StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 278 Kriminelle Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
§ 278 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 278 Kriminelle Vereinigung
…§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Eine…
§ 20b Erweiterter Verfall
…Mittel der Terrorismusfinanzierung ( § 278d ) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären. (2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den §§ 278 oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären…
Art. 2 Artikel II
…Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, 278 und 278a , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. (2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen…
Art. 6 Artikel VI
…§§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil…
§ 135 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
…Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( §§ 278 bis 278b StGB ) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder…
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…§ 165 StGB ), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren; 9. Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation ( §§ 278 und 278a StGB ), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist. (2) Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1…
§ 131 Verdeckte Ermittlung
…mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( §§ 278 bis 278b StGB ) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des § 54a…
§ 16 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
…wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch ( StGB ), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB , oder 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 ( FPG ), BGBl. I Nr. 100, oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz ( SMG ), BGBl…
§ 14 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 14
…260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB , BGBl. Nr. 60/1974; b) §§ 277 und 278 StGB , soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist; c) § 286 StGB , soweit die Tat…
§ 44 BVergGKonz 2018 · BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 44 Ausschlussgründe
…oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( § 168b des Strafgesetzbuches – StGB , BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation ( §§ 278 und 278a StGB ), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder…
Oö. Glücksspielautomatengesetz
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
…4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G; 12. Terrorismusfinanzierung : die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB; 13. politisch exponierte Personen und…
Rückverweise