Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*, MScund andere sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Beschuldigten A* B*, MSc und C* B*, MSc sowie der belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 6. August 2025, HR* – 41, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und
1. festgestellt, dass A* B*, MSc, C* B*, MSc sowie die belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH durch die von der Staatsanwaltschaft am 6. März 2025 angeordnete verdeckte Ermittlung in ihren subjektiven Rechten nach § 131 Abs 2 StPO verletzt wurden;
2. der Beschluss in seinem Ausspruch über die Zurückweisung des Einspruchs ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
In dem zu St* gegen A* B*, MSc, C* B*, MSc und andere Beschuldigte sowie die belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH geführten Ermittlungsverfahren ordnete die Staatsanwaltschaft Linz am 6. März 2025 gemäß §§ 131 Abs 2, 133 Abs 1 StPO die verdeckte Ermittlung (unter Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen) für den Zeitraum vom 5. März 2025 bis 4. Juni 2025 an (ON ON 12).
Zur Begründung der Maßnahme wurde ausgeführt, A* B* (als Geschäftsführer) sowie weitere Entscheidungsträger bzw in Führungspositionen agierende Mitarbeiter der Verbände D* E* GmbH (vormals G* GmbH) und D* F* GmbH haben im Zeitraum seit zirka 2013 im gesamten Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen haben, diverse als Handelsvertreter für die Firmen D* E* und D* F* auftretende unmittelbare Täter zu zahlreichen (teils schweren) Betrugshandlungen bestimmt bzw hiezu zumindest beigetragen, indem sie im Zuge interner Schulungen gezielt betrügerische Verkaufs- und Vertriebsmethoden für den Verkauf von sogenannten Faksimile-Büchern an ältere Personen vermittelten, sowie in weiterer Folge nicht nur die Faksimile-Produkte, sondern auch Kontaktdaten geeigneter älterer Personen zur Verfügung gestellt haben, wodurch in der Folge durch die zahlreichen Handelsvertreter (als unmittelbare Täter) nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen in Bezug auf wertbildende Eigenschaften der Faksimile-Produkte, unter anderem dass ein Verkauf der bereits im Besitz der Opfer befindlichen Werke nur bei Vervollständigung der Buchserie möglich sei, dass hiedurch der Wert der Bücher erheblich gesteigert werden könne, und Vortäuschung eines lukrativen Marktes für vollständige Buchserien [...], zu folgenden Kaufabschlüssen sowie Zahlungen verleitet wurden, wodurch ein Vermögensschaden von mehr als EUR 300.000,00 (Gesamtschaden zirka EUR 617.000,00 [...]) herbeigeführt worden sei, und zwar insbesonderehinsichtlich der anschließend unter den Punkten 1./ bis 19./ angeführten Geschäftsfälle. Nach der Verdachtslage hätten „Entscheidungsträger bzw führende Mitarbeiter der belangten Verbände D* E* GmbH sowie D* F* GmbH“ daher das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (als Beteiligte) begangen, was eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG nach sich ziehe.
Am 8. Juli 2025 erhoben die Beschuldigten A* B*, MSc und C* B*, MSc sowie die belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH (fristgerecht nach Kenntnis von der Maßnahme) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 (Abs 1 Z 2) StPO, weil es durch die Anordnung der verdeckten Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte gekommen sei (ON 25.2).
Die Staatsanwaltschaft legte den Einspruch am 16. Juli 2025 dem Landesgericht Linz mit ablehnender Stellungnahme zur Entscheidung vor (ON 1.12, ON 29).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch, „soweit Rechtsverletzungen durch kriminalpolizeiliches Handeln behauptet werden“ zurück und „im übrigen Umfang“ ab (ON 41).
Die dagegen von A* B*, MSc, C* B*, MSc, D* E* GmbH und D* F* GmbH erhobene Beschwerde (ON 45) ist berechtigt:
Gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO steht jeder Person ein Einspruch wegen Rechtsverletzung zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde. Jedermann hat daher ein subjektives Recht, nur unter Einhaltung aller Bestimmungen der Strafprozessordnung mit Zwang oder Zwangsmitteln belegt zu werden (vgl Flora in Bertel/Venier , Strafprozessordnung 2 § 106 Rz 10).
Der Einspruch hat anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (§ 106 Abs 3 zweiter Satz StPO). Das Begehren kann dabei auch – wie hier - bloß auf die Feststellung gerichtet sein, dass durch den bekämpften Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt wurde.
Gemäß § 131 Abs 1 StPO ist die verdeckte Ermittlung zulässig, sofern sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint. Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nach Abs 2 erster Satz leg cit nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre.
Schon in seiner Entscheidung vom 7. August 2025 über die Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung einer Durchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 10 Bs 166/25w (ON 44.3), hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass eine hinreichende Verdachtslage gegen die Einspruchswerber (und damit einhergehend eine Verantwortlichkeit der belangten Verbände), somit auch vorliegend mit Blick auf die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Staftat, nicht vorliegt.
