine Tatbegehungen rechtfertigten die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden würde. Die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die Beschwerde enthält auch die Erklärung, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. In dem gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde heißt es, dass nicht zutreffe, dass sein Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Die Behörde habe keine konkreten Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und Schwere der diesen zugrundeliegenden und vom BF begangenen Straftaten getroffen. Solche wären für die Feststellung und Beurteilung seines persönlichen Fehlverhaltens und die Gefährdungsprognose erforderlich gewesen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist auch davon, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt habe und sein Verhalten während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum darstelle.
Tatsache ist, dass sich diese von der belangten Behörde beschriebene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon aus den Ausführungen im Strafurteil ergibt, zu dem die belangte Behörde, entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Rüge, ausreichende Feststellungen getroffen hat. Demnach ist der BF nach den dort ersichtlichen Feststellungen aus Geldnot nach Österreich eingereist, um hier strafrechtlich relevante Vergehen zu begehen, um sich daraus zu bereichern. Die besondere, vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefahr resultiert dabei vornehmlich aus einer kriminellen Veranlagung des BF und seiner Mittellosigkeit, was eine Wiederholungsgefahr befürchten lässt. Wenn die belangte Behörde weiter ausgeführt hat, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde, so begegnet dies keinen Bedenken, da er mit seinem Verhalten, entgegen seiner zahlreichen Ausweisungen in die Slowakei sofort wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt zu sein, unter Beweis gestellt hat, dass er keinen Wert darauf legt, sich an die Gesetze der Republik Österreich halten zu wollen. Auch in diesem Verhalten ist eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs zu erblicken.
Was die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, lässt die Beschwerde keinen Fehler in der behördlichen Entscheidung erkennen, zumal die darin erhobene Rechtsrüge auf der unrichtigen Annahme basiert, die Behörde habe einerseits keine Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu den von ihm verübten Straftaten getroffen, andererseits darauf, dass die belangte Behörde keine Gefährdungsprognose getroffen habe. Dem steht entgegen, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den Straftaten des BF auseinandergesetzt und eine Gefährdungsprognose getroffen hat.
Die Begründung der belangten Behörde erscheint dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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