Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * W* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten W* und L* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 52 Hv 12/24t-474.10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten W* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die vorliegende Erledigung von Bedeutung – * L* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I./A./1./), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./A./2./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B./1./) sowie * W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (VI./A/1./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
I./A./ L* am 12. November 2023 in A*
1./ * J* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Aussteigen aus dessen Pkw und zur widerstandslosen Duldung der Inbetriebnahme sowie des Wegfahrens mit diesem, genötigt, indem er eine geladene Pistole auf ihn richtete und ihn sodann aus dem Fahrzeug zerrte;
2./ „nach der unter 1./ geschilderten Handlung“ ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Pkw des J*, ohne die Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug „durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschaffte, nämlich durch den Gebrauch der unter 1./ angeführten Waffe“;
[…]
I./B./1./ im Zeitraum 21. November 2023 bis 12. Dezember 2023 in W* in drei im Urteil näher bezeichneten Fällen (a./ bis c./) Gewahrsamsträgern jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er Geld forderte und dabei eine Pistole der Marke Z* in seinem Hosenbund sichtbar stecken hatte bzw in seiner Hand hielt;
[...]
VI./A./1./ W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben ihm selbst, L*, „eine aus Montenegro stammenden Person“, unbekannte „Hintermänner“ und (später) weitere (teils) namentlich bekannte Mittäter (US 30 ff) angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, indem er durch Kontaktaufnahme mit Suchtgiftlieferanten und anderen Personen die Beschaffung sowie die Weitergabe von Suchtgift organisierte, und zwar
a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit L* im Zeitraum Juni 2023 bis Ende Juli 2023 in H* 48,7 Gramm Diacetylmorphin und 3,9 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz unbekannten Abnehmern, indem sie * V* anwiesen, das Suchtgift an diese zu verkaufen;
b./ im Zeitraum 4. September 2023 bis 21. September 2023 in H* der unbekannten Person mit dem Chatnamen „C*“ 4.338,4 Gramm Cocain, 14,4 Gramm Delta-9-THC und 189,4 Gramm THCA, 92,9 Gramm Amphetamin und 24,3 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz sowie L* 788,8 Gramm Cocain in Reinsubstanz;
c./ im Zeitraum 9. November 2023 bis 12. November 2023 in H* 3.312,9 Gramm Cocain und 6 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz unbekannten Abnehmern, indem er * M* anwies, das Suchtgift an diese zu verkaufen;
d./ im Zeitraum 10. November 2023 bis 12. November 2023 in H* unbekannten Abnehmern 31,5 Gramm Cocain, 24,3 Gramm Diacetylmorphin und 13,9 Gramm Methamphetamin, indem er seinen damaligen Mitinsassen * Jo* anwies, Suchtgiftübergaben an verschiedene Abnehmer durch die unbekannte Person „Ce*“ zu organisieren;
e./ im Jänner 2024 in S* einer unbekannten Person mit dem Chatnamen „Le*“ 48,6 Gramm Diacetylmorphin sowie 39,44 Gramm Cocain jeweils in Reinsubstanz,
wobei er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. April 2023, AZ 48 Hv 98/22g, schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war.
[3] Die gegen den Schuldspruch VI./A./1./ gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W* ist nicht im Recht.
[4] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 35 f) undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollen, legt die (dies bloß behauptende) Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt (im Sinn des § 285a Z 2 StPO) dar.
[5] Die (in Zusammenschau mit den Konstatierungen zur objektiven Tatseite getroffenen) Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers befinden sich – von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig übergangen – auf US 35 f. Weshalb diese nicht zur rechtsrichtigen Subsumtion ausreichen sollten, vermag die Beschwerde nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0099620).
[6] Die Feststellungen zu den Reinsubstanzgehalten der Suchtgifte sind – der Beschwerdekritik zuwider (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 zweiter Fall) – nicht „offenbar unzureichend begründet“. Vielmehr wurden sie – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei – teils aus Untersuchungsberichten zu sichergestelltem Suchtgift (vgl [zu VI./A./1./a./] ON 247.30) und teils aus (gerichtsnotorischen) Durchschnittswerten für das Jahr 2023 (siehe auch Rauch/Greibl/Seliga , Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2023, RZ 2024, 36) erschlossen (US 53 f).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten W* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten W* und L* (§ 285i StPO).
[8] Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht hinsichtlich L* „die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe zu I./A./1./ und I./B./1./“ als erschwerend wertete (US 67). Darin erblickt die Generalprokuratur einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinn des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO).
[9] Nach den Feststellungen (US 18) verschaffte L* sich die Gewalt über das Fahrzeug nicht nur durch die „Drohung mit einer Waffe“, sondern gerade auch dadurch, dass er Gewalt (vgl RIS Justiz RS0093597) gegen J* anwendete, indem er die Tür aufriss, den Genannten an den Schultern packte und aus dem Fahrzeug zerrte (§ 136 Abs 2 iVm § 131 StGB). Daher war das Mitführen oder Verwenden einer Waffe zu I./A./1./ für die Subsumtion nach § 136 Abs 2 StGB nicht mehr bestimmend und konnte bei der Strafbemessung ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot berücksichtigt werden (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; vgl Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 64).
[10] Da dieser Erschwerungsgrund solcherart grundsätzlich in Anschlag gebracht werden durfte, bewirkte es keine Nichtigkeit, dass das Schöffengericht dazu – wenngleich mit Blick auf die Bejahung der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB irrig – gleichzeitig auch I./B./1./ erwähnte (vgl RIS Justiz RS0116878).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
[12] Die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zukommenden Befugnis in Bezug auf den Angeklagten * M* wird einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.
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