Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherstellung (Punkt II.) und die Anordnung der Aufbereitung und Auswertung von Daten (Punkt IV.) wird als unzulässig zurückgewiesen .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (nachfolgend WKStA) ist ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB anhängig.
Danach steht A* B* im Verdacht, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 20. Juni 2024 und 4. März 2025 in C*,
I. einen anderen, nämlich C*, die eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2a und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB sowie das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen hat, der Vollstreckung der über sie verhängten (Freiheits-)Strafe in der Dauer von 4 Jahren absichtlich ganz oder zum Teil entzogen zu haben, indem sie ihr Dokumente, wie Reisepass sowie einen türkischen Ausweis und Kleidung zur Flucht über Ungarn in die Türkei organisierte;
II. zu noch festzustellenden Zeitpunkten zwischen Dezember 2024 und 4. März 2025 in **, sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um D* und E* als deren führende Mitglieder, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen in Österreich, die das Vermögen bedrohen, nämlich auf die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer („Polizeitrick") ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste sowie durch Aufgabentrennung und Abschottung zwischen einzelnen Teilbereichen und Hierarchieebenen, durch eine räumliche Trennung der in der Türkei aufhältigen Führungsebene von den in Österreich agierenden ausführenden Tätern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dadurch als Mitglied beteiligt zu haben (§ 278 Abs 3 StGB), dass sie sich in dem Wissen, dass sie dadurch die kriminelle Organisation und deren strafbare Handlungen fördert und den (Fort-)Bestand der kriminellen Organisation unterstützt, an deren Aktivitäten dadurch beteiligte, dass sie die unter Punkt I. dargestellte strafbare Handlung beging und derart der Organisation wiederum eine „Keilerin“ zuführte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht zu Spruchpunkt I. - dem Antrag der WKStA folgend und befristet bis 30. September 2025 - gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Anordnung der Durchsuchung an der Anschrift ** (Wohnadresse der A* B*) samt zugehöriger Nebenräume, Keller und sonstiger Räume sowie zu Spruchpunkt III. die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO. Punkt II. (Sicherstellung der darin im Einzelnen dargestellten Gegenstände und Daten, die zur Aufklärung der dargestellten Verdachtslage von Bedeutung sein könnten) und Punkt IV. (Anordnung der Aufbereitung und Auswertung von Daten) der staatsanwaltschaftlichen Anordnung waren (zutreffend) von der gerichtlichen Bewilligung nicht umfasst (siehe ON 6, 10).
Am 24. Juli 2025 begaben sich die Beamten des ** über Anordnung der WKStA zur Durchführung der angeordneten Hausdurchsuchung (ON 1.5) an die vermeintliche Wohnadresse der Beschuldigten, **, wo diese nicht angetroffen werden konnte. Die Beschuldigte wurde sodann an ihrem Arbeitsplatz angetroffen und ihr Mobiltelefon sichergestellt. Als neue Wohnadresse gab sie **, an (ON 13, 4).
Die Durchsuchung dieser neuen Wohnadresse am 24. Juli 2024 – anlässlich welcher deren ** sichergestellt wurde (ON 13, 5) – erfolgte sodann aufgrund der nicht beschwerdegegenständlichen gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Juli 2025 gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 erster Satz StPO (ON 8.2).
Mit der gegen den die staatsanwaltliche Anordnung bewilligenden Beschluss erhobenen Beschwerde (ON 9) beantragt die Beschuldigte unter (zusammengefasst) Bestreitung eines hinreichenden Tatverdachts, der Verhältnismäßigkeit und auch der Strafbarkeit des der Beschuldigten vorgeworfenen Tuns „die Bewilligung der Sicherstellung und Beschlagnahme zum Zweck der Auswertung der Daten sowie die Bewilligung der Aufarbeitung (§ 109 Z 2b, 115h Abs 1 StPO) und Auswertung von Daten (§ 115i Abs 1 StPO) aufzuheben; die sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte zurückzustellen und von einer Aufarbeitung und Auswertung abzusehen“.
Nach dem Antragsvorbringen richtet sich die Beschwerde sohin im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung (II.), den die Beschlagnahme bewilligenden Beschluss des Erstgerichts (III.) sowie die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Aufbereitung und Auswertung von Daten (IV.).
