Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GesmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, wegen (eingeschränkt) EUR 89.488,00 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 6.269,98) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Jänner 2026, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie insgesamt lautet:
„Die klagende Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 21.830,10 (darin enthalten EUR 3.638,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 502,70 (darin enthalten EUR 83,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit ihrer am 5. August 2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 104.085,37 samt 13,08 % Zinsen ab 9. Mai 2024. Sie sei von der Beklagten mit Auftragsvereinbarung vom 22. Februar (richtig wohl) 2022 mit Dachdecker-, Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten beauftragt worden. Es sei ein 100 %iger variabler Kostenanteil hinsichtlich des Gesamtauftrags vereinbart worden, wobei die Indexanpassung nach dem Baukostenindex für Dachdecker und Spengler 2020 berechnet habe werden sollen.
Im April 2024 seien die Arbeiten vollendet worden. Die Klägerin habe gemäß der getroffenen Vereinbarung eine Indexanpassung vorgenommen und den nicht durch Akontozahlungen abgedeckten Betrag mit Schlussrechnung 2024/185720 vom 26. April 2024 mit einem Restbetrag von EUR 108.314,36 bekanntgegeben. Die Beklagte habe keine Zahlung geleistet, sei daher anwaltlich gemahnt worden und habe mitgeteilt, dass der allgemeine Baukostenindex 2020 herangezogen hätte werden müssen. Schließlich habe sie einen nicht nachvollziehbaren Betrag von EUR 4.228,99 an die Klägerin überwiesen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass der Baukostenindex 2020, ein Haftrücklass mit 3 % und ein Skonto von ebenfalls 3 % vereinbart gewesen seien. Der indexgesicherte Werklohn habe EUR 275.149,37 betragen. Nach Abzug des berechtigten 3 %igen Skontos von EUR 5.452,30 sohin EUR 269.230,71 (rechnerisch richtig: EUR 269.697,07). Der wertgesicherte Bruttowerklohn habe daher EUR 323.076,85 und unter Abzug des 3 %igen Haftrücklasses von EUR 9.692,30 EUR 313.384,54 betragen. Der Haftrücklass von EUR 9.692,30 werde nach mängelfreiem Ablauf der Gewährleistungsfrist bzw gegen Vorlage einer Bankgarantie in dieser Höhe an die Klägerin gezahlt und sei derzeit nicht fällig. Die von der Klägerin vorgebrachte Zahlung der Beklagten von EUR 4.228,99 sei offensichtlich irrtümlich erfolgt. Die Überzahlung werde bei Zahlung des Haftrücklasses berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024, ON 5, schränkte die Klägerin das Klagebegehren um EUR 650,00 brutto auf EUR 103.435,48 samt 13,8 % Zinsen ab 9. Mai 2024 ein. Sie habe die Indexveränderung neu berechnet, wobei sich eine geringfügige Differenz von EUR 541,66 netto (EUR 650,00 brutto) ergeben habe.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025, ON 9, brachte die Klägerin vor, dass die Beklagte nur einen Betrag von EUR 258.333,33 netto (anstelle der in Rechnung gestellten EUR 269.956,23 netto) bezahlt habe. Der Abzug von EUR 11.622,90 sei von der Beklagten nicht erklärt worden und sei nicht nachvollziehbar, es könnte sich aber um den 3 %igen Haftrücklass handeln. Die Klägerin habe der Beklagten hinsichtlich des zurückbehaltenen Haftrücklasses eine Bankgarantie in Höhe von EUR 13.947,48 (EUR 11.622,90 netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) ausgestellt und sie aufgefordert den Haftrücklass binnen 14 Tagen, somit bis zum 14. Februar 2025 zu zahlen. Eine Zahlung sei nicht erfolgt.
Die Beklagte erwiderte (Seite 2 des Protokolls vom 27. März 2025, ON 12), dass die Klägerin bislang eine rechtlich verbindliche Bankgarantie nicht vorgelegt habe. Die Urkunde vom 30. Jänner 2025 sei ihr als Scan-Anhang zu einer E-Mail übermittelt worden. Bei Vorliegen einer dem Gesetz und der Rechtsprechung entsprechenden Bankgarantie werde die Beklagte den Haftrücklass zur Einzahlung bringen. Die Klägerin brachte dazu vor (Seite 3 des Protokolls vom 27. März 2025, ON 12), dass die Beklagte nach Erhalt der Bankgarantie keine Einwendungen gegen die Richtigkeit und Formgültigkeit der Bankgarantie erhoben habe. Aufgrund des Schweigens habe die Klägerin davon ausgehen können, dass die übermittelte Bankgarantie akzeptiert werde.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025, ON 16, brachte die Klägerin weiter vor, dass sie der Beklagten neuerlich eine – nach deren Wünschen ausgestellte – Bankgarantie vom 2. April 2025 übermittelt habe. Aus diesem Grund sei der gesamte eingeschränkte Klagsbetrag in Höhe von EUR 103.435,52, der auch den 3 %igen Haftrücklass von EUR 13.947,48 brutto beinhaltete, zur Zahlung fällig.
