(1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.
(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 2 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 1 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 200 Euro.
Das Gleiche gilt, wenn das Begehren
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als 2 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als 1 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als 200 Euro
eingeschränkt wird.
Art. 10 § 2 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu den §§ 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 16, 22, 23 und Anl. 1 , BGBl. Nr. 189/1969) § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt…
Art. 4 Artikel IV
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 und zur Anlage 1 , BGBl. Nr. 189/1969) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in…
§ 7a
…der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die Verbandsklage auf Abhilfe ( § 624 ZPO ) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich…
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