Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3; 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ ** 161.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B*, C*, D* und E* B* sowie ihrer Verteidiger Mag. Philipp Wolm, Dr. Alexander Philipp, Dr. Peter Philipp und Mag. Mirsad Musliu sowie der Angeklagten E* B* und ihres Verteidigers Mag. Philipp Wolm durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird die A* B* verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre , die über C* verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre , die über D* verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre sowie die über E* B* verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird hinsichtlich E* B* ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die serbischen Staatsangehörigen A* B*, C*, D* jeweils des Verbrechens des (richtig) gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3; 15 StGB (A./) sowie E* B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür A* B*, C* und D* jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB wie folgt verurteilt, und zwar A* B* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, C* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, D* zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und E* B* nach § 278 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B*, C*, D* und E* B* in ** und anderen Orten
A./ A* B*, C* und D* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich im Wert von insgesamt EUR 126.321,92, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in eine Wohnstätte
1./ weggenommen, und zwar
a./ am 24.12.2024 in ** F* und G* Schmuck im Wert von EUR 2.500,--, indem sie das ebenerdige Küchenfenster der Wohnung ** aufbrachen (Faktum 1);
b./ am 28.12.2024 in ** Dr. H* und I* Schmuck und eine Goldmünze im Gesamtwert von EUR 4.000,--, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 2);
c./ am 24.12.2024 in ** J* und K* Schmuck nicht mehr feststellbaren Wertes, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 3);
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu, wurden doch die Erschwerungsgründe weder vollständig erfasst, noch zutreffend gewichtet.
Da gewerbsmäßige Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB lediglich die Verwirklichung dreier solcher Taten voraussetzt, war auch die oftmalige Tatwiederholung im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu Lasten der Angeklagten A* B*, C* und D* zu veranschlagen (RISJustiz RS0099968 [insb T6]).
Unter Berücksichtigung des Beutewerts von insgesamt mehr als EUR 126.000,-- war darüber hinaus in Ansehung dieser Angeklagten die Überschreitung der in § 128 Abs 1 Z 5 StGB normierten Wertgrenze um mehr als 25 Fache aggravierend zu werten.
Berechtigt kritisiert die Anklagebehörde auch die zu starke Gewichtung des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB. So konnten die Einbrecher aufgrund einer Observation (ON 3) sowie zumindest teilweise anhand von Schuhspuren und DNA Treffern überführt werden.
Dem Milderungsgrund des teilweisen Verbleibs im Versuchsstadium kommt kaum mildernde Wirkung zu, weil 18 vollendeten Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten mit einer Gesamtbeute von mehr als EUR 126.000,-- lediglich ein im Versuchsstadium verbliebener Einbruchsdiebstahl gegenübersteht (A./2./).
Zu Gunsten der Angeklagten war lediglich der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute (ON 16.40 bis ON 16.47) zu ergänzen, dem jedoch kaum Gewicht zukommt, weil die Angeklagten dazu nichts beigetragen haben.
