Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Indien über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Mai 2025, GZ **-35, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen indischen Staatsangehörigen A* ist beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Verfahren zur Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Indien anhängig.
Diesem liegt eine internationale Fahndung („Red Notice“) auf Basis des Haftbefehls des Bezirksgerichts (Strafrechtsabteilung) Karnal/Indien vom 1. Oktober 2024 zugrunde. Demnach ist der Betroffene verdächtig, die Taten des fahrlässigen Umgangs mit Feuer oder brennbaren Stoffen nach § 287, der kriminellen Einschüchterung nach § 351 Abs 2, des verbrecherischen Komplotts nach § 61 Abs 2, der Unterdrückung von Beweismitteln einer Straftat oder der falschen Beweisaussage zur Begünstigung eines Straftäters nach § 238C und des organisierten Verbrechens nach § 111 Abs 3 indisches Strafgesetzbuch sowie nach den §§ 25-54-59 indisches Waffengesetz 1959 mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren begangen zu haben, weil er B* mit dem Ziel der Erpressung telefonisch bedroht haben soll. Am 1. Juli 2024 wären drei unbekannte Personen in dessen Geschäft gekommen und nach der Abgabe von Schüssen entkommen, wobei dieser Angriff von A*, der eine kriminelle Organisation zur Androhung und Durchführung von Drohungen gegen das Leben leite, um Geld zu erpressen, geplant und arrangiert worden sein soll (ON 2.36.5; Übersetzung ON 5.1).
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.7, 1) wurde über den am 29. April 2025, 9.34 Uhr, festgenommenen (ON 15.1, 1 f; ON 16, 2) und am selben Tag, 13.25 Uhr, in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingelieferten (ON 17, 1) Betroffenen am 30. April 2025 die Auslieferungshaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm § 29 ARHG verhängt (ON 22, 5; ON 23).
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 34) hob das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die über A* verhängte Auslieferungshaft nach Ablegung des Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Beendigung des (Straf-)verfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, Erteilung der Weisungen, an der bisherigen Adresse zu wohnen und dem Gericht jede Änderung des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben und sich bis spätestens 16. Mai 2025 und folgend wöchentlich bei der wohnsitzzuständigen Polizeininspektion zu melden sowie der vorübergehenden Abnahme des Reisepasses unter Anwendung der gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs 5 Z 1, Z 4, Z 5 und (richtig) Z 6 StPO auf.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mangelnde Substituierbarkeit des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr behauptende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 38), der keine Berechtigung zukommt.
Die Auslieferungshaft darf gemäß § 29 Abs 1 ARHG nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Im Auslieferungsverfahren genügt aber im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität (hinreichender Tatverdacht), zumal der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Verfahren nicht anzustellen; es muss eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegen (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 29 Rz 2, 4, 25). Interpol-Fahndungen sind Ersuchen um vorläufige Verhaftung gemäß § 27 Abs 1 ARHG. Die in der Interpol-Fahndung enthaltene Sachverhaltsschilderung ist dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (13 Os 15/12y), was fallbezogen zu bejahen ist.
Der zu beurteilende Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zumindest als Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und Verstoß nach § 12 zweiter Fall StGB, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu qualifizieren. Sowohl nach indischem wie auch österreichischem Recht sind die gegenständlichen Vorsatztaten teilweise mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht, weshalb es sich insgesamt um auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach § 11 Abs 1 und Abs 3 (iVm § 3 Abs 1) ARHG handelt.
Ausgehend von dieser die Auslieferung mutmaßlich begründeten Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Der indische Staatsangehörige, dessen Antrag auf internationalen Schutz samt Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt und gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war (vgl. ON 10.3), ist auch mit Blick auf eine erst kürzlich erfolgte Meldung im Inland (vgl. ON 5) und fehlende Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeit (vgl. ON 22, 2) in Österreich nicht hinreichend sozial integriert. Angesichts der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden längeren Freiheitsstrafe ist auch zu befürchten, dass er flüchten oder sich verborgen halten werde.
Die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte Tatbegehung und seine einschlägige Vorstrafe im Inland (vgl. ON 7) sprechen wiederum für die Gefahr, A* werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen. Aufgrund der in der Fahndung unzureichend dargestellten Verdachtslage vor allem auch in Bezug auf eine konkrete Todesdrohung kann-entgegen dem Beschwerdevorbringen- derzeitdie Gefahr der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO nicht gesichert angenommen werden.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann unzweifelhaft durch das abgenommene Gelöbnis und die erteilten Weisungen samt Abnahme des Reisepasses substituiert werden, zumal Erhebungen des Beschwerdegerichts ergaben, dass sich der Betroffene tatsächlich weisungsgemäß bei der Polizeiinspektion C* gemeldet hatte.
Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu folgen, dass die gelinderen Mittel nicht geeignet sind, dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu begegnen. Allerdings erfolgte die Verurteilung in Österreich „nur“ wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und sind-wie schon oben dargestellt-die näheren Tatumstände der A* in Indien vorgeworfenen Tathandlungen nur unzureichend dargestellt. Darüber hinaus ist die Haft wegen Tatbegehungsgefahr nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der (hier:) Betroffene ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten (hier:) Auslieferungsverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich daher auf bestimmte Tatsachenstützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Es genügt also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist, diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (RIS-Justiz RS0107369; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 39).
Aufgrund der Einschränkung der persönlichen Freiheit für einen-wenngleich auch-recht kurzen Zeitraum ist die Befürchtung weiterer Vermögensdelinquenz als auch der Setzung von weiteren Taten gegen Leib und Leben aktuell dermaßen reduziert, dass bloß die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin vermochte die bereits zweite Anhaltung in diesem Kalenderjahr (zur erstmaligen Inhaftierung vgl. ON 8) vermutlich einen nachhaltigen Eindruck zu üben. In Ansehung der Fluchtgefahr reicht wiederum die Anwendung gelinderer Mittel aus, um den (derzeit) einzig noch verbleibenden Haftgrund zu ersetzen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden