Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache der A* zur Strafverfolgung an Deutschland über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2025, GZ **- 19 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Übergabe zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 24. September 2025, AZ **, nur unter der Bedingung bewilligt wird , dass A* nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der allfällig vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt leitete aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 24. September 2025, AZ **, (ON 3) gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen die am ** in ** geborene serbische Staatsangehörige A* zur Strafverfolgung ein (ON 1.1).
Demnach ist die Betroffene verdächtig, im Zeitraum vom 30. Mai 2024 bis 30. März 2025 in ** als Mitglied einer internationalen Tätergruppierung, die sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 30. Mai 2024 zur fortgesetzten und arbeitsteiligen Begehung von Betrugsstraftaten, insbesondere durch Vortäuschung einer not-oder hilfsbedürftigen Lage und/oder mittels des „Wunderheiler-/Fluchtricks“, zusammenschloss, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer noch auszuforschenden Mittäterin namens „B*“ in mehreren Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, Schulden zu haben, nach Arbeit zu suchen und sich in einer Notlage zu befinden, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Übergabe von Bargeld verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, die diesen in einem Betrag von insgesamt EUR 8.990,-- am Vermögen schädigte, wobei die letzte Geldübergabe am 30. März 2025 im Zuge eines persönlichen Treffens mit dem Opfer an dem Umstand scheiterte, dass die Postfiliale, bei der der Geschädigte auf Drängen der Betroffenen und ihrer Mittäterin erneut Geld abheben sollte, geschlossen war.
Diese Tathandlungen werden nach deutschem Recht als banden- und gewerbsmäßiger Betrug in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, nach §§ 263 Abs 1, Abs 2, Abs 5, 22, 23, 53 des deutschen Strafgesetzbuches mit einer Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe qualifiziert und im Europäischen Haftbefehl dem Listendelikt „Betrug“ zugeordnet (ON 3, 2 und 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe von A* an die deutschen Behörden aufgrund des genannten Europäischen Haftbefehls unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (I./) und schob diese gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG auf, bis der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** verhängte unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen ist (II./).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 18, 4) und zu ON 28.2 ausgeführte Beschwerde der Betroffenen, in der sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK moniert und die „Unzulässigerklärung“ der Übergabe begehrt. Sie lebe seit sieben Jahren in Österreich und sei seit 28. Dezember 2018 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Mit diesem habe sie seit ** einen gemeinsamen Sohn, der die Volksschule in ** besuche. Weiters verfüge sie über Einstellungszusage als Küchenhilfe. Ein Umzug nach Deutschland könne Ehemann und Kind nicht zugemutet werden und widerspräche dem Kindeswohl. Hinsichtlich etwaiger Besuchsmöglichkeiten dürften finanzielle und zeitliche Aspekte mit Blick auf Reisekosten, Anreiseweg und Bestehen von Verpflichtungen in Österreich, wie zB der Schulbesuch sowie die Erwerbstätigkeit, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idgF eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil sämtliche Umstände zur Beurteilung des Remediums aktenkundig sind und keiner (ergänzenden) mündlichen Erörterung bedürfen.
Die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden mit Strafe bedrohten Handlungen wurden von der ausstellenden Justizbehörde der in Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie „Betrug“ zugeordnet und sind nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass – im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht kritisiert – die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG vorliegen.
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (in Folge: RB-EHB) zielt darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (vgl Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023, C-261/22, GN vs. Procuratore generale presso la Corte d’appello di Bolgna , Rn 35 mwN).
Im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung können Mitgliedsstaaten die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls daher nur aus Gründen ablehnen, die im RB-EHB vorgesehen sind. Dieser und in dessen Umsetzung das EU-JZG sehen eine Ablehnung der Vollstreckung allein deshalb, weil die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, Mutter von (Klein)Kindern ist, die mit ihr zusammenleben (vgl Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023, C-261/22, GN vs. Procuratore generale presso la Corte d’appello di Bolgna , Rn 36 ff mwN und Rn 59), und/oder mit einem Staatsbürger des Vollstreckungsstaats verheiratet ist, nicht vor.
