Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. April 2026, GZ 314 Hv 31/26p-32.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde* B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, „§ 15“ StGB und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG, „§ 15“ StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 16. Februar 2026 in M* als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich Cathinon, sowie einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge, nämlich Cathin, eingeführt und dieses auszuführen versucht indem er zirka 40.000 Gramm Kath mit einem Reinheitsgehalt von 0,464 mg/g Cathinon, sohin 18,56 Gramm Cathinon, und einem Reinheitsgehalt von 1,08 mg/g Cathin, sohin 43 Gramm Cathin, in seinen beiden Koffern versteckt von Tel Aviv/Israel kommend nach Österreich transportierte und dieses durch einen Weiterflug nach Oslo/Norwegen verbringen wollte.
[3] Dagegen richtet sich dieauf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten , die ihr Ziel verfehlt .
[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf die – auf eine Tätigkeit für eine Organisation Bezug nehmenden (ON 2.6) – Angaben des Angeklagten vor der Polizei „in Verbindung mit der Lebenserfahrung“, wonach für den länderübergreifenden Transport von Suchtgift in der vorliegenden Menge mehrere, zu diesem Zweck auf längere Zeit zusammengeschlossene Personen tätig werden, sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte (sechs Monate vor der aktuellen Schmuggelfahrt, US 3) bereits einen Transport nach Finnland für dieselben Auftraggeber durchgeführt hatte (US 4).
[5] Entgegen der – nur auf das Argument der Lebenserfahrung abstellenden – Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) widerspricht diese Begründung nicht den Kriterien der Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0118317).
[6] Der weiteren Beschwerde zuwider musste sich das Erstgericht nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandersetzen, wonach er bei der Polizei im Zusammenhang mit weiteren Beteiligten nie in der Mehrzahl gesprochen und das Wort „Organisation“ nicht gesagt habe (ON 32.3, 5), wertete es doch diese Verantwortung des Angeklagten – mit Blick auf die Beiziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung und die Angaben des Zeugen * T* – als „nicht nachvollziehbar“ und als „bloße Schutzbehauptung“ (US 4 f; RIS-Justiz RS0106642). Soweit der Rechtsmittelwerber eine Auseinandersetzung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung als „nicht ausreichend“ erachtet, kritisiert er die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).
[7] Die gegen die Begründung der Feststellungen zu einer vom Vorsatz umfassten Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichtete Kritik (Z 5 vierter Fall) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), hat doch das Erstgericht diese nicht nur – wie von der Beschwerde behauptet – mit einer „floskelhafte(n) Begründung“ auf die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Angeklagten gestützt, sondern auch aus dem äußeren Geschehen(RIS-Justiz RS0116882) und der zumindest teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 5). Die Forderung nach einer Begründung, wie das Erstgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung „Elemente für die subjektive Tatseite“ gewonnen hat (vgl aber zur Erklärung der allgemeinen Lebenserfahrung US 4), erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei „lebensfremd und unlogisch“, aus einer Vorstrafe Elemente für die subjektive Tatseite einer neuen Tat zu gewinnen (vgl aber US 3 f).
[8]Die den Wegfall der Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 und § 31a Abs 3 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der – alleine auf die Feststellungen zur Kommunikation des Angeklagten mit nur einem Auftraggeber gestützten – Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810), denen zufolge der Angeklagte wusste, „dass die genannte Organisation aus mehr als zwei Personen besteht, und darauf ausgerichtet ist, dass von Mitgliedern dieser Gruppe Suchtgift ein- und ausgeführt wird“ (US 3, vgl dazu auch US 4 f). Warum darüber hinaus Konstatierungen „zu etwaigen sonstigen Mitgliedern“ erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde mit Blick auf die Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB nicht klar (RIS-Justiz RS0116565; 14 Os 113/25m; zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung siehe RIS-Justiz RS0086779; Plöchl in WK 2StGB § 278 Rz 6).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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