22Bs181/25s – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall, Abs 3 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Juni 2025, GZ ** 30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft des B* wird aus den Haftgründen der Fluchtund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Haftfrist endet am 2. September 2025.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 5. Juni 2025 (ON 1.8) wurde über den am 5. Juni 2025 um 10.40 Uhr festgenommenen (ON 12.1,1) und noch am selben Tag um 22.45 Uhr in die Justizanstalt Eisenstadt eingelieferten (ON 13,19) am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen B* am 6. Juni 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht , Verdunkelungsund Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 17, 5; ON 19).
Mit nun angefochtenem Beschluss setzte das Erstgericht die Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen fort.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 29,3) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Beschwerde des B*, worin er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestreitet und die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe als nicht gegeben bzw. substituierbar ansieht (ON 38.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Unter Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ergibt sich der für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, teilweise durch Einbruch auch in eine Wohnstätte, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB aus den Anlassberichten des Landeskriminalamts ** vom 6. Mai, 4., 5. und 10. Juni 2025, AZ ** (ON 2.2, 9.2, 12.1 und 27.2), insbesondere den Angaben der Geschädigten, den vorliegenden Lichtbildern, dem Observationsbericht, der teilweise sichergestellten Beute und letztlich den belastenden Angaben des Beschuldigten C* zu den Tathandlungen am 5. Juni 2025 (ON 12.2).
Danach besteht der dringende Verdacht, B* habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit wechselnden Mittätern (§ 12 StGB) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen, und zwar
A./ am 5. Mai 2025 in **, indem er mit A* in das versperrte Wohnhaus von D* einstieg, wobei sie auf noch festzustellende Weise die Eingangstüre öffneten, und sodann aus einer im Schlafzimmer abgelegten schwarzen Tasche die Tageslosung der E* Tankstelle von F* in Höhe von EUR 8.480, , 40 Stück 2 Monats Vignetten mit den aufsteigenden Nummern ** bis ** im Wert von EUR 1.244, sowie diversen Schmuck in noch festzustellendem Wert an sich nahmen und verbrachten, wobei sie im Zuge der Ausreise nach Ungarn identifiziert werden konnten;
B./ am 19. Mai 2025 in **, indem er mit A* oder C* die Eingangstüre des unmittelbar an das Wohnhaus von G* angrenzenden Partyraums, der auch als Büro genutzt wird, aufbrach, während ein dritter Beschuldigter im Auto blieb und aufpasste, wobei aus einer dort verwahrten Geldtasche circa EUR 6.000,-- Bargeld sowie aus einer unversperrten Geldkassette Bargeld in noch festzustellendem Wert entnommen und verbracht wurde;
C./ am 5. Juni 2025 in **, indem er sich mit C* in das unversperrte Haus der H* begab und sie dort diverse Wertgegenstände im Wert von circa EUR 3.800, an sich nahmen, während die Mittäterin I* im PKW verblieb und Aufpasserdienste leistete;
II./ am 5. Juni 2025 wegzunehmen versucht, und zwar indem er mit C* und I* fremde Grundstücke betrat und auskundschaftete, wobei die jeweiligen Bewohner jedoch anwesend waren, weshalb die Beschuldigten vorgaben, auf der Suche nach Arbeit zu sein und von ihrem Vorhaben abließen, und zwar
A./ in ** Wertgegenstände in noch festzustellendem Wert des J*;
B./ in **, und weiteren unversperrten Liegenschaften in **, ** und **, Wertgegenstände von noch festzustellendem Wert von noch festzustellenden Opfern,
wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, zu verschaffen.
Die Tatverdachtsannahmen basieren auf den oben angeführten Beweismitteln, schwergewichtig auf den Angaben der Zeugen (ON 9.3; ON 27.2) in Verbindung mit den angefertigten Lichtbildern (ON 2.2,3 f), und dem Umstand, dass B*, C* und I* unmittelbar nach der letzten vollendeten Tathandlung, bei der sie (ebenso wie während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich am 5. Juni 2025) von der Polizei observiert wurden (ON 12.1,2 f), im Bereich des Grenzübergangs ** festgenommen werden konnten, wobei sich die Beute im Fahrzeug, zum Teil aber auch in der Hosentasche des Rechtsmittelwerbers befand (ON 12.1,3).