Sicherstellung (§§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StPO) sowie Aufbereitung und Auswertung von Daten (§ 109 Z 2b, 115h Abs 1, 115i Abs 1 erster Satz StPO) ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, einer gerichtlichen Bewilligung bedarf es nicht. Da das Erstgericht mangels Kompetenz dazu richtig eine gerichtliche Bewilligung gar nicht erteilt hat, sohin kein Beschluss dazu vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerde zu Punkt III. kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“, noch „bloß zur Vorsicht“ oder aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNr. 28.GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (AB 16 BlgNr. 28.GP 18 f).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lagen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme konkrete Ermittlungsergebnisses vor (siehe dazu ON 2.2, ON 2.3 sowie ON 5.1), aufgrund derer jedenfalls vom Vorliegen eines rechtlich unter das Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (I.) zu subsumierenden zumindest einfachen Tatverdachts auszugehen war. Nicht nur, dass der im Zuge von Ermittlungen zur kriminellen Organisation (bestehend aus der auf die Begehung schwerer Betrugshandlungen [„Polizeitrick"] ausgerichteten Tätergruppierung rund um D* und E*) förmlich als Beschuldigter einvernommene F* angab, aus einem Telefonat zwischen „G*“ und der bei einem Haftausgang geflüchteten C* (selbst auch Mitglied dieser kriminellen Organisation; siehe ON 3.4) mitbekommen zu haben, dass ihr eine Freundin namens „A*“ bei der Flucht geholfen habe, indem sie ihr Kleidung, Reisepass, türkischen Ausweis usw zusammengepackt habe, konnte bei der Auswertung des Mobiltelefons der C* auch die Nummer der Beschwerdeführerin festgestellt werden, wobei etwaige Chats der beiden gelöscht worden sein dürften und nicht mehr hergestellt werden konnten (ON 5.1, 2). Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die Beschwerdeführerin wird weiteres durch die Angaben der C* anlässlich ihrer Beschuldigteneinvernahme am 18. April 2024 (ON 5.2, 2) bestärkt, wonach sie anfangs gemeinsam mit ihrer Freundin A* B* (gemeint: in die Türkei) fliegen hätte wollen, diese jedoch dann nicht mitgeflogen sei.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters moniert, es handle sich bei F* lediglich um einen Zeugen vom „Hörensagen“, was per se für eine unzuverlässige Quelle der Informationsbeschaffung spreche (ON 9, 4), so ist dem entgegenzuhalten, dass dessen Vernehmung nicht unzulässig ist (RIS-Justiz RS0053564 [T2], [T13]) und insbesondere dann herangezogen werden kann, wenn – wie in casu – aus tatsächlichen (oder rechtlichen) Gründen das Originalbeweismittel (hier: die auf der Flucht befindliche C* und der am Gespräch beteiligte „G*“ unerreichbar ist (RIS-Justiz RS0098522).
Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint die inkriminierten Tathandlungen (Zusammenpacken von Kleidung, Reisepass etc) seien aufgrund ihrer Üblichkeit und Sozialadäquanz nicht geeignet, den objektiven Tatbestand des § 299 Abs 1 StGB zu erfüllen (ON 9, 6), ist darauf zu verweisen, dass eine Person der Verfolgung nicht nur durch „Verbergen“ ieS, sondern durch jede Handlung entzogen wird, die dem Ziel dient, den Vortäter vor der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu bewahren (Fluchthilfe ins Ausland, EvBl 1978/160; Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 299).
Der Verdacht zur subjektiven Tatseite, wonach es der Beschwerdeführerin durch die zu I. dargestellte(n) Tathandlung(en) darauf angekommen sei, C* durch Unterstützung bei ihrer Flucht ins Ausland der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen, wobei sie es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass diese eine Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit dem Betrugsphänomen „falsche Polizisten“, sohin wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, verbüßte, ist aus dem objektiven Geschehen, insbesondere der Verbindung als Freundinnen, der Überbringung des Reisepasses (der für die Einreise in die Türkei zwingend erforderlich ist) und Bekleidung sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich gemeinsam mit C* in die Türkei – wo Letztere plangemäß in einem illegalem Callcenter der kriminellen Organisation anheuerte (ON 5.2, 3) – mitreisen wollte, abzuleiten.
Damit ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme der Datenträger und Daten der A* B* bereits mit Blick auf den Tatverdacht zu I./ unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, der dargestellten Dichte des gegen sie vorliegenden Verdachts grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei die ausgewählten Datenkategorien und Dateninhalte jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig sind sowie die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen in dem mit nicht zu beanstandender Begründung angeführten Auswertungszeitraum erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist. Da einzelne relevante Dateien möglicherweise zwischenzeitig gelöscht wurden, ist auch die Wiederherstellung von Daten zweckmäßig, wobei wiederhergestellte Daten in der Regel über keinen Zeitstempel verfügen.
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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