Richtig ist zwar, dass hinsichtlich der in der Anordnung unter Angabe der Fundstellen und Beweismittel dargestellten Geschäftsfälle der Verdacht besteht, die jeweils agierenden Handelsvertreter hätten – (zumindest) mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern – seit zirka 2013 die genannten Personen über wertbildende Eigenschaften der von ihnen vertriebenen Faksimile-Produkte der D* E* GmbH bzw der D* F* GmbH, sohin über Tatsachen, getäuscht und so zu Handlungen, nämlich zu Kaufabschlüssen und Zahlungen verleitet, wodurch ein Vermögensschaden von mehr als EUR 300.000,00 entstanden sein soll. Die Annahme, dass A* B*, MSc, in seiner Funktion als Geschäftsführer „sowie weitere Entscheidungsträger bzw in Führungspositionen agierende Mitarbeiter der Verbände D* E* GmbH (vormals G* GmbH) und D* F* GmbH“ an diesen verdachtsmäßig anzunehmenden strafbaren Handlungen dergestalt beteiligt gewesen seien, dass sie (auch nur) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „im Zuge interner Schulungen gezielt betrügerische Verkaufs- und Vertriebsmethoden für den Verkauf von sogenannten Faksimile-Büchern an ältere Personen vermittelt, sowie in weiterer Folge nicht nur die Faksimile-Produkte, sondern auch Kontaktdaten geeigneter älterer Personen zur Verfügung gestellt“ hätten, beruht hingegen allein auf Mutmaßungen ohne entsprechendes Beweissubstrat. Weder erweist sich der Umstand, dass selbständig tätige Handelsvertreter für die Direktvermarktung eingesetzt und für diese Handelsvertreter nicht allgemein zugängliche Schulungen bzw Meetings abgehalten wurden als (nicht unübliche Vorgehensweise) per se verdächtig, noch liegen bislang Zeugenaussagen dahin gehend vor, dass die Handelsvertreter tatsächlich iSd obigen Ausführungen angewiesen worden wären. Ebensowenig handelt es sich bei den in Rede stehenden Käufern von Faksimile-Produkte im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse durchwegs um Personen „auffällig hohen Alters (vgl im Detail Ausführungen S 4 in ON 44.3).
Auch finden sich in den bislang vorliegenden Beweisergebnissen keine Anhaltspunkte, die begründet annehmen lassen, der firmenseitig ausgegebene „Vertriebsleitfaden“ (ON 9.55) und „code of conduct“ (ON 9.22), welchen zufolge durch die eingesetzten Handelsvertreter ein Werterhalt, eine Wertsteigerung und verbesserte Wiederverkaufsmöglichkeiten im Fall des Ankaufs weiterer Werke gerade nicht gegenüber interessierten Kunden behauptet werden sollten, seien bewusst abgefasst worden, um sich von den – in Wahrheit anderslautend instruierten – Handelsvertretern distanzieren (und somit eine Beteiligung an strafbarem Verhalten in Abrede stellen) zu können (vgl vielmehr ZV Metin ON 9.53).
Aus dem Akteninhalt lässt sich daher – im Einklang mit dem Einspruchsvorbringen - hinsichtlich A* B*, MSc und C* B*, MSc (damit einhergehend hinsichtlich einer Verbandsverantwortlichkeit) keine Verdachtslage ableiten, die den Einsatz einer verdeckten Ermittlung iSd § 131 Abs 2 StPO rechtfertigen würde, weshalb die Voraussetzungen für diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht vorlagen.
Es war somit festzustellen, dass die Einspruchswerber durch die Anordnung der verdeckten Ermittlung unter Verletzung der Bestimmung des § 131 Abs 2 StPO in einem subjektiven Recht verletzt wurden.
Ein darüber hinaus gehendes Einspruchsbegehren lag der Bezug habenden Eingabe vom 8. Juli 2025 (ON 25) nicht zu Grunde, weshalb es einer Zurückweisung „soweit Rechtsverletzungen durch kriminalpolizeiliches Handeln behauptet werden“ nicht bedurft hätte. Vergleiche dazu auch das Beschwerdevorbringen (S 3 in ON 45.2), wonach „die Darstellung der zahlreichen Verstöße gegen das Objektivitätsgebot gemäß § 3 StPO durch die Kriminalpolizei, wie sich schon aus der Strukturierung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung ergibt […], evidentermaßen dazu diente, um darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft bei Anordnung der mit dem verfahrensgegenständlichen Einspruch bekämpften verdeckten Ermittlung gemäß § 131 Abs 2 StPO die darin vorgesehenen (zwingenden) gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten hat“. Da die Beschwerde dessen ungeachtet den Beschluss „seinem gesamten Inhalt nach“ (S 2 in ON 45.2), somit auch im Umfang der Zurückweisung, anficht, war die erstgerichtliche Entscheidung zur Klarstellung in diesem Punkt ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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