Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagtewegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Mai 2025, GZ **-202.7, nach der am 29. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten B* sowie seiner Verteidigerin Dr. Michaela Lehner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2025, AZ **, auf zwei Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Interesse – der am ** geborene ungarische Staatsangehörige B* des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB (A.) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Ersturteil näher bezeichneten Mittätern (§ 12 StGB)
„A. fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwar […]
1) im November 2024 in ** einem nicht mehr auszuforschenden Opfer mehrere Plastikkisten
2) in der Nacht vom 13.12.2024 auf den 14.12.2024 in ** […] indem sie die Vorhängeschlösser von Holzcontainern unter Zuhilfenahme von Werkzeug aufzwickten sowie die Türe eines Bürocontainers mittels Brecheisens aufbrachen,
a) Verfügungsberechtigten der C* GmbH Kabel und Kupferseile im Gesamtwert von ca. EUR 3.900,00,
b) Verfügungsberechtigten der D* drei Bohrhammer Marke E*, drei Motorsägen Marke F*, zwei Flex Marke E*, vier kleine Akku-Flex und ein Nivelliergerät Marke G* im Gesamtwert von EUR 7.357,00,
3) am 21.12.2024 in ** […] Verfügungsberechtigten der Fa. H* einen Bohrer Marke I* im Wert von ca. EUR 600,00, zwei Bohrhammer Marke J* im Wert von je EUR 2.028,00 (insgesamt sohin EUR 4.056,00), eine Benzinwasserpumpe im Wert von EUR 189,68, einen Rüttelstampfer im Wert von EUR 1.700,00, eine Schneidemaschine Marke F* im Wert von EUR 1.800,00, eine Schneidemaschine Marke F* im Wert von EUR 1.100,00, eine Motorflex Marke F* im Wert von EUR 1.000,00 und Werkzeug Marke K* im Wert von EUR 1.564,00, indem sie
a) beim Lagerplatz Süd das Vorhängeschloss des Einfahrtstors unter Zuhilfenahme von Werkzeug aufzwickten, die Vorhängeschlösser mehrerer Container durchtrennten, eine Containertüre mithilfe von Werkzeug aufbrachen und eine auf“ einem „Pritschenwagen […] verwahrte Werkzeugtransportbox aufzubrechen versuchten,
b) beim Lagerplatz Nord das Vorhängeschloss eines Containers aufzwängten und eine weitere Containertüre aufzubrechen versuchten sowie“ ein „Fahrzeug durchsuchten,
II. wegzunehmen versucht, und zwar […] am 29.12.2024 in ** […] Wertgegenstände der L* GmbH, indem M* – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – vor dem Lagerplatz Aufpasserdienste leistete sowie seine Mittäter im PKW zwecks gemeinsamen Abtransports der Beute und Weiterfahrt wartete[n], während N*, B* und A* den Zaun des Lagergelände[s] der L* GmbH unter Zuhilfenahme eines Bolzenschneiders aufzwickten sowie einen weiteren Zaun durchtrennten, so in den Lagerplatz der L* GmbH gelangten und dort bei fünf Containern die Vorhängeschlösser mittels Bolzenschneiders aufschnitten, diese fünf und drei weitere unversperrte Container durchsuchten, jedoch ohne Beute flüchten mussten, weil sie durch die infolge Alarmierung eintreffenden Polizeibeamten vor der Tatvollendung gestört wurden, wobei“ er und seine Mittäter „den Diebstahl jeweils als Mitglieder einen kriminellen Vereinigung, nämlich dem auf zumindest mehrere Monate angelegten Zusammenschluss“ der im Ersturteil angeführten Täter, „sohin von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitglieder der Vereinigung gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle in Container und Lagerplätze ausgeführt werden, unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, indem sie zur Ausführung der Tat in einen Lagerplatz und umschlossene Räume einbrachen, sowie den Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Abs. 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) begingen bzw. zu begehen trachteten sowie“ er und zwei weitere Täter „an Sachen, deren Wert insgesamt EUR 5.000,00 übersteigt begingen bzw. zu begehen“ versuchten;
„B. sich durch das im Zuge der nachstehenden Fahrten erfolgte Auskundschaften von Tatorten künftiger Einbruchsdiebstahlsangriffe als Mitglieder an der unter Pkt. A beschriebenen kriminellen Vereinigung durch Informationserlangung und Informationsweitergabe in dem Wissen beteiligt, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern, nämlich […] im Jahr 2024 […] im Zuge von Fahrten nach E*, ** und **.“
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und „das getrübte Vorleben“ erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise geständige Verantwortung.
