StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
§ 241c Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 241c StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 241c Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
…§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241a ) oder eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs…
Art. 3 Artikel 3
…Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 201/2021 zu den §§ 74, 126c, 147, 148a, 241c, 241f und 241h , BGBl. Nr. 60/1974) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im…
§ 241d Tätige Reue
…§ 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des…
§ 278 Kriminelle Vereinigung
…erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs…
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