Gemäß Art 1 Abs 3 des RB-EHB berührt der Rahmenbeschluss allerdings nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
So steht gemäß Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01; in Folge: Charta) wie auch gemäß Art 8 EMRK jeder Person das Recht bzw der Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu. Gemäß Art 24 Abs 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen zudem das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein, wobei diese Bestimmung auch für Entscheidungen Geltung hat, die – wie ein gegen die Mutter von (Klein)Kindern erlassener Europäischer Haftbefehl – nicht an diese Kinder gerichtet ist, aber weitreichende Folgen für sie haben (vgl Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023, C-261/22, GN vs. Procuratore generale presso la Corte d’appello di Bolgna, Rn 40 f). Gemäß Art 24 Abs 3 der Charta hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (zur Beachtlichkeit des Kindeswohls auch im Rahmen der Prüfung gemäß Art 8 EMRK vgl auch EGMR vom 28. Juni 2011, Bsw. 55597/09, Nunez vs. Norwegen ).
Die Prüfung, ob der Schutz des Privat-und Familienlebens – ausreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen im Vollstreckungsstaat vorausgesetzt – und des Wohls mit der betroffenen Person zusammenlebender Kinder (zu von Dritten betreuten Kindern vgl EGMR vom 20. Mai 2014, E.B. v. The United Kingdom, Bsw. 63019/10) einer Übergabe entgegensteht, muss stets im Einzelfall erfolgen. Eine Verletzung von Art 8 EMRK liegt jedenfalls vor, wenn der Eingriff gesetzlich nicht vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0123230). Dabei berücksichtigt der EGMR bei Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – erst als Erwachsene in den Vollstreckungsstaat gekommen sind, insbesondere die Natur und Schwere der Straftaten, die Länge des Aufenthalts im Land, die Zeit seit Begehung der Straftaten und das Verhalten des Beschwerdeführers seitdem, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen der Familie, die Familiensituation des Betroffenen, wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die sich auf die Effektivität des Familienlebens beziehen, Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zur Zeit, als die Familienbeziehungen aufgenommen wurden, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und welches Alter sie haben, sowie Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, die ein Ehegatte in dem Heimatland des Betroffenen (bzw hier: Ausstellungsstaat) haben würde ( Frowein/Peukert, EMRK Kommentar 3 Artikel 8 Rz 39).
Gleichzeitig ist im Rahmen der gemäß § 8 Abs 2 EMRK vorgesehenen Notwendigkeits-und Verhältnismäßigkeitsprüfung einer das Familienleben beschränkenden Maßnahme den konkreten Interessen der betroffenen Person im Einzelfall (siehe dazu auch in der Gegenäußerung ON 5.2 des Bs-Akts angeführte Entscheidungen) stets das öffentliche Interesse des ersuchenden Staats an der Verfolgung bereits begangener Straftaten gegenüberzustellen, wobei in der Regel eine Auslieferung bzw Übergabe nur unter außergewöhnlichen Umständen als ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig zu erachten ist (OGH 15 Os 95/24w).
So stehen familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen, wie zB Ehegatten, einer Übergabe nicht entgegen, es sei denn es würden über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5 und T10]), wofür fallbezogen keine Hinweise vorliegen, soll der Ehegatte der Beschwerdeführerin doch bei seinem im Immobilienbereich tätigen Vater – entweder im Angestelltenverhältnis oder selbständig – beschäftigt sein (ON 17.1, 3).
