Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, über die Berufung des Angeklagten B * gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2025, GZ **-164.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Temech durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in der Slowakei geborene österreichische Staatsbürger B* – so weit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (AA./II./2./) und § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (AA./V./1./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung der § 28 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Eine Vorhaftanrechnung konnte unterbleiben, weil sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz noch zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Strafhaft befand.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in
** AA/ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben drei namentlich genannten weitere bislang unbekannte Täter angehörten, II./2./ im Zeitraum von 4. bis 7. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar „weitere“ 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, zum Preis von 19.000 Euro einem verdeckten Ermittler angeboten;
V./1./ im Zeitraum von Juli 2024 bis 7. Februar 2025 namentlich genannte Mittäter (in den auf US 14 iVm US 12 f näher beschriebenen Fällen) „dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB)“, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich 78,82 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, „anderen zu überlassen, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern sowie die Koordination übernahm“ und seine Mittäter zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.
Weiters wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB (unter anderem) „hinsichtlich B* das Telefon ** (PZ 1 in ON 127) konfisziert (Urteilsseite 8).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die teilweise Tatbegehung als Bestimmungstäter, zwei einschlägige Vorstrafen, berücksichtigte weiters unter allgemeinen Strafzumessungserwägungen die Tatbegehung während des Strafvollzugs zu Lasten des Angeklagten und wertete das reumütige Geständnis als mildernd.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 128/25z-4, ist nunmehr über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, insbesondere auch des Konfiskationsausspruchs (ON 179.1), zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Schöffensenat hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet.
Wenn der Angeklagte die unterbliebene mildernde Wertung einer geringen Suchtgiftteilmenge moniert und aus dem Umstand, dass die Menge des nicht sichergestellten Suchtgiftes nicht einmal die Grenzmenge nach § 28a Abs 1 SMG überstieg, auf einen geringen Erfolgsunwert schließt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei den sichergestellten (und gemäß § 26 Abs 1 StGB iVm § 34 SMG eingezogenen) Suchtgiftmengen (vgl Urteil Seite 8) nämlich 0,2 Gramm Methamphetamin (PZ 1 in ON 85), 7,9 Gramm Methamphetamin (PZ 1 in ON 86), 97,7 Gramm Methamphetamin (PZ 1 in ON 110), 0,6 Gramm Methamphetamin (PZ 1 in ON 111) und 0,4 Gramm Methamphetamin (PZ 1 in ON 112) um minimale Mengen in Relation zur Gesamtmenge handelte, weshalb dem Milderungsgrund der (teilweisen) Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes nur marginale mildernde Wirkung zukommt. Von einem geringen Erfolgsunwert kann bereits mit Blick auf die verwirklichte Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG keine Rede sein.
Zu Lasten des Berufungswerbers ist bei der Strafzumessung insbesondere zu veranschlagen, dass er ungeachtet des Vollzugs bereits mehrerer Strafhaften – was auch die die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB begründet - aus der Strafhaft die Tathandlungen über illegal besessene Mobiltelefone (Urteil Seite 12) koordinierte, entsprechende Anweisungen erteilte, wann und wo das Suchtgift zu übernehmen bzw wo und wann es an wen weiterzuverkaufen ist und darüber hinaus die Mitangeklagten A* und C* zu den unter Punkt AA./I./ genannten Tathandlungen bestimmte, indem er die Kommunikation mit den Abnehmern und die Koordination übernahm und die Vorgenannten zu den jeweiligen Treffpunkten beorderte.
Wie der Berufungswerber selbst zutreffend betont, ist Kriterium für die Bemessung der Strafe die individuelle Täterschuld in Bezug auf die konkrete Tat (RIS-Justiz RS0090736). Dieser Maßstab schlägt jedoch zum Nachteil des Berufungswerbers aus, kommt doch die Organisation des Suchtgifthandels während der Strafhaft unter Zuhilfenahme eines illegal besessenen Mobiltelefons der Verhöhnung des Rechtsstaates gleich.
Sofern der Berufungswerber die Relation der über die Mitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen ins Treffen führt und die über ihn verhängte Strafe als überhöht empfindet, verkennt er, dass die Mitangeklagten A* und D* einen bisher ordentlichen Lebenswandel aufweisen, der Mitangeklagte C* nur eine einschlägige Vorstrafe zu verantworten hat und bei sämtlichen Mitangeklagten nicht von einem gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen auszugehen war.
Wenn der Berufungswerber – erkennbar abzielend auf den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB – die (geringfügige) Überschreitung der in § 270 Abs 1 StPO normierten Urteilsausfertigungsfrist von vier Wochen als Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot im Sinne des § 9 StPO releviert, ist klarzustellen, dass es sich gegenständlich um einen durchaus umfangreichen Strafakt handelt (163 Ordnungsnummern bis zur Hauptverhandlung), das Urteil gegen vier Angeklagte erging, auch auf ein einbezogenes Verfahren (AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) einzugehen war (ON 146) und darüber hinaus keinerlei Phasen behördlicher Inaktivität vorlagen, weshalb die Ausfertigung des am 7. August 2025 verkündeten Urteils am 16. September 2025 (ON 1.117) - somit etwas mehr als fünf Wochen nach Urteilsverkündung - keine Grundrechtsverletzung zur Folge hat, die durch eine Strafreduktion auszugleichen wäre. Sofern der Berufungswerber das Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO) betont, ist klarzustellen, dass sich just der Berufungswerber sowohl zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung als auch zum Zeitpunkt der Urteilsausfertigung in einem anderen Verfahren in Strafhaft befand (vgl ON 30.4; ON 53.2; ON 192), sodass sich für ihn kein Anwendungsbereich des § 9 Abs 2 StPO ergibt.
Eine Reduktion der ohnehin mit weniger als einem Drittel der Höchststrafe bemessenen Sanktion kommt daher bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, verbietet sich jedoch insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7), muss doch potenziellen Tätern vor Augen geführt werden, dass in Justizanstalten verübte strafbare Handlungen – insbesondere gewerbsmäßiger Suchtgifthandel - in streng sanktioniert werden, würden doch Bagatellstrafen für derartige Delikte bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen.
So weit sich die Berufung (auch) gegen das Konfiskationserkenntnis richtet, ist diesbezüglich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 128/25z-4 [Rz 4 ff] zu verweisen.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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