DerOberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Jänner 2026, GZ 52 Hv 145/25b-63.5, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) sowie zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./ und VIII./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamischer Staat, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs 3 StGB), indem er Bilder von sich posierend mit dem Tauhid-Finger (Erkennungszeichen des IS) sowie Propagandavideos des Islamischen Staats, die er teilweise selbst hergestellt hat, auf seinem Account a* der Social Media-Plattform TikTok veröffentlichte, sich dadurch als Anhänger des IS deklarierte und seine mehr als 5.000 Follower auf TikTok für diese terroristische Vereinigung anzuwerben bzw sie in ihrem Entschluss, diese zu unterstützen, zu bestärken beabsichtigte, und zwar
A./ am 6. Oktober 2024, indem er ein Video, auf welchem zu sehen ist, wie er und der abgesondert verfolgte * A* jeweils den Tauhid-Finger zeigen, mit einem Al-Qaida-Naschid mit dem Titel „Oh junge Männer, die ihr vertretet (die Religion)“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
B./ am 23. Oktober 2024, indem er ein Video, das ihn beim Training zeigt, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Wir sind die den Märtyrertod suchenden“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
C./ im Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 16. Juli 2025, indem er ein Video, in dem eine unbekannte Person den IS-Naschid mit dem Titel „Mein Staat ist bleibend/wird weiter bestehen“ singt, auf dem TikTok-Account eines bislang unbekannten Users teilte;
D./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ein Standbild von ihm und einer unbekannten Person, beide posierend mit dem Tauhid-Finger, im Einkaufszentrum „F*“ in W* zeigt, erstellte, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Sie sagten ihm“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
E./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, in welchem er Boxbewegungen ausführt und den Tauhid-Finger zeigt, erstellte, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Sie sagten ihm“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
F./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ein Standbild von ihm samt dem Text „Feinde gehen Brüder bleiben“ zeigt, erstellte, mit einem Dschihad-Naschid mit dem Titel „Steh auf und lass dein Wohlbehagen hinter dir“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
G./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ihn und den abgesondert verfolgten * A* zeigt, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Bleibt standhaft, oh Einwohner von Idlib“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
H./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ihn beim Anziehen seiner Boxhandschuhe samt dem Text „Das Gefühl wo dir deine Brüder gefehlt haben..“ zeigt und mit einem Dschihad-Naschid mit dem Titel „Die Verletzungen der trauernden Umma rufen“ musikalisch unterlegt ist, auf seinem TikTok-Account „a*“ teilte;
II./ durch die unter I./ bezeichneten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamischer Staat, als Mitglied in dem Wissen beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011, insbesondere in Syrien und dem Irak, unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt;
III./ von „etwa“ 2015 bis zum 6. August 2025 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen;
VIII./ zumindest im Sommer 2024 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagstock, unbefugt besessen.
[3] Die gegen die Schuldsprüche I./ und II./ aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – fehl.
[4] Der Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den IS-Bezug der von ihm geposteten Gesänge und Geste (US 11) geht an den gerade dazu angestellten (ausführlichen) beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter vorbei (US 17 ff; vgl RIS-Justiz RS0119370).
[5] Der Beschwerdekritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe um den IS-Bezug der auf den Videos verwendeten Naschids und der „Tauhid“-Geste nicht gewusst, ohnedies berücksichtigt, dieser jedoch mit Blick auf die weiteren Verfahrensergebnisse keinen Glauben geschenkt (US 17 ff). Zu einer gesonderten Erörterung jedes Details der Angaben des Angeklagten war das Schöffengericht schon aufgrund des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0098778).
[6] Entgegen dem weiteren Einwand (Z 5 vierter Fall) blieb die Urteilsannahme zur Gewissheit des Angeklagten, die Gruppierung IS und deren strafbare Handlungen durch die inkriminierten Handlungen zu fördern (US 10 f), keineswegs offenbar unzureichend begründet, sondern wurde vom Erstgericht primär – und zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671) – aus dem Inhalt und dem Umstand der Veröffentlichung der (mehreren) Videos abgeleitet (US 19 f).
[7] Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte wusste, dass er die – sowohl in ihrer Ausprägung als terroristische Vereinigung als auch jener als kriminelle Organisation im Urteil sachverhaltsmäßig beschriebene (US 7 ff) – Gruppierung IS-Islamischer Staat ebenso wie deren strafbare Handlungen durch die – im Urteil einzeln angeführten (US 9 f) – Beteiligungshandlungen förderte (US 10 f), zur Subsumtion unter § 278a StGB (II./) nicht ausreichen sollte, erklärt die Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf (Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht unter) Verlängerung einer Probezeit (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO anzumerken, dass das Urteil in der gesonderten Unterstellung der vom Schuldspruch VIII./ umfassten Tat als Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG in zweifacher Hinsicht einen Rechtsfehler aufweist. Denn zum einen lässt sich auf Basis der Sachverhaltsannahmen mangels entsprechender Konstatierungen zu (Material-)Beschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise nicht beurteilen, ob es sich beim Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe – in Gestalt eines Totschlägers oder einer Stahlrute (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG) – handelt (vgl RIS-Justiz RS0133245). Der festgestellte Umstand, dass das Gerät in verkürztem (zusammengeschobenen) Zustand getragen wird und durch eine Schleuderbewegung auf seine volle Länge zu bringen ist (US 13 f), ist für die Subsumtion nicht ausreichend, weil auch nicht verbotene Teleskopschlagstöcke eben diese Eigenschaften aufweisen.
[10] Zum anderen wird durch den gleichzeitigen (vgl den von Schuldspruch III./ [„2015 bis zum 6. August 2025“] mitumfassten Tatzeitraum „Sommer 2024“ [VIII./]) Besitz mehrerer verbotener Waffen der Tatbestand des § 50 Abs 1 Z 2 WaffG nur einmal verwirklicht (vgl RIS-Justiz RS0130142), sodass die Annahme mehrerer Vergehen auch insoweit verfehlt war.
[11] Diese Subsumtionsdefizite bedurften aber mangels Nachteils für den Angeklagten keiner amtswegigen Maßnahme, weil sie den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen (§ 278b Abs 2 iVm § 39 Abs 1a StGB und § 28 Abs 1 StGB) unberührt lassen und sich im Übrigen auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt haben (US 28). Angesichts dieser Klarstellung besteht bei der Entscheidung über die Berufungen keine Bindung des Oberlandesgerichts an die verfehlten Schuldsprüche (vgl RIS-Justiz RS0118870).
[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden