Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 11. Dezember 2025 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung wegen Strafe der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2025, GZ **-69.3, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Rudolf Mayer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO die verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht .
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2024, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2024, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* in **
I./ von 11. Mai 2024 bis 6. November 2024 als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Absatz 3 StGB) in dem Wissen, dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, **, Punkt QDe.*, Seite *) aufscheinenden Terrororganisation „*“ (idF „*“), die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation * im ** hervorging und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war und ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, auf andere Weise beteiligt, indem er über soziale Medien in einer Vielzahl an Angriffen die terroristische Vereinigung * und deren Ziele - darunter etwa auch den bewaffneten Jihad - verherrlichendes Propagandamaterial online verbreitete und dadurch einerseits die Mitglieder des *psychisch unterstützte bzw. stärkte sowie andererseits deren Botschaften öffentlich verbreitete, um so wiederum neue Mitglieder anzuwerben, und zwar über den von ihm betriebenen TikTok-Account „C*“ im oben angeführten Zeitraum
A./ ein Video mit teilweise erkennbarer *-Flagge und martialischem Begleittext (ON 2, 4);
B./ ein Video von einer mit der *-Flagge versehenen Moschee (ON 2, 5);
C./ ein Video mit mehreren die „Tauhid-Geste“ zeigenden Männern und *-Flaggen (ON 2, 6);
D./ ein Video, in welchem eine zerstörte *-Flagge mit einem „trauernden Emoji“ versehen worden war (ON 2, 6);
E./ mehrere D* („D*“) glorifizierende Videos (ON 2, 7 f);
F./ ein Video der *-Medienstelle „E*“ mit der Bezeichnung „**“ (ON 32, 2);
G./ ein Video mit dem IS-Gründungsmitglied F* und dem *-Kommandeur G* (G* [ON 32, 4]);
H./ in mehreren weiteren Angriffen diverse Videos mit erkennbarer *-Flagge (ON 32, 6 f) sowie Auszügen aus *-Nasheeds (ON 43.2, 4 ff);
II./ durch die in Pkt I./ näher bezeichneten Handlungen in dem Wissen, dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied (§ 278 Absatz 3 StGB) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der mehrere tausend Mitglieder aufweisenden, international agierenden terroristischen Vereinigung IS, beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich,
A./ auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs unter anderem mit Kampfmitteln, insbesondere im tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 durch ihre Kräfte unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Absatz 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit, insbesondere in den letzten Jahren auch in Europa, terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt,
B./ die durch all diese Straftaten eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt, und
C./ die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und alle sonstigen ideologischen Gegner korrumpiert und durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.
Bei der Strafzumessungwertete das Kollegialgericht erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung während offener Probezeit (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090954), die einschlägige Vorstrafe und den unmittelbaren Rückfall nach Haftentlassung und mildernd das umfassende Geständnis und das herabgesetzte Maß an intellektuellen Fähigkeiten sowie im Rahmen allgemeiner Erwägungen den begonnenen, teilweise erfolgreichen Deradikalisierungsprozess des Angeklagten (US 16).
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils von der Staatsanwaltschaft angemeldete (ON 69.2, 8) und zu ON 70 ausgeführte Berufung wegen Strafe sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe und den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht abzielen.
Nur der Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig erfasst, jedoch der einschlägigen, auf nahezu identen Tathandlungen beruhenden Vorstrafe und insbesondere dem sofortigen Rückfall unmittelbar am der Haftentlassung folgenden Tag kein ausreichendes Gewicht beigemessen.
Wenngleich dem Vorstrafakt in der Tat Anschlagspläne des Angeklagten, der sich bereits bewaffnet am ** Hauptbahnhof befand, zu entnehmen sind (insb ON 84.30 in Beiakt B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien [verkettet]), gab er letztlich die Tatausführung freiwillig auf, sodass die Staatsanwaltschaft das wegen §§ 15, 278c Abs 1 Z 1 StGB gegen ihn geführte Verfahren wegen Rücktritts vom Versuch gemäß § 16 StGB aus dem Grunde des § 190 Z 1 StPO einstellte (Punkt III. in Verfügung ON 1.81, aaO), sodass dieses ursprüngliche Vorhaben weder in der Anklageschrift vom 9. Februar 2024 (ON 91, aaO, siehe insbesondere S 18 f) noch im Urteil vom 11. April 2024 (ON 111.3, aaO) Niederschlag fand. Der Staatsanwaltschaft ist somit beizupflichten, dass dem Vorurteil letztlich gleichartige Propaganda-Handlungen zugrunde liegen, wie dem Gegenständlichen, sodass keineswegs von einer „weitaus geringeren“ kriminellen Energie auszugehen ist und mit Blick auf die nunmehr im Verhältnis zur Vorverurteilung zusätzlich heranzuziehenden, besonders gravierenden Erschwerungsgründe (insbesondere) der einschlägigen Vorstrafenbelastung und des sofortigen Rückfalls bei gleichzeitigem Entfall des bedeutenden Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels sich die ausgemessene Sanktion nicht als dem Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechend erweist. Ungeachtet der bestehenden intellektuellen Minderbegabung bzw herabgesetzten Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (vgl insb Sachverständigengutachten MMag. H*, ON 10, 84; Univ.-Prof. Dr. I*, ON 34.2, 41; Univ.-Prof. Dr. J*, ON 50.2, 45 und DI Dr. K*, ON 61.2, 57) war die verhängte Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß angemessen zu erhöhen.
