Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ 29 Hv 155/25g-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A) sowie nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in I* und anderorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf mehrere Wochen (US 20) angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden (US 19),
(A) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.000 Gramm Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von zumindest 185,4 Gramm Delta-9-THC und 2.426,4 Gramm THCA sowie 1.000 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 682,5 Gramm Cocain, anderen überlassen oder durch Veranlassung der Übergabe durch seine beiden (im Urteil namentlich genannten) Mittäter verschafft und
(B) „zu den Taten des abgesondert verfolgten (und rechtskräftig verurteilten) * E*, der die unter A) genannten Suchtgiftquanten in B* von Italien aus- und nach Österreich einführte, beigetragen (§ 12 3. Fall StGB), indem er beim unbekannten Täter Z* die entsprechenden Bestellungen tätigte“.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zum Schuldspruch A und B erschloss das Erstgericht – willkürfrei (Z 5 vierter Fall) – in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, insbesondere der Angaben des für glaubwürdig erachteten Zeugen * E*, welcher * G* in der Hauptverhandlung eindeutig als „3chir zak“ und als jene Person identifizierte, dem er das aus Italien nach Österreich geschmuggelte Suchtgift in Österreich übergeben habe, sowie der Auswertung des auf die inkriminierten Taten bezogenen WhatsApp-Verkehrs, und anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 12 iVm ON 131 S 14 und US 13 ff).
[5]Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316 [T1]).
[6]Kein solches Verfahrensergebnis sind vom Verteidiger eingebrachte Schriftsätze, eine Gegenäußerung des Verteidigers zur Anklage ist – ohne Unterschied, ob sie schriftlich eingebracht (§ 222 Abs 3 StPO) oder in der Hauptverhandlung erstattet (§ 244 Abs 3 StPO) wurde – ebenso wenig Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119221 [T1 und T2]).
[7] Soweit die Beschwerde – mit der Behauptung von Unvollständigkeit der Urteilsbegründung – unterbliebene Erörterung der Schriftsätze (ON 51.2 und ON 63) sowie der schriftlich eingebrachten (ON 122.2) und „in der HV verlesenen Gegenäußerung“ reklamiert, geht sie schon deshalb ins Leere.
[8] Das Ergebnis der Auswertung von Sprachnachrichten (ON 2.2) und der Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 27. Oktober 2026 (ON 101.2 S 5 f) blieben bei der Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht unberücksichtigt (US 13 und 16).
[9]Indem die Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge Details der Angaben des Zeugen * E* ins Treffen führt, dabei aber dessen Aussage nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe ON 131 S 14 bis 17), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0116504 [T4]).
[10] Ob * G* innerhalb der arbeitsteilig handelnden kriminellen Vereinigung die „zentrale Figur“ gewesen ist, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung (siehe dazu Plöchl in WK 2StGB § 278 Rz 10). Mit darauf bezogener Kritik verlässt die Mängelrüge somit den aus Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106268).
[11]Dass das Gericht aus den Verfahrensergebnissen – etwa wie hier aus Widersprüchen in den Angaben eines Zeugen – nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insb T8 bis T12]).
[12]Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) ihre Argumentation nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 4 ff und 9 ff) entwickeln, sondern die Feststellungen zur Täterschaft des * G* und zum vorschriftswidrigen Überlassen und Verschaffen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge an andere bestreiten, verfehlen sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[13]Weshalb die Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG Feststellungen zu einer bestimmten Organisationsstruktur und „qualifizierte Beteiligungsintensität“ erfordern sollte (vgl hingegen RIS-Justiz RS0087910 [T5]; sowie [erneut] Plöchl in WK 2§ 278 Rz 10), legt die Subsumtionsrüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569). Welche für den Angeklagten günstigere rechtliche Einordnung der Tat zu prüfen gewesen wäre, erklärt die Beschwerde – ebenso prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099862; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 644) – auch nicht.
[14]Hinzugefügt sei, dass die privilegierende Regelung des § 28a Abs 3 SMG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beim Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 4 SMG nicht zum Tragen kommen kann.
[15]Dass das Erstgericht – auf der Basis des Urteilssachverhalts – beim Schuldspruch B verfehlt von Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) statt von Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) ausgegangen ist, kann mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0117604, RS0089433 und RS0090765) dahinstehen.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[17] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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