Anders verhält es sich mit dem minderjährigen, im selben Haushalt lebenden und von der Beschwerdeführerin betreuten Kind. Allerdings ist berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der vom Ausstellungsstaat angenommenen Verdachtslage in Kenntnis ihrer familiären Situation (und des zu AZ ** beim Landesgerichts für Strafsachen anhängigen Strafverfahrens) wiederholt nach ** reiste, um dort zwischen 30. Mai 2024 bis 30. März 2025 Betrugshandlungen vorzunehmen, auch eine (weitere) Inhaftierung in Österreich aufgrund eingeschränkter Kontakt-und Besuchsmöglichkeiten zu einer Trennung von ihr und ihrem Sohn führen würde, eine derartige Situation stets zu einer psychischen Belastung eines Kindes führt und auch während einer Haft in Deutschland Besuche durch ihre Familie mangels Sprachbarriere in dem nur einige Fahrstunden entfernten ** zwar zeitlich und finanziell aufwändiger, aber grundsätzlich möglich sind. Im Falle einer Übergabe an Deutschland würde zudem der Kindesvater als Bezugsperson für den minderjährigen Sohn der Betroffenen erhalten bleiben. In Anbetracht der Art und Schwere der der Beschwerdeführerin vom Ausstellungsstaat zur Last gelegten – nach österreichischem Recht zumindest als Vergehen des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB zu beurteilenden – Taten, insbesondere ihrer verdachtsmäßigen Einbindung in eine international agierende und auf die fortgesetzte und arbeitsteilige Begehung von Betrugsstraftaten spezialisierte Tätergruppe, prävaliert vorliegend das öffentliche Interesse des Ausstellungsstaats an der Strafverfolgung.
Die Vollstreckung des gegen die Beschwerdeführerin von den deutschen Behörden zur Strafverfolgung erlassenen Europäischen Haftbefehls ist daher grundsätzlich zulässig.
Allerdings ist gemäß dem aufgrund des Urteils des EuGH vom 6. Juni 2023, C-700/21, O.G., novellierten § 5a EU-JZG ua § 5 Abs 5 leg cit sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn (Z 1) der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, (Z 2) davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und (Z 3) er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Diesfalls ist gemäß § 5 Abs 5 EU-JZG die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.
Im Hinblick darauf, dass die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist (ON 17.2.7), seit mehr als sieben Jahren in Österreich lebt (ON 26.5), der gemeinsame Sohn am ** in ** zur Welt kam (ON 17.2.1) und die Volksschule in ** besucht (ON 17.2.3), und sie sohin ihren (festen) Wohnsitz im Inland hat (vgl AB 215 BlgNR XXVIII. GP 12, wonach der Gesetzgeber von der Regelung einer Mindestaufenthaltsdauer bewusst Abstand nahm) und über keinerlei Bindungen in Deutschland verfügt, ist anzunehmen, dass im Falle eines Schuldspruchs in Deutschland ihre Resozialisierung in Österreich zielführender bzw zweckmäßiger ist als in Deutschland (vgl dazu auch EuGH vom 6. Juni 2023, C-700/21, O.G.,Rn 46 ff). Die Betroffene weist zwar eine einschlägige Vorstrafe wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten in Österreich auf, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 26.4), jedoch lässt sich weder daraus noch aus der ihr im Ausstellungsstaat zur Last gelegten strafbaren Handlung ableiten, dass sie ihr Recht auf Aufenthalt durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (zur Rechtsprechung des EuGH in diesem Zusammenhang siehe Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 5a EU-JZG Rz 9; vgl auch Schallmoser in Höpfel/Ratz,WK2 EU-JZG § 5a Rz 16; vgl EBRV 2379 BlgNR XXIV. GP 5, wonach, sofern nicht bereits im Entscheidungszeitpunkt eine Verwaltungsentscheidung vorliegt, die Voraussetzungen vom Gericht selbstständig und von Amts wegen zu prüfen sind; vgl auch EBRV BlgNR XXVII. GP 19, wonach die Formulierung des § 5a Z 3 EU-JZG an § 27 Abs 2 der RL 2004/38/EG angelehnt ist und somit vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind).
Demgemäß darf die Betroffene nur unter der Bedingung zur Strafverfolgung übergeben werden, dass sie zum Vollzug der allfällig verhängten Freiheitsstrafe nach Österreich rücküberstellt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden