Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-354.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Norbert Hauser, LL.M.(WU), des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. David Jodlbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Konfiskations-, Verfalls- und Einziehungsaussprüche sowie auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 278a StGB unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* , B* und C* – soweit hier relevant – in **,
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* und zahlreichen weiteren, teilweise unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern,
I. Nachgenannte durch die Vorspiegelung, er und seine Mittäter seien Polizeibeamte und die Nachgenannten würden nächstens Opfer eines Einbruchsdiebstahls oder anderer Delikte werden und seien ihre Vermögenswerte daher nicht mehr sicher sowie die Bankeinlagen, Bargeldbestände und sonstige Wertsachen der Opfer seien aufgrund vermeintlicher krimineller Aktivitäten Dritter, in welche auch Mitarbeiter der kontoführenden Bankinstitute verwickelt wären, akut gefährdet und sei es zur Abwendung dieser Gefährdung bzw zur Überführung der Täter erforderlich, die Bankeinlagen zu realisieren und Bargeldbestände zur Verwahrung bzw Spurenauswertung polizeilich sicherzustellen und, dass er mit der Vornahme dieser Sicherstellung bzw Spurensicherung betraut sei, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen und zwar jeweils zur Übergabe von Bargeld und sonstigen Wertgegenständen, die diese am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei er jeweils über Auftrag und Anweisung des D* bzw allenfalls weiterer noch nicht ausgeforschter Mittäter, die betrügerisch herausgelockte Beute abholte und übernahm bzw abholen und übernehmen sollte,
1. B*
[…]
b) zu verleiten versucht, und zwar
[…]
nn) am 1. April 2025 E* zur Übergabe von 50 Stück Goldmünzen (**, à 1 oz) im Gesamtwert von 148.801 Euro;
2. A*
a) am 28. Mai 2025 Dr. F* zur Übergabe von Gold- und Silbermünzen in nicht mehr festzustellendem Wert verleitet;
b) am 5. Mai 2025 G* zur Übergabe von 14.450 Euro Bargeld zu verleiten versucht;
II. zu nachstehenden strafbaren Handlungen beigetragen und zwar
1. A*
a) zu der unter Punkt A.I.1.b)nn) beschriebenen strafbaren Handlung, indem er B* zur Tatbegehung einen gefälschten Polizeidienstausweis lautend auf „**“ überließ;
b) zu der vom abgesondert verfolgten I* dadurch begangenen strafbare Handlung, dass dieser am 22. Mai 2025 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, J* durch die Vorspiegelung, eine unbekannte Täterin habe versucht unter Verwendung der Identität des Opfers Geld von dessen Konto zu beheben, dieser Versuch jedoch gescheitert sei und es erforderlich sei, dass das Opfer Bargeld von Konten behebt, um dieses auf Spuren untersuchen zu können, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 15.800 Euro Bargeld verleitete, indem er I* Informationen zum Tatort, an dem dieser die Beute abholen sollte bzw zum Opfer (weiter)gab bzw diesen zum Tatort verbrachte, Aufpasserdienste leistete und ihn in seiner Tatbegehung psychisch unterstützte;
[…]
wobei B* (Punkt A.I.1.) im Wissen des C* (Punkt A.II.2.) und des A* (Punkt A.II.1.) und dieser selbst (Punkt A.I.2.) zur Täuschung jeweils eine falsche Urkunde, nämlich einen falschen Polizeidienstausweis benützten bzw benützen sollten und sich fälschlich für einen Beamten ausgaben bzw ausgeben sollten, sie die Tat als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begingen und durch die Tat B* einen zumindest 1.817.008,61 Euro betragenden, C* einen zumindest 1.142.118,61 Euro betragenden, insgesamt sohin 300.000 Euro jedenfalls übersteigenden Schaden herbeiführten bzw herbeizuführen suchten bzw A* den Betrug mit einem zumindest 179.051 Euro betragenden, insgesamt sohin 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Schaden beging bzw zu begehen suchte und sie die nach § 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 und Abs 2a StGB qualifizierten Betrugshandlungen überdies gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) begingen bzw zu begehen suchten;
B. sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um die abgesondert verfolgten D* und K* als deren führende Mitglieder, welche sich der Dienste von in Österreich aufhältigen „Logistikern“ bedienen, die ihrerseits Abholer anwerben und anleiten sowie Telefonisten für die in der Türkei unterhaltenen Callcenter der Organisation rekrutieren, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, nämlich auf die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen nach dem unter Punkt I. dargestellten modus operandi ("Polizeitrick") unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste sowie durch Aufgabentrennung und Abschottung zwischen einzelnen Teilbereichen und Hierarchieebenen, durch eine räumliche Trennung der in der Türkei aufhältigen Führungsebene von den in Österreich agierenden ausführenden Tätern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dadurch als Mitglieder beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass
[…]
3. A* im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die unter Punkt A.I.2. und II.1. dargestellten strafbaren Handlungen beging.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht den ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Erfüllung weiterer (nichtstrafsatzbestimmender) Qualifikationen, die besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung an hochbetagten Opfern sowie das vielfache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend. Weiters erachtete es auch die starke Einbindung des Angeklagten in die kriminelle Organisation als Logistiker (US 51, 62) im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) als massiv schulderhöhend.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. April 2026 (ON 381), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 355), erst in der Berufungsverhandlung ausgeführte Berufung des A* zur Entscheidung vor, welche nicht berechtigt ist.
Zunächst sind die Strafzumessungsgründe zum Vorteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0091375 [T6]) wirkt sich hingegen - insbesondere mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 70 Abs 1 Z 1 und3 StGB - zusätzlich als schuldaggravierend aus.
Gegenständlich liegt ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten vor, da die kriminelle Organisation gezielt (hoch)betagte Opfer in Österreich unter der Vorspiegelung Polizeibeamter, sohin Angehöriger einer Institution zu sein, der vor allem die Opfergeneration hohes Vertrauen entgegen bringt, auf niederträchtigste Weise um ihre Lebensersparnisse brachte. Es trifft auch zu, dass durch die Tatbegehung der hier sogar international agierenden kriminellen Organisation, deren einziges Ziel die Entreicherung der Opfer ist, nicht nur das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden im allgemeinen und in die Polizei im besonderen schwer erschüttert wird, sondern auch weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse in der Gesellschaft, insbesondere bei der Generation der (hoch)betagten Opfer, herbeigeführt wird.
Daneben erfordern – insbesondere mit Blick auf die Zunahme gleichartiger und ähnlicher Straftaten durch „falsche Polizisten“ - auch generalpräventive Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) ein deutliches Signal an potenzielle Nachahmungstäter dahingehend, dass Taten mit einem derart hohen sozialen Störwert zu Lasten vulnerabler Mitglieder der Gesellschaft nicht geduldet und empfindlich bestraft werden (RIS-Justiz RS0090600).
Angesichts dieser Erwägungen ist der Berufung des Angeklagten auch aufgrund dessen - vom Erstgericht zutreffend ins Treffen geführten - stärkeren Einbindung in die kriminelle Organisation als Logistiker (US 62) kein Erfolg zu bescheiden, sodass bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die vom Erstgericht verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden