Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2a und 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Z* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2025, GZ 12 Hv 6/25z-277.4, ferner über die Beschwerde des Angeklagten * Z* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* – soweit hier von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2a und 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A II) sowie der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B 2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 2. April 2025 bis zum 10. Juni 2025 in W*
(A II) gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, zur strafbaren Handlung des (unmittelbaren Täters [§ 12 erster Fall StGB]) * N*, welcher mit dem abgesondert verfolgten * Y* und zahlreichen weiteren Mittätern durch die Vorspiegelung, er und seine Mittäter seien Polizeibeamte und es sei von Dritten versucht worden, Bargeld von Konten der im Urteil Genannten zu beheben, oder diese würden nächstens Opfer eines Einbruchsdiebstahls oder anderer Delikte werden und seien ihre Vermögenswerte daher nicht mehr sicher sowie die Bankeinlagen, Bargeldbestände und sonstige Wertsachen der Opfer seien aufgrund vermeintlicher krimineller Aktivitäten Dritter, in welche auch Mitarbeiter der kontoführenden Bankinstitute verwickelt wären, akut gefährdet und sei es zur Abwendung dieser Gefährdung oder zur Überführung der Täter erforderlich, Bankeinlagen zu realisieren und Bargeldbestände sowie andere Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung oder Spurenauswertung polizeilich sicherzustellen, und er sei mit der Vornahme dieser Sicherstellung oder der Übernahme der Vermögenswerte betraut, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar jeweils zur Übergabe von Bargeld oder sonstigen Wertgegenständen, welche die Getäuschten am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, verleitete und zu verleiten versuchte, dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass er ihm den bei der Tatbegehung jeweils verwendeten gefälschten Polizeidienstausweis lautend auf den Namen „* B*“ zur Verfügung stellte, ihn zum jeweiligen Tatort begleitete, mit ihm gemeinsam das jeweilige Opfer verfolgte und beobachtete, für die Sicherung und die Übernahme der Beute (mit-)zuständig war, Aufpasserdienste leistete und ihn psychisch in seiner Tatbegehung unterstützte, wobei er durch die Handlungen einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden von zumindest 479.400 Euro herbeiführte oder herbeizuführen versuchte, sowie
(B 2) sich durch die zu A II umschriebenen Handlungen an einer im Urteil beschriebenen, auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Z*.
[4]Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtliche Annahme der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten * N*. Dabei verkennt sie, dass die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T13]).
[5]Die von der Beschwerde als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall, zum Aspekt der Unvollständigkeit im gegebenen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0106588 [T15]) Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 33).
[6]Soweit die Mängelrüge ihre Argumentation auf der Basis isoliert herausgegriffener Passagen dieser Aussage entwickelt, ohne sie in ihrem Sinnzusammenhang zu betrachten (vgl ON 275.2 S 4, 10, 19, 21 und 24), entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116504).
[7] Die für sich betrachtet keinen entscheidenden Aspekt für den Ausspruch einer entscheidenden Tatsache darstellende Annahme des Erstgerichts betreffend das Ergebnis der Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (US 33) kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737 [T2]).
[8] Unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf das Überlassen eines gefälschten Polizeidienstausweises, mit dem sich der unmittelbare Täter mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgab, betrifft die Frage nach weiteren Beitragshandlungen des Beschwerdeführers im Übrigen keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt.
[9] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00 SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).
[10] Ein solches Fehlzitat behauptet die Rüge nicht.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12]Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den (verfehlt in Urteilsform ergangenen) Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[13] Der Kostenausspruchberuht auf § 390a Abs 1 StPO.
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