§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
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