Nach Präzisierung der Strafzumessungslage zum Nachteil der Angeklagten erweisen sich die mit überwiegend weniger als einem Drittel der Höchststrafe ausgemessenen Sanktionen unzureichend, um den spezialpräventiven sowie auch generalpräventiven Strafzwecken ( Michel Kwapinski/Oshidari, StGB
d./ am 24.12.2024 in ** L* und M* EUR 440,-- Bargeld, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** einschlugen (Faktum 4);
e./ am 24.12.2024 in ** N* und O* Schmuck und Armbanduhren im Gesamtwert von EUR 25.620,--, indem sie eine Terrassentüre der Wohnung in ** aufbrachen (Faktum 5);
f./ am 25.12.2024 in ** P* und Q* Schmuck und Bargeld im Wert von EUR 5.610,--, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 6);
g./ am 26.12.2024 in ** R* und S* Schmuck und Bargeld im Wert von EUR 9.800,--, indem sie eine Katzenklappe des Wohnhauses ** aufbrachen (Faktum 7);
h./ am 26.12.2024 in ** Mag. T* Schmuck im Wert von EUR 8.000,--, indem sie eine Eingangstüre des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 8);
i./ am 27.12.2024 in ** U* und V* Bargeld und Schmuck im Wert von EUR 10.000,--, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 9);
j./ am 27.12.2024 in ** W* acht Flaschen Sekt im Wert von EUR 131,92, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 10);
k./ am 28.12.2024 in ** X* und Y* einen Tresor mit Bargeld, Edelmetallen und Schmuck im Wert von EUR 21.600,--, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 11);
l./ in der Zeit vom 19. bis 20.12.2024 in ** Z* EUR 8.500,-- Bargeld, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** einschlugen (Faktum 13);
m./ am 17.12.2024 in ** BA* und BB* EUR 200,-- Bargeld, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** einschlugen (Faktum 14);
n./ in der Zeit vom 17. bis 21.11.2024 in ** Dr. BC* einen Tresor mit EUR 1.700,-- Bargeld, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses in ** aufzwängten (Faktum 15);
o./ am 22.1.2025 in ** Mag. BD* einen Tresor samt Faustfeuerwaffe und Münzen im Wert von EUR 22.600,--, indem sie die Terrassentüre des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 16);
p./ am 22.1.2025 in ** BE* Bargeld in Höhe von EUR 340,--, indem sie ein ebenerdiges Fenster des Wohnhauses in ** aufbrachen (Faktum 17);
q./ am 22.12.2024 in ** BF* Uhren und Schmuck im Wert von EUR 4.800,--, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** aufzwängten (Faktum 18);
r./ am 20.12.2024 in ** BG* Bargeld und Schmuck im Wert von EUR 480,--, indem sie ein Fenster des Wohnhauses in ** aufzwängten (Faktum 19);
2./ wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar am 25.12.2024 in ** BH* Wertgegenstände, indem sie die Terrassentüre der ebenerdig gelegenen Wohnung in ** aufbrachen und die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten (Faktum 12);
B./ E* B* zumindest im Zeitraum 17.11.2024 bis 22.01.2025 in ** sich als Mitglied an der unter A./ angeführten kriminellen Vereinigung beteiligt, indem sie diese vor und nach den Taten unterstützte, ihnen eine sichere Zufahrt zu dem Wohnhaus ermöglichte, das Diebesgut übernahm und in ihrem Wohnhaus verwahrte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei A* B* als mildernd das volle und reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand; hinsichtlich C* mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand; hinsichtlich D* mildernd das volle und reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen sowie hinsichtlich E* B* als mildernd das volle und reumütige Geständnis und als erschwerend keinen Umstand.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 162), zu ON 173 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, mit der in Ansehung aller Angeklagter eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafen angestrebt wird.
Mit Ausmessung einer schuldadäquaten Freiheitsstrafe wird nämlich auch generalpräventiven Aspekten ( Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 4b) Rechnung getragen, wobei gerade bei Serieneinbrüchen in Wohnungen empfindliche Strafen unumgänglich sind, um Bagatellisierungseffekte in der Öffentlichkeit zu vermeiden und präsumtiven Tätern wirksam zu signalisieren, dass schwerwiegende Vermögensdelikte, die das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung – gerade in der an sich besinnlichen Weihnachtszeit – massiv erschüttern, auch entsprechend sanktioniert werden.
Bei Anwendung (teil)bedingter Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob nach der Person des Täters, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben die bedingte Nachsicht der Strafe als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zweckmäßigeres oder zumindest gleichermaßen zweckmäßiges Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher und potenzielle Täter in Hinkunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht verbietet sich in Ansehung der Angeklagten E* B* bereits aus generalpräventiven Gründen, unterstützte sie doch die unmittelbaren Täter jeweils nach deren Rückkehr mit der Beute bei der Verbringung von Beute und Tatwerkzeug in das Haus. Angesichts der Vielzahl der Angriffe in einem relativ kurzen Zeitraum von 17. November 2024 bis 22. Jänner 2025 käme eine gänzlich bedingte Strafnachsicht einer völligen Bagatellisierung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten gleich, sodass in Ansehung der Angeklagten E* B* lediglich ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten bedingt nachgesehen werden konnte, um auch generalpräventiven Aspekten hinreichend Rechnung zu tragen.
Keine Verweise gefunden