Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Erstangeklagten wegen des Ausspruchs über den Verfall gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27.1.2025, GZ **-112, nach der am 9.10.2025 in Anwesenheit des Schriftführers RP Mag. Anwander, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Erstangeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Martin Flatscher öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der ** geborene Erstangeklagte A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (A./I./), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./) sowie mehrerer Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB (C./) schuldig erkannt und nach § 28a Abs 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde dessen sichergestelltes ** konfisziert, gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet, gemäß § 34 (Abs 1) SMG die sichergestellten Suchtgifte eingezogen und gemäß § 20 Abs 3 iVm Abs 4 StGB ein durch die „Taten“ erlangter Betrag in Höhe von EUR 16.500,-- für verfallen erklärt sowie ausgesprochen, dass der Erstangeklagte schuldig sei, diesen Betrag „binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils“ (vgl jedoch Lässig in Fuchs/Ratz,WK StPO § 409 Rz 1 und 3) an den Bund zu bezahlen.
Soweit für dieses Berufungsverfahren relevant, hat der Erstangeklagte nach dem Schuldspruch zu A./I./zwischen November 2023 und 5.8.2024 in ** als Mitglied einer aus ihm als Verkäufer, B* als „Unterkunftsgeber“, C* alias D* („E*“ und „F*“) als Kokainlieferant und den Läufern G* und H* bestehenden kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB; US 8 f), in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 70,6 % reinem Cocain und Cannabisharz (Delta-9-THC und THCA) anderen in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen, und zwar
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten hob der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 24.7.2025, 14 Os 46/25h-5,– soweit fallbezogen relevant – das Urteil, welches im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu C./ und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) auf, verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck und sprach aus, dass die Entscheidung über die gegen den Verfallsausspruch gerichtete Berufung des Erstangeklagten dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (ON 139.3). Mit seiner rechtzeitig angemeldeten (ON 102) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung (ON 124.2) bekämpft er den Verfallsausspruch gemäß § 20 Abs 3 StGB. Dieser sei überhöht „bzw. mangels ausreichender Feststellungen zur Gänze zu Unrecht erfolgt“. Die Berufung mündet in den Antrag, den Verfallsausspruch „im aufgezeigten Sinn abzuändern“.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.42).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Beim Verfall ging der Schöffensenat von einem vom Erstangeklagten durch erfolgte Suchtgiftverkäufe erwirtschafteten Gesamterlös von zumindest EUR 16.500,-- aus. Soweit der Berufungswerber durch eigenständig aufgestellte Rechnung die vom Schöffensenat angenommene überlassene Menge von 205 Gramm Kokain in Zweifel zieht, übergeht er nicht nur die unbedenklichen Konstatierungen des Erstgerichts, wonach der Erstangeklagte durch den Verkauf der im Schuldspruch zu A./I./ genannten Suchtgifte einen Erlös von zumindest EUR 16.500,-- erzielte (US 11 f [205 Gramm Kokain zu EUR 80,-- pro Gramm und 10 Gramm Cannabiskraut zu EUR 10,-- pro Gramm] und 28; vgl auch das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis zu A./I./ ), sondern auch, dass mehrere Suchtgiftüberlassungen an – von ihm in seiner Rechnung unberücksichtigte – unbekannte Abnehmer erfolgten (US 9 f).