Der dagegen unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 202.6 S 86) und rechtzeitig zu ON 257.1 ausgeführten, eine Herabsetzung der Sanktion anstrebenden Berufung des Angeklagten wegen Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14. Oktober 2025, AZ 20 Bs 229/25k, nicht Folge (ON 268.3).
Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2025, GZ 14 Os 124/25d-7 (ON 301.3), sprach der Oberste Gerichtshof sodann aus, dass das angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Wien im Unterlassen einer Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2025, GZ **-14.2, - mit welchem der Angeklagte rechtskräftig wegen eines am 22. April 2025 begangenen Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und eines am selben Tag begangenen Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden war, von der ein Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war - § 31 Abs 1 erster Satz StGB verletzt, hob selbiges in der Entscheidung über die Berufung des B* auf und trug dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über dessen Berufung auf.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Der neuerlichen Berufungsentscheidung ist im Hinblick auf die vorzunehmende Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2025, AZ **, weiters voranzustellen, dass nunmehr zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen sind, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären ( Ratz, WK² StGB § 40 Rz 2).
Solcherart wirkt nunmehr zunächst zusätzlich die dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juli 2025, AZ **, zugrunde liegende Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens zum Nachteil des Angeklagten (RIS-Justiz RS0091048).
Überdies ist der rasche Rückfall nach der zuletzt am 16. April 2024 in Ungarn erfolgten Verurteilung (ECRIS-Auskunft ON 39.2.2, Punkt 4.) erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0090981), die Tatbegehung während offener Probezeit erhöht hinwieder die persönliche Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597).
Schließlich ist in Bezug auf A. des Schuldspruchs die mehrfache Deliktsqualifikation (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB und § 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB; § 130 Abs 2 zweiter Fall [iVm Abs 1 erster undzweiter Fall StGB]) ebenso aggravierend in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS0100027) wie das mehrfache Überschreiten der Schadensqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS0099961).
Dem Angeklagten gelingt es demgegenüber nicht, weitere mildernde Umstände für sein Begehren ins Treffen zu führen.
Denn angesichts der grundsätzlichen Gleichstellung ausländischer mit inländischen Verurteilungen (§ 73 StGB) kommt – seiner Ansicht zuwider – auch den einschlägigen ausländischen Vorstrafen erschwerende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0091606 [T3]), wenngleich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die in der ECRIS-Auskunft ON 39.2.2 ersichtlichen Verurteilungen nach österreichischem Recht teilweise im (zeitlichen) Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen (nämlich einerseits die 1. und 2. Verurteilung zueinander, andererseits aber auch die 3. und 4. Verurteilung).
Bei objektiver Abwägung der wie dargestellt deutlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage hätte sich im Falle gemeinsamer Aburteilung bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine solche von drei Jahren als schuld- und tatangemessen, dem sozialen Störwert der Straftaten und generalpräventiven Aspekten gerecht werdend erwiesen, weshalb die nunmehr als Zusatzstrafe zu verhängende Sanktion im Ergebnis im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen war.
Die Voraussetzungen für eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht waren nicht gegeben, weil schon angesichts des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens und der neuerlichen Straffälligkeit im raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit nicht anzunehmen ist, dass eine solche ausreichen werde, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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