Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ **-70, nach der am 13. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Vladimir Vranjes durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen – auch ein unbekämpft gebliebenes Verfallserkenntnis beinhaltenden - Urteil wurde der am ** in **/Slowenien geborene kroatische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* (SKY-ECC Pin „**“) am 5. Oktober 2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie den abgesondert verfolgten C* (SKY-ECC Pin „**“) und D* (SKY-ECC Pin „**“) und weiteren Personen, darauf gerichtet war, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach dem SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich sechs Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60,70 % Cocain), aus Österreich aus- und über Slowenien nach Kroatien eingeführt, indem er das Suchtgift in ** vom abgesondert verfolgten C* übernahm und in einem LKW von Österreich über Slowenien nach Kroatien transportierte (US 4; ON 80.1, 2).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Gewinnstreben als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 111/25w-5, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte Strafnachsicht anstrebende - Berufung (ON 76.1) zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe des mehrfachen Überschreitens der 25-fachen Grenzmenge (RISJustiz RS0088028) und des Gewinnstrebens (OGH 12 Os 82/20f) dahingehend zu präzisieren, dass diese im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zum Nachteil des Berufungswerbers ins Gewicht fallen.
Da § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt (vgl 14 Os 72/18x), die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711), aggraviert auch der Umstand, dass der Angeklagte die genannte Suchtgiftmenge aus Österreich aus- und über Slowenien nach Kroatien eingeführt hat. Die mehrfache Deliktsqualifikation ist ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, weil vorliegend die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einerseits und Tatbegehung in Bezug auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist (RIS-Justiz RS0091058, RS0116020 [T15]).
Dem Angeklagten gelingt es mit seinem Berufungsvorbringen nicht, die Strafzumessungslage zu seinem Vorteil zu verändern.
Soweit er im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die unklare Beweislage vorbringt und mangels gesicherter Feststellungen eines konkreten Suchtgifttransports kein messbares Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit erkennt, ist er auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch und die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen (US 4) zu verweisen.
Der bisher ordentliche Lebenswandel wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt. Die weiteren Berufungsargumente (einmalige Tatbegehung, keine Gewerbsmäßigkeit) sind keine Milderungsgründe, sondern würden bei Vorliegen weitere aggravierende Umstände darstellen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB, der sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 erster Satz erster Fall StGB orientiert, liegt nicht vor, weil die Tatbegehung am 5. Oktober 2020 erfolgte und der Angeklagte spätestens seit seiner Festnahme am 2. Dezember 2024 (ON 16) in Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens ist (vgl RIS-Justiz RS0091571).
Sofern der Angeklagte mit seinem Verweis auf seine Sorgepfichten, seine sozialen Bindungen und seine Berufstätigkeit den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB für sich zu reklamieren trachtet, ist ihm zu entgegnen, dass dieser auf Negativa für den Täter „durch die Tat oder als deren Folge“, namentlich auf eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder auf sonstige gewichtige oder rechtliche Nachteile abstellt. Nicht umfasst sind jedoch die unbestreitbaren Nachteile, die die Beteiligung an einem Strafverfahren für einen Angeklagten mit sich bringt. Im Lichte dieser Erwägungen kommt dem Angeklagten dieser Milderungsgrund durch die mit der Verurteilung verbundenen Nachteile im Zusammenhang mit den gegenüber seiner Familie bestehenden Sorgepflichten und seinem weiteren beruflichen Fortkommen nicht zustatten, stellen sich diese doch als Konsequenz des Verfahrens und nicht als solche der Tat dar (RIS-Justiz RS0130394).
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die ausgemessene Sanktion von einem Fünftel der Strafobergrenze als äußerst moderat und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB bzw des § 43a Abs 3 StGB scheitert an der Strafhöhe. Die Anwendung des (auf extreme Ausnahmefälle abzielenden) § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil dieser ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraussetzt, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 43a Rz 16 mwN), jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, weil die Tatbegehung als Mitglied einer internationalen kriminellen Vereinigung erfolgte.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
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