Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ 45 Hv 122/25a-8a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem SMG begangen werden, und der neben dem Angeklagten die abgesondert verfolgten * R*, * L*, * S* und * G* sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen bislang unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung verschafft, indem er (US 5) mit unbekannten Suchtgiftlieferanten telefonisch die Lieferung nachfolgend genannter Mengen an Kokain vereinbarte und deren Übergabe an Mitglieder der kriminellen Vereinigung vermittelte und organisierte, nämlich
I/ am 18. Juli 2025 die Übergabe von 2.000 Gramm Kokain,
II/ am 2. September 2025 die Übergabe von 1.000 Gramm Kokain,
wobei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2023, AZ 82 Hv 11/23x, schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge behauptet eine „offenbar unzureichende“ Begründung bzw eine „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zur Deliktsqualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG. Der Sache nach vermisst sie (unter Hinweis auf die Kommentarstelle Schwaighofer in WK 2 SMG § 27 Rz 79) Feststellungen dahin (Z 10), dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die zur Verurteilung gelangenden Taten als Mitglied der kriminellen Vereinigung „mit der Intention“ zu begehen, „die Vereinigung durch sein Handeln zu unterstützen“.
[5] Die Beschwerde leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der (soweit hier von Bedeutung) auf die Begehung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ abstellende Tatbestand des § 28a Abs 4 Z 1 SMG einen anderen Vorsatz als bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf diesen qualifizierenden Umstand (§ 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) voraussetzen sollte (vgl RIS-Justiz RS0124903 [T1]; Oshidari , Suchtmittelrecht 7 SMG § 28a Rz 13 iVm § 27 Rz 28; vgl zu § 278 Abs 3 erster Fall StGB [idF ab BGBl I 2002/134] und dessen Verdrängung in bestimmten Fällen auch RIS-Justiz RS0119763 sowie Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 5 § 278 Rz 9 f; Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 27, 33, 3, 42, 55, 58; Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG 3 § 27 Rz 85, 92, 97).
[6] Die Kritik blendet zudem jene Urteilskonstatierungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte den Tatentschluss fasste, für die ihm bereits bekannte kriminelle Vereinigung tätig zu werden, und ihm gebotene Vollzugslockerungen dazu nutzte, Vereinigungstaten – nämlich die zu I/ und II/ dargestellten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz – auszuführen (US 4 f), er für die Tätergruppe und nicht etwa als Einzeltäter aktiv war (US 7), und es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er seine strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen beging und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich das vorschriftswidrige Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden (US 4 f).
[7] Weshalb diese Tatsachenbasis die Beurteilung des Sachverhalts (auch) nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte bzw welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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