Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen I* S* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 3. Februar 2026, GZ 13 Hv 87/25v-18.4, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO, GZ 13 Hv 87/25v-18.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde I* S* jeweilsder Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis 3. September 2025 in H* und allenfalls andernorts
I/ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an terroristischen Vereinigungen (§ 278b Abs 3 StGB), die als auf längere Zeit angelegte Zusammenschlüsse von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet sind, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten (§ 278c StGB), und zwar insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht diesen Vereinigungen angehören, begangen werden, und zwar an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der seit Juni 2014 als „Islamischer Staat (IS)“ bezeichneten radikal-islamistischen Terrormiliz, die das Ziel verfolgt, weite Gebiete des Nahen und Mittleren Ostens umfassende radikalislamische „Gottesstaaten“ auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia zu errichten, beteiligt, wobei er mit dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern,
A/ am 16. Jänner 2025, indem er den IS-Nasheed „Ilayhim Rakibna“ (Zu ihnen sind wir geritten) des vom ehemaligen Anführer des IS Abu Bakr al-Baghdadi gelobten Sängers Khilad Al-Qahtani per WhatsApp an seinen Bruder S* S* übermittelte, um diesen von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in seiner bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
B/ am 27. März 2025, indem er ein im März 2025 in Berlin aufgezeichnetes Video zeigend ihn selbst und andere Personen beim Zubereiten von Speisen, welches mit dem IS-Nasheed „Rayat Al-Tawhid shoqqi Al-Ghaihaba” (Flagge/Banner des Tauhid zerteile die Dunkelheit) an eine aus zumindest fünf weiteren Teilnehmern bestehende WhatsApp-Gruppe übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
C/ am 12. April 2025, indem er ein von ihm selbst angefertigtes Video zeigend ihn selbst und andere Personen vor einem Lagerfeuer sitzend, welches mit dem IS-Nasheed „Akhi Ablegh Huna Al-Ashab” (Mein Bruder, informiere hier die Freunde) an eine aus zumindest drei weiteren Teilnehmern bestehende WhatsApp-Gruppe übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
D/ am 27. Mai 2025 den den terroristischen Vereinigungen IS „bzw“ AQAP, einem vor allem im Jemen aktiven regionalen Ableger der islamistischen Terrororganisation Al-Qaida, zurechenbaren Nasheed „Dawlatul Taliban“ (Der Staat der Taliban) per WhatsApp an seinen Kontakt „* H*“ übermittelte, um diesen von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in seiner bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken (US 10, 13: und Propagandamaterial der AQAP [Al-Qaida] aktiv weiter zu verbreiten);
E/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2019 gemeinsam mit einer anderen Person und für diese sowie eine weitere Person wahrnehmbar den von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, veröffentlichten, den IS propagierenden Nasheed „Kun Maa Allah“ (Sei mit Gott) in arabischer Sprache sang und sich dabei auf Video aufzeichnen ließ;
F/ am 3. September 2025 auf seinem öffentlich abrufbaren Instagram-Profil „ab*“ (ID 5*) einen Beitrag, bei dem im Hintergrund der von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, produzierten, den IS propagierenden Nasheed „Oh Sieg dessen, der den Märtyrertod erlangt hat“ (AJNAD 2014) veröffentlichte und damit die Ideologie des IS zu verbreiten und andere vom IS zu überzeugen trachtete;
G/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 25. September 2025 auf seinem öffentlich abrufbaren Instagram-Profil „ab*“ (ID 5*) ein von ihm selbst aufgenommenes Video zeigend ihn selbst mit Windrädern im Hintergrund, das mit dem IS-Nasheed „Alhamdulillah Halla Al-Nasr wal Eid“ (Gott sei Dank, der Sieg und das Fest sind gekommen) veröffentlichte und damit die Ideologie des IS zu verbreiten und andere vom IS zu überzeugen trachtete;
H/ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 25. September 2025 ein von ihm selbst aufgenommenes Video zeigend ihn selbst, das mit dem von der Ajnad Foundation for Media Production, einem Medienkanal des IS, veröffentlichten, den IS propagierenden Nasheed „Ya Fauz Man Nal Al-Shehada Sadiqan“ (Siegreich ist Jener/sind Jene, der/die den Märtyrertod ehrlich erlangt hat/haben) auf nicht mehr festzustellende Weise an mehrere an der Entstehung des Videos beteiligte Personen übermittelte, um die Empfänger von der Ideologie des IS zu überzeugen oder in einer bereits mit dem IS sympathisierenden Einstellung zu bestärken;
II/ sich durch die zu I/ angeführten Tathandlungen an auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindungen einer größeren Zahl von Personen, und zwar nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierungen mit weiterhin zumindest mehreren hunderten bzw mehreren zehntausenden Mitgliedern, die in mehreren Staaten des Nahen und Mittleren Ostens, darunter Syrien, Irak und Afghanistan sowie dem Jemen aktiv sind,
• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln ausgerichtet sind,
• die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstreben,
• und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und sonstige ideologische Gegner, zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, nämlich an dem seit 1993 weltweit operierenden Terrornetzwerk sunnitisch-islamistischer Organisationen „Al-Qaida“ und an der radikal-islamistischen Terrormiliz IS, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646).
