Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache der A* zur Strafverfolgung an Deutschland über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt leitete aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 24. September 2025, AZ **, (ON 3) gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen die am ** in **/Serbien geborene serbische Staatsangehörige A* zur Strafverfolgung ein (ON 1.1).
Demnach ist die Betroffene verdächtig, im Zeitraum vom 30. Mai 2024 bis 30. März 2025 in ** als Mitglied einer internationalen Tätergruppierung, die sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 30. Mai 2024 zur fortgesetzten und arbeitsteiligen Begehung von Betrugsstraftaten, insbesondere durch Vortäuschung einer not- oder hilfsbedürftigen Lage und/oder mittels des „Wunderheiler-/Fluchtricks“, zusammenschloss, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer noch auszuforschenden Mittäterin namens „B*“ in mehreren Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, Schulden zu haben, nach Arbeit zu suchen und sich in einer Notlage zu befinden, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Übergabe von Bargeld verleitet bzw zu verleiten versucht zu haben, die diesen in einem Betrag von insgesamt EUR 8.990,-- am Vermögen schädigte, wobei die letzte Geldübergabe am 30. März 2025 im Zuge eines persönlichen Treffens mit dem Opfer an dem Umstand scheiterte, dass die Postfiliale, bei der der Geschädigte auf Drängen der Betroffenen und ihrer Mittäterin erneut Geld abheben sollte, geschlossen war.
Diese Tathandlungen werden nach deutschem Recht als banden- und gewerbsmäßiger Betrug in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht, nach § 263 Abs 1, Abs 2, Abs 5, 22, 23, 53 des deutschen Strafgesetzbuches mit einer Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe qualifiziert und im Europäischen Haftbefehl dem Listendelikt „Betrug“ zugeordnet (ON 3, 2 und 7).
Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.1 und 1.2) wurde über die am 23. Oktober 2025 um 12:10 Uhr festgenommene (ON 5, ON 6.1) und am selben Tag um 15:45 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingelieferte A* (ON 4) am 24. Oktober 2025 die Übergabehaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG mit Wirksamkeit bis zum 7. November 2025 verhängt (ON 9) und in der am 7. November 2025 durchgeführten Übergabe- und Haftverhandlung mit dem angefochtenen Beschluss aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG mit Blick auf die unter einem bewilligte Übergabe mit unbegrenzter Wirksamkeit fortgesetzt (ON 18).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Betroffenen (ON 22), die auf ihre Enthaftung – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – abzielt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Übergabehaft darf nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein in Österreich Betretener eine der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftat begangen hat.
Bei einem schlüssigen Europäischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht anzustellen. Eine Übergabehaft ist somit bereits bei einem „hinreichenden“ Tatverdacht in Bezug auf eine zur Übergabe berechtigende Straftat zulässig (RIS-Justiz RS0087119, RS0121295; Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 18 Rz 5).
Der für die Fortsetzung der Übergabehaft erforderliche hinreichende Verdacht einer von der Betroffenen begangenen, der Übergabe unterliegenden strafbaren Handlung ergibt sich – im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert – aus dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls. Die diesem zugrundeliegende Handlung wurde von der ausstellenden Justizbehörde auch nicht offenbar unzutreffend der in Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie „Betrug“ zugeordnet und unterliegt somit der Übergabe im Sinne des § 4 Abs 3 EU-JZG.
Im Übrigen lässt sich das Tatgeschehen nach österreichischem Recht zumindest unter §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB, allenfalls auch unter § 278 Abs 1 StGB subsumieren, sodass auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 EU-JZG vorliegen.
Angesichts der somit als hinreichend für die Verhängung und Fortsetzung einer Übergabehaft zu beurteilenden Verdachtslage ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auszugehen.
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von der im Europäischen Haftbefehl dargestellten Verdachtslage – vollkommen unbeeindruckt von dem gegen sie in Österreich wegen vergleichbarer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungs- und des Hauptverfahren (siehe AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien [anhängig seit 28. Oktober 2024] und AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) neuerlich einschlägig straffällig wurde und ihr strafbares Verhalten nach dem erstinstanzlichen Urteil (ON 16.1) sogar fortgesetzt haben soll. Im Zusammenhalt mit der verdachtsmäßigen Einbindung der Beschwerdeführerin in eine internationale Tätergruppierung, die sich zur fortgesetzten und arbeitsteiligen Begehung von Betrugsstraftaten zusammengeschlossen haben soll, der sich über fast ein Jahr erstreckenden, wiederholten Tathandlungen und ihrer tristen Einkommens- und Vermögenslage (siehe ON 9, 4, wonach sowohl sie als auch ihr Mann ohne Beschäftigung seien, sowie ON 16.1, 3, wonach sie verpflichtet wurde, dem Privatbeteiligten EUR 49.300,-- zu bezahlen bzw. ein Betrag in der gleichen Höhe für verfallen erklärt wurde) steht konkret zu befürchten, sie werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie in Deutschland geführten Strafverfahrens, eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich das fremde Vermögen, gerichtet ist, wie die ihr angelastete strafbare Handlung, wobei sie bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde und ihr nunmehr auch wiederholte bzw. fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
An diesem Kalkül vermögen auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie verfüge über eine – im Übrigen va. aufgrund ihres Antrags auf Vollzug des unbedingten Teils der über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2025 zu AZ D* verhängten Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest erforderliche - Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und ihre erstmalige Inhaftierung habe einen „ immens abschreckenden Effekt “ auf sie, nichts zu ändern. Ebensowenig erwies sich bislang das Zusammenleben mit ihrer Kernfamilie (siehe ZMR-Auskunft ON 6 des Bs-Akts) als geeignet, sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Eine die Tatbegehungsgefahr mindernde Änderung der Verhältnisse, unter denen die der hinreichenden Verdachtslage zugrundeliegenden Taten begangen wurden, lässt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO nahm das Erstgericht zutreffend nicht an. Die seit 18. Juli 2018 aufrecht in Österreich gemeldete (siehe ZMR-Auskunft ON 6 des Bs-Akts) Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet (ON 17.2.4 und ON 17.2.7), dessen Eltern ebenfalls in Österreich leben (ON 17.2.9), und besucht deren am ** in ** geborener Sohn die Volksschule in ** (ON 17.2.1 und ON 17.2.3), sodass – trotz der ihr in Deutschland bei verdachtskonformer Verurteilung drohenden Strafe –, eine ausreichend konkrete Gefahr, sie werde sich ihrer Übergabe nach Deutschland durch Flucht entziehen, derzeit nicht auszumachen ist.
Im Hinblick auf die Schwere des angezogenen Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der im Europäischen Haftbefehl dargelegten Verdachtslage zu Kontakten zu entsprechend kriminellen Kreisen verfügen soll, ist dieser als derart gewichtig zu beurteilen, dass er durch die in § 173 Abs 5 StPO genannten gelinderen Mittel nicht effektiv hintangehalten werden kann.
Mit Blick auf die Verdachtslage, die Strafdrohung und die bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebene konkrete Straferwartung erweist sich die noch nicht einmal einen Monat andauernde Übergabehaft auch nicht als unverhältnismäßig.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist im Hinblick auf die (nicht rechtskräftige) Bewilligung der Übergabe durch das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 7. November 2025 (ON 19) durch keine Haftfrist mehr begrenzt (§ 18 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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