Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs 1a StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. September 2025, GZ 24 Hv 88/25k 32, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, demzufolge auch der zugleich gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I/) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß § 23 Abs 1a StGB die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
[2] Nach dem Schuldspruch hat sich * F* seit zumindest 6. November 2024 in G*
I/ als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) „Islamischer Staat“, die als auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden (US 7), in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates (Kalifats) und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, beteiligt, indem er „einen Terroranschlag plante“ und dazu gegenüber den Mithäftlingen * B* und * K* bezugnehmend auf den terroristischen Anschlag vom 2. November 2020 in W* äußerte: „Was meint ihr, wäre los, wenn 50 Bewaffnete in der ganzen Stadt verteilt loslegen würden, es gibt mehrere wie mich!” sowie weitere Äußerungen tätigte, wonach er zusätzlich Bomben in Gebäuden platzieren und am Körper tragen würde, die Stadt stillstehen und sich Panik verbreiten würde und er keine kugelsichere Weste benötige, weil die Polizei nicht schießen werde, wenn er eine Sprengstoffweste trage, und wenn, dann wolle er lieber sterben als eingesperrt und gefoltert werden, die Weste werde mehrere Zünder haben, um verspätet zu explodieren, nämlich erst wenn sich bereits die Polizei neben ihm befinde, das Besorgen der Waffe sei kein Problem, man müsse aber vorsichtig sein, denn ein Freund von ihm aus Mazedonien sei dafür zu acht Jahren Haft verurteilt worden,
II/ durch die unter I/ angeführten Handlungen als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der kriminellen Organisation „Islamischer Staat“, somit einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie „seit Sommer 2011“ insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staates zwecks Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifats) anstrebt, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie „seit Sommer 2011“ in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, und die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, ihrer personellen Zusammensetzung und internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge macht zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur Bedeutung der Äußerungen des Angeklagten sowie zur subjektiven Tatseite geltend:
[5] Das Schöffengericht gründete die „Feststellungen zur Sache“, somit auch die Urteilskonstatierungen zu einem die terroristische Vereinigung und kriminelle Organisation „Islamischer Staat“ fördernden Verhalten (§ 278 Abs 3 dritter Fall StGB) des Angeklagten in Form der durch seine – im Urteil teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegebenen – Äußerungen zum Ausdruck gebrachten (ernst gemeinten) Planung eines Terroranschlags (US 7) auf die Schilderung der in Rede stehenden Äußerungen durch den Zeugen G* und dessen subjektive Einschätzung, wonach der Angeklagte „begeistert war von seinen eigenen Äußerungen“, sowie auf die „ein entsprechendes Gespräch“ bestätigenden Angaben des Zeugen * B* und der die Äußerungen einräumenden Verantwortung des Angeklagten (US 9 f). Die – ebenfalls bloße (siehe dazu RIS Justiz RS0097540) – Einschätzung des Zeugen * B*, wonach es sich bei den Äußerungen des Angeklagten nur um „Prahlerei“ gehandelt habe (vgl ON 25 S 9 f), verwarfen die Tatrichter ebenso als „unglaubwürdig“ wie die Einlassung des Angeklagten (vgl ON 25 S 3 f), wonach er mit * B* nur über den Anschlag vom (richtig) 2. November 2020 in W* und nicht über eigene Pläne gesprochen habe (US 9 f).
[6] Die Mängelrüge weist zutreffend darauf hin, dass das Schöffengericht bei der Ermittlung des Sinns und Bedeutungsinhalts der Äußerungen des Angeklagten nicht alle für die Beurteilung dieser Tatfrage maßgeblichen Beurteilungskriterien berücksichtigt (RIS Justiz RS0092588) und den (besonderen) situativen Kontext, in den die Äußerungen einzuordnen sind, unbeachtet gelassen hat. Denn die Tatrichter haben sowohl die Situation des Sprechenden und die Begleitumstände des Gesprächs (aktuell Verbüßung einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe [US 5]; Äußerungen gegenüber zwei Mithäftlingen in der Justizanstalt Graz Karlau [US 6 f]; Bezugnahme des Angeklagten auf den seiner Verurteilung zu AZ 612 Hv 1/24z des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden terroristischen Anschlag vom 2. November 2020 [US 5, US 7, US 8 iVm ON 19.3]; sonstiger Gesprächsinhalt; Fehlen in der Außenwelt wahrnehmbarer Planungsschritte) als auch die Adressaten der Äußerungen, deren Vorwissen und Hintergrund außer Acht gelassen.
[7] Solcherart leiden die Konstatierungen zur den Äußerungen beigemessenen Bedeutung, nämlich dass der Angeklagte (ernstlich) einen Terroranschlag plante und sich allein dadurch auch als Mitglied an der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation beteiligte (§ 278 Abs 3 StGB), an einem formalen Begründungsmangel (RIS Justiz RS0092588 [T27, T28]; 15 Os 13/21g, 14/21d [Rz 21 ff]).
[8] Zudem erweist sich die „zwanglose“ Ableitung der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Förderung der terroristischen Vereinigung bzw kriminellen Organisation „Islamischer Staat“ und deren strafbarer Handlungen im Sinn des § 278c Abs 1 StGB (US 7 f) allein „aus dem objektiven Tatgeschehen beziehungsweise der allgemeinen Lebenserfahrung“ (US 10) als unzureichend. Zwar kann aus einem gezeigten, in der Außenwelt wahrnehmbaren Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen geschlossen werden (RIS Justiz RS0098671, RS0116882), allein aus dem fallbezogen nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Angeklagten, nämlich den konstatierten, am 6. November 2024 gegenüber zwei Mithäftlingen getätigten Äußerungen kann jedoch nicht „zwanglos“ aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auf das Wissen des Angeklagten um eine Förderung des „Islamischen Staates“ (in seinem Bestand, seinen Zielen oder kriminellen Aktivitäten) geschlossen werden.
[9] Diese Begründungsmängel erfordern die Kassation des Schuldspruchs, demzufolge die Aufhebung des gesamten Urteils und des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses.
[10] Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde kann somit dahinstehen.
[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil und der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (§ 285e StPO).
[12] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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