Im Übrigen hegt das Berufungsgericht keine Bedenken daran, dass der Erstangeklagte durch die Begehung der vom Schuldspruch zu A./I./ umfassten mit Strafe bedrohten Handlungen den Betrag in der festgestellten Höhe erlangte, also Vermögenswerte in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und diese wirtschaftlichen ausnutzen konnte (RIS-Justiz RS0134603). Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für entgeltliche Suchtgiftüberlassungen fallweise eingesetzten „Läufer“ (A./I./2./ und 3./) von jenen ihnen als Kaufpreis für übergebenes Suchtgift entgegengenommenen Geldbeträgen (tatplangemäß) Lohn oder sonstige Aufwendungen ersetzt erhielten, liegen nicht vor und gab dies auch der Erstangeklagte nicht an. Den Schilderungen des B* zufolge, seien jene „Läufer“ vom Erstangeklagten beauftragt worden, Kokain zu verkaufen (ON 45.12, 4). Dass es innerhalb der kriminellen Vereinigung zu einer Aufteilung des aus Suchtgiftgeschäften erwirtschafteten Gesamterlöses gekommen wäre, oder aus Suchtgiftverkäufen lukriertes Geld vom Erstangeklagten (tatplangemäß) an andere Personen (Tatbeteiligte iSd § 12 StGB oder Dritte) weitergegeben wurde, wurde nicht einmal von ihm selbst behauptet, sondern deponierte dieser unter anderem, dass jener von B* nach Marokko überwiesene Geldbetrag von EUR 1.000,-- aus „Drogengeschäften“ stamme und „sein [mein] Geld“ gewesen wäre (ON 82, 7). Soweit er – entgegen seinen ursprünglichen Angaben, wonach er nie gemeinsam mit anderen Suchtgift verkauft habe, sondern immer allein (ON 82, 4) – in Bezug auf L* angab, diesem Kokain „in Namen von F*“ verkauft zu haben (ON 111, 9), so ergibt sich auch daraus keine tatplangemäße Weitergabe des vom Abnehmer erhaltenen Geldes. Davon abgesehen, lässt sich den Angaben des Zeugen L* entnehmen, dass es sich beim Erstangeklagten um jene Person handelt, welche sich (auch) „F*“ nannte. Letztlich gestand der Erstangeklagte in der Berufungsverhandlung zu, jenes durch Suchtgiftverkäufe lukriertes Geld mit niemanden geteilt, sondern ausschließlich für sich selbst verwendet zu haben.
Verbleibt mit Blick auf die auf US 19 angeführten Ausführungen des Erstgerichts [ „Insgesamt ergibt sich eine Gesamtmenge von jedenfalls 205 g Kokain und 10 g Cannabisharz, die der Erstangeklagte A* (entgeltlich und unentgeltlich ) anderen überlassen hat.“ ] anzumerken, dass sich jene missverständlich als „unentgeltlich“ bezeichneten Überlassungen offenkundig auf jene vereinzelten und sporadisch vorgekommenen Fälle beziehen, in denen B* für vom Erstangeklagten überlassenes Kokain kein Geld bezahlen musste, weil er (der Erstangeklagte) bei ihm (B*) übernachten und in dessen Wohnung Suchtgift verkaufen konnte (BV A* ON 45.17, 6; BV B* ON 45.12, 5: „Ich selber habe bei Q* Kokain dafür bekommen, dass er in meiner Wohnung schlafen und dort heraus verkaufen konnte.“ und ON 111, 6: „…sporadisch etwas gratis bekommen...weil er bei mir in der Wohnung war… Er ist sporadisch zu mir bekommen“). Die dem Erstangeklagten dadurch für überlassenes Suchtgift auch wirtschaftlich betrachtet zu Gute gekommene (werthaltige) Gegenleistung (Gewährung einer Unterkunft, wofür er sonst bezahlen hätte müssen), unterliegt als Ersparnis von Aufwendungen dem Wertersatzverfall (RIS-Justiz RS0130833). Mit Blick auf die von B* angegebene, ihm vom Erstangeklagten insgesamt überlassene Suchtgiftmenge (ON 45.12, 5: 50 Gramm Kokain bzw. ON 111, 7: 40 Gramm Kokain) bestehen unter Berücksichtigung der lediglich vereinzelt gebliebenen Fälle, in denen er Kokain gegen die Gewährung der Unterkunft erhielt, insgesamt keine Bedenken gegen die Höhe des ausgesprochenen Wertersatzverfalls.
Gründe für ein Unterbleiben des Verfalls nach § 20a StGB wurden letztlich nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akt.
Folglich war der Berufung nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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