Hinzu tritt, dass der Beschuldigte C* zugestanden hatte, gemeinsam mit B* zwecks Begehung von Einschleichdiebstählen nach Österreich eingereist zu sein und diese auch versucht bzw. durchgeführt zu haben (ON 12.2,3 f). Daraus, sowie der wiederholten Einreise zur Tatbegehung mit wechselnden Mittätern (A* und C*) ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 278 Abs 2 StGB auszugehen.
Außerdem ist B* mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (ON 7.2).
Die bloß leugnenden Depositionen des Beschwerdeführers können diesen objektiven Tatverdacht nicht entkräften, insbesondere konnte er nicht erklären, wieso er mit gestohlenem Schmuck betreten und von den observierenden Beamten beim Betreten der Grundstücke bzw. Häuser beobachtet werden konnte (vgl. ON 12.9,4 f). Außerdem wurde er zu Faktum I./A./ von einer Kamera der an den Tatort angrenzenden Tankstelle erfasst (ON 2.2,4).
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite gründen auf den objektiven Tathandlungen (RISJustiz RS0098671; RS0116882), insbesondere ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit aus den wiederholten Angriffen im Sinne des § 70 Abs 1 Z 3 StGB. Ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen, das bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400, übersteigt, folgt aus der Mehrzahl der Tathandlungen, aus dem binnen kurzer Zeit aktuell verursachten Schaden und dem Umstand, dass gezielt zur Begehung derartiger Tathandlungen nach Österreich eingereist wurde.
Jedoch sind aktuell „nur“ zwei Diebstähle durch Einbruch aktenkundig, wovon auch nur einer in eine Wohnstätte erfolgte, weil zu Faktum I./B./ ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Einbruch in einen „Partyraum“, der auch als Büro genutzt wird, erfolgte, sodass (auch unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Lichtbilder [ON 9.5,7 ff]) nicht von einem Wohnraum auszugehen ist, zumal ergänzend konstatiert wurde, dass dieser Raum „an das Wohnhaus“ angrenzt. Von einer Gewerbsmäßigkeit bzw. einer entsprechenden Absicht im Sinne des § 130 Abs 2 zweiter Fall bzw. Abs 3 StGB kann nach derzeitigem Ermittlungsstand daher nicht ausgegangen werden, zumal auch der Beschuldigte C* von geplanten „Einschleichdiebstählen“ sprach.
Von diesem als dringend zu bezeichnenden Tatverdacht ausgehend liegt zunächst der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor, weil der Rechtsmittelwerber, der in Österreich weder über soziale, berufliche oder weitere Kontakte verfügt und keinen Wohnsitz aufweist, in Ungarn nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet, ledig ist und keine Sorgepflichten hat (ON 12.9,2; ON 17,4), sodass angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe zu befürchten steht, er werde sich dem weiteren Strafverfahren durch Flucht oder Verborgenhalten (auch in Ungarn) zu entziehen suchen.
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, weil der vorbelastete Beschuldigte, der aktuell kein regelmäßiges bzw. sehr geringes Einkommen bezieht und in tristen finanziellen Verhältnissen lebt sowie in einer Mehrzahl von Angriffen, auch durch Einbruch, gegen fremdes Vermögen delinquierte, sodass dringend zu befürchten steht, er werde auf freien Fuß gesetzt weiterhin derartige Tathandlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Im Hinblick auf die bereits erzielten Erhebungsergebnisse und den Zeitablauf kann der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr demgegenüber nicht mehr erblickt werden.
Eine Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel kommt angesichts der Zahl der vorliegenden Angriffe und der in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände ebensowenig in Betracht wie ein Vorgehen nach § 173a StPO.
Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass der Tatverdacht im erstgerichtlichen Beschluss nur sehr kursorisch begründet ist und die vorgenommene Subsumtion, insbesondere nach § 130 Abs 3 StGB, nicht zu tragen vermag, sie kann aber am Kalkül fortzusetzender Untersuchungshaft keine Änderung herbeiführen, weil die überwiegend durch objektive Beweismittel untermauerten Sachverhaltsannahmen ignoriert werden und die angezogenen Haftgründe durch die angebotenen gelinderen Mittel nicht ersetzt werden können.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Sanktion außer Verhältnis, beträgt die Mindestsanktion des § 129 Abs 2 Z 1 StGB doch sechs Monate und befindet sich der Rechtsmittelwerber erst wenige Wochen in Haft.
Der Ausspruch über die Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.