Anderes gilt jedoch für den von der Staatsanwaltschaft überdies angestrebten Widerruf bedingter Strafnachsicht.
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a zu treffen, die durchaus auch in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf entschieden werden.
Der bisherige Werdegang des Angeklagten lässt keinen Zweifel an seiner – nach wie vor – fortgeschrittenen Radikalisierung (vgl Jugenderhebungen ON 68.2, 7, wonach weiterhin sechs von 13 Bereichen im DyRiAS-Screener Islamismus aufscheinen), die er insbesondere auch durch den sofortigen Rückfall in sein delinquentes Verhalten unmittelbar nach der Haftentlassung unter Beweis stellte. Dennoch attestieren ihm sowohl der Psychologische Dienst der Justizanstalt Wien Josefstadt als auch die Jugendgerichtshilfe ungeachtet vereinzelter, (allerdings) vermutlicher Verdeckungstendenzen (vgl ON 68.2, 3) hohe Veränderungsmotivation und Kooperationsbereitschaft (ON 68.2, 5, 7 und 8: insb Halbierung der DyRiAS Risikofaktoren seit der letzten Begutachtung am 30. April 2024; Kooperation und Auskunftsfreude; zuverlässige Weisungseinhaltung) und vermuten den wesentlichen Hintergrund der Taten im Wunsch nach Anerkennung und sozialer Zugehörigkeit (ON 68.2, 5 und 7); fundiertes ideologisches Wissen sei gar nicht vorhanden (ON 68.2, 7). Auch der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. J* geht von einer zunehmenden Kritikfähigkeit und Reflexionsbereitschaft aus und vergleicht die Entwicklung des Angeklagten mit einem suchtartigen Konsumverhalten einschlägigen Materials (ON 50.2, 45 f).
Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Angeklagte in seinen radikalen Denkmustern verharrte, nahtlos an sein altes Verhalten anknüpfte und die Suche nach Geltung insbesondere bei Jugendlichen häufiges Motiv für derartige Taten ist, deren Gefährlichkeit und immensen Störwert dabei keineswegs reduziert. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei Deradikalisierung um einen langwierigen Prozess handelt, der entsprechend Zeit in Anspruch nimmt, bis – auch intensiv – zur Verfügung gestellte Begleitmaßnahmen erfolgreich greifen können (siehe insb Sachverständigengutachten Univ.-Prof. Dr. J*, ON 50.2, 46) und die in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet des erfolgten Rückfalls, jedenfalls seit Inhaftierung festzustellenden Fortschritte, scheint jedoch zusätzlich zu der nunmehr zu verbüßenden, erstmalig mehrjährigen Haft nicht auch der Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht erforderlich, um den Angeklagten von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr scheint mit Blick auf sein junges Alter, die zuverlässige Weisungseinhaltung und das zuletzt verbesserte Familiengefüge (SV-Gutachten Univ.-Prof. Dr. J*, ON 50.2, 40) in Zusammenhang mit dem Eindruck der nunmehrigen längerfristigen Haft das Inaussichtstellen der Verbüßung einer weiteren – abermals empfindlichen – Haftstrafe zielführender, eine positive verhaltenssteuernde Wirkung auch nach Entlassung beim Angeklagten zu erwirken, um durch eine sodann intensive und nahtlose Betreuung einen neuerlichen Rückfall in alte Denkmuster und extremistische Kreise zu vermeiden.
Zur bestmöglichen verhaltenssteuernden Wirkung war in diesem Sinne die Probezeit auf das Höchstmaß zu verlängern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden