Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Nc 14/24b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M*, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Korneuburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, die er auf die Aufrechterhaltung seiner angeblich rechtswidrigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug stützte. Aus diesem Titel begehrte er Entschädigung von 460 EUR pro Tag für den Zeitraum vom 10. 7. bis 13. 11. 2023.
[2] Das – vom Oberlandesgericht Wien nach § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte – Landesgericht St. Pölten bewilligte dem Antragsteller mit Beschluss vom 2. 12. 2024 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und f sowie § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, allerdings nur für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG normierten Mindest-und Höchstbeträge aus Anlass des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg zu 830 BE 5/23z. Sein Mehrbegehren wies es ab.
[3] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Beschluss wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 2. 1. 2025 als verspätet zurückgewiesen. Dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. 2. 2025 zu 14 R 14/25s keine Folge.
[4] In der Eingabe vom 20. 2. 2025 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer „Stufenklage“, wobei er sich gegen die im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vertretene Auffassung wendete, Schadenersatz könnte ihm nur im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG vorgesehenen Beträge zugesprochen werden.
[5] Einen gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag wies der zuständige Senat des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss vom 26. 2. 2025 zu 7 Nc 7/25f zurück. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
[6] Nun wies das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 20. 3. 2026 den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung zurück, dieser sei unzulässig, zumal der Antragsteller nur eine von der Vorentscheidung abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts anstrebe.
[7] Dagegen erhob der Antragsteller einerseits Rekurs, andererseits beantragte er direkt beim Obersten Gerichtshof die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung, die Erstrichterin habe in krimineller Vereinigung gemäß § 278 StGB als Komplizin der Mitglieder des Oberlandesgerichts Wien eine Strafanzeige und die beantragte Delegierung bisher unterschlagen.
[8] Eine Vorlage des Akts durch das Erstgericht im Sinn des § 9 Abs 4 AHG erfolgte nicht.
[9] Der Delegierungsantrag des Antragstellers ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
[10] 1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131 [T4]). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0056449 [T27]). Ein solcher Delegierungsantrag – wie hier – ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]; 1 Nc 6/25k Rz 6 mwN).
[11] 2. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher (nur dann) vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungssprüche zu erkennen hätten, die im Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]).
[12] 3. Der hier zu beurteilende (ursprüngliche) Verfahrenshilfeantrag hatte ausschließlich die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bzw Ansprüchen auf Haftentschädigung aus Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg zum Gegenstand. Eine Delegierung dieses Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten ist durch das Oberlandesgericht Wien erfolgt. Seinen nur auf Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Korneuburg gestützten Sachvortrag hat der Antragsteller in erster Instanz auch in seinem wiederholten Verfahrenshilfeantrag weder ergänzt noch erweitert. Die Vorwürfe, die Erstrichterin sei als „Komplizin“ der zuständigen Mitglieder des übergeordneten Oberlandesgerichts Wien in Amtshaftungssachen anzusehen und habe eine Strafanzeige und die von ihm bereits beantragte Delegierung unterschlagen, finden sich erst in seinem dem Delegierungsantrag angeschlossenen Rekurs. Ansprüche aus der Zurückweisungsentscheidung des Landesgerichts St. Pölten oder aber aus – nicht näher bezeichneten – Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien kann der Antragsteller aber wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots (RS0042091; RS0108589) nicht zum Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrenshilfeverfahrens machen.
[13] 4. Da es somit an der Einleitung eines Verfahrens über allfällige, bereits in erster Instanz geltend gemachte und aus der Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichts oder einem Verhalten des Oberlandesgerichts Wien abgeleitete Amtshaftungsansprüche fehlt, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein anderes Oberlandesgericht nicht erfüllt (vgl 1 Nc 16/22a Rz 9;1 Nc 6/25k Rz 10).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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