[5] Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Zeugen N* zur (im Herbst 2025 erfolgten) Auswertung von Social-Media-Kanälen des Angeklagten (ON 18.3 S 20 ff) berücksichtigt. Aufgrund der Häufung der Verwendung von Nasheeds mit terroristischem Inhalt durch den Angeklagten, weiterer Indizien, die auf eine hohe Identifikation des Angeklagten mit der Ideologie des Islamischen Staates und der Al-Qaida und auf dessen ausreichende Kenntnis der arabischen Sprache hinweisen, sowie des Umstands, dass bei einem unbelasteten (bloß neutralen) Such- und Konsumverhalten im Internet in der Regel nicht gewisse Charakteristika aufweisende „terroristische“ (den IS und Al-Qaida verherrlichende, zum Märtyrertum, Tod und Kampf für den Glauben auffordernde), sondern unbedenkliche Nasheeds angezeigt werden, sind sie zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte den Inhalt der inkriminierten (Terror-)Nasheeds verstand und (unter anderem) in dem Wissen verbreitete, dadurch die terroristischen Vereinigungen sowie kriminellen Organisationen Islamischer Staat und Al-Qaida oder deren strafbare Handlungen zu fördern (US 16 ff).
[6] Da das Aufscheinen von weiteren („normalen“) Inhalten auf Social-Media-Kanälen des Angeklagten den Feststellungen zu dessen mit der Verbreitung der inkriminierten Inhalte einhergehenden Intention keineswegs entgegensteht, waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit Beweisergebnissen zum Umfang von beim Angeklagten vorgefundenem (unbedenklichen) Datenmaterial auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insbesondere T3, T6, T7]). Bloßes Vorbringen der Verteidigung in der Hauptverhandlung stellt im Übrigen kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis dar (vgl RIS-Justiz RS0099578 [T22]).
[7] Mit der eine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur subjektive Tatseite berührenden Frage, inwiefern der Angeklagte den Inhalt der inkriminierten (in arabischer Sprache gehaltenen) Nasheeds erfasste, und der Behauptung des Angeklagten, er verstehe kein Arabisch und habe in einem Lied vernehmbare Gewehrschüsse für mit Instrumenten erzeugte Geräusche gehalten, haben sich die Tatrichter mit nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung auseinandergesetzt (US 15 ff). Anhand einer eigenständigen Würdigung ohnehin berücksichtigter Verfahrensresultate versucht die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) bloß, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld andere (für den Nichtigkeitswerber günstigere) Schlussfolgerungen plausibel zu machen.
[8] Gleiches gilt für die eigene Bewertung von Umständen, welche die Tatrichter – trotz dafür gebotener Erklärungen des Angeklagten – als Indiz für die vorsätzliche Verbreitung von Propagandamaterial durch den Genannten ansahen (US 15 ff).
[9] Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung zum Wissen des Angeklagten um die Förderung der terroristischen Vereinigungen (§ 278b StGB) Islamischer Staat und Al-Qaida oder deren strafbarer Handlungen durch sein Handeln (US 13 f) findet sich in US 18 f. Weshalb es in diesem Zusammenhang konkreter Feststellungen dazu bedürfte, wie sich der Angeklagte Kenntnis vom propagandistischen Inhalt und der Herkunft der inkriminierten Nasheeds verschafft hatte, erklärt die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) nicht (siehe aber RIS-JustizRS0099810, RS0116569).
[10]Dass die Tatrichter aus den von der Beschwerde angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
[11]Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert die erschwerende Heranziehung des Zusammentreffens von vier (anstatt aus Sicht des Beschwerdeführers bloß zwei) Verbrechen (US 21), spricht damit aber von vornherein bloß das Gewicht des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB und damit einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0116878 [T2, T3], RS0099869 [T15]). Im Übrigen verkennt der Rechtsmittelwerber, dass sich der Schuldspruch auf die Beteiligung an jeweils zwei sowohl als terroristische Vereinigungen als auch als kriminelle Organisationen eingestuften Zusammenschlüssen (IS und Al-Qaida [AQAP]) bezieht.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen(§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO folgt (§ 285i und § 498 Abs 3 StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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