Die Beklagte erwiderte (Seite 2 des Protokolls vom3. Juli 2025, ON 17), dass sie, nachdem die Klägerin die vereinbarte Bankgarantie vorgelegt habe, am 12. Juni 2025 einen Haftrücklass von EUR 13.947,48 an die Klägerin gezahlt habe. Daraufhin schränkte die Klägerin das Klagebegehren um den Haftrücklass auf EUR 89.488,00 samt 13,08 % Zinsen ab 9. Mai 2024 sowie 13,08 % Zinsen aus EUR 104.985,47 vom 9. Mai 2024 bis 12. Juni 2025 ein (Seite 2 des Protokolls vom 3. Juli 2025, ON 17).
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil erkennt das Erstgerichtdie Beklagte schuldig, der Klägerin 13,08 % Zinsen aus EUR 13.947,48 vom 6. April 2025 bis 12. Juni 2025 zu zahlen und weist das Mehrbegehren von EUR 89.488,00 samt dem Zinsenmehrbegehren ab. Die Kostenentscheidung gründet das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO. Nachdem die Klagsforderung zweimal eingeschränkt worden sei, seien Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Klägerin sei nur hinsichtlich des als Teilzahlung geleisteten Betrags von EUR 13.947,48 erfolgreich gewesen. Außer Streit stehe, dass der sichergestellte Betrag mit Zustellung der Bankgarantie an die Beklagte am 5. April 2025 fällig geworden sei. Die Beklagte habe sich daher bis zum Zahlungseingang bei der Klägerin (am 13. Juni 2025) in Verzug befunden. Für diesen Zeitraum gebührten ihr unternehmerische Zinsen.
Da der Haftrücklass nach Eintritt der Fälligkeit nicht sogleich geleistet worden sei, sei dahingehend nachträglich Berechtigung zur Klagsführung eingetreten. Dies führe dazu, dass diesbezüglich eine Kostenersatzpflicht für das gesamte Verfahren entstehe. Zur Bildung von Verfahrensabschnitten (vor und nach Fälligkeit) komme es nicht. Ausgehend von den Obsiegensquoten betrage die Ersatzquote für die ersten beiden Verfahrensabschnitte zugunsten der Beklagten 74 % und im dritten Verfahrensabschnitt 68 %. Die Klägerin sei daher schuldig, der Beklagten Prozesskosten in Höhe von EUR 15.560,12 zu ersetzen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass der Klägerin ein Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 21.830,10 (darin enthalten EUR 3.638,35 Umsatzsteuer), also ein Mehrbetrag von EUR 6.269,98 brutto auferlegt werde.
Die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte meint, dass der Betrag aus dem Haftrücklass erst am 5. April 2025 fällig geworden sei und sie diesen Betrag vollständig – wenn auch nicht zeitgerecht – bezahlt habe, sodass sie auch hinsichtlich dieses Betrags keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe. Im Zeitraum zwischen Fälligkeit des Haftrücklasses und der tatsächlichen Zahlung seien keine Prozesshandlungen der Klägerin angefallen, sodass aus der nicht zeitgerechten Zahlung des Haftrücklasses der Klägerin keine Mehrkosten entstanden seien.
Die Kritik erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
Nach dem im Zivilverfahren für den Kostenersatz geltenden Erfolgsprinzip des § 41 Abs 1 ZPO hat die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sämtliche ersatzfähigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen, ohne dass es dabei auf den Grund des Obsiegens ankommt. Die Klagseinschränkung auf Kostenersatz ist geboten, wenn die bisherige Berechtigung des Hauptbegehrens, aus welchen Gründen immer, wegfällt; schränkt der Kläger dann nicht auf Kostenersatz ein, wird er kostenersatzpflichtig (3 Ob 213/02y, 3 Ob 111/03z, 3 Ob 222/05w, RS0035838).
Der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg können sich während des Verfahrens durch verschiedenste Vorgänge wie Klagsausdehnungen und -einschränkungen, Teilanerkenntnisse und Teilzahlungen ändern. Der Grundsatz der Bildung einzelner Verfahrensabschnitte (auch Phasenbildung genannt) besagt, dass für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat. Der Beginn eines neuen Abschnitts richtet sich nach § 12 Abs 3 RATG. Es ist dann jeder Verfahrensabschnitt getrennt auszurechnen, die den Parteien allenfalls wechselseitig zustehenden Kosten sind zu saldieren. Bei – wie hier – nicht privilegierten Forderungen führt eine Teilerledigung zur Bildung eines neuen Verfahrensabschnitts, für den nach dem darin erzielten Erfolg die Quotenkompensation vorzunehmen ist ( Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.141, 1.144). Sowohl Teilzahlungen wie auch Teilanerkenntnis – und Teilurteile sowie Teilvergleiche haben die Wirkung, dass in dem der Teilerledigung nachfolgenden Abschnitt die Erfolgsquote neu auf Basis des strittig gebliebenen Begehrens zu beurteilen ist. Auf die gänzliche Erledigung eines selbständigen Teilanspruchs kommt es dabei nicht an. Eine teilweise Streiterledigung kann der Kläger außerhalb des ausdrücklichen Verzichts (§ 208 Abs 1 Z 1, § 394 ZPO) sogar ohne Anspruchsverzicht dadurch bewirken, dass er das Klagebegehren einschränkt, wofür die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich ist ( Obermaier, aaO Rz 1.147f).
Bei Klagseinschränkungen ist im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg stets zu prüfen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Sind die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen (jedwede Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten, insbesondere Zahlung), so wird der Beklagte voll ersatzpflichtig. Kommt hingegen die Einschränkung einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, so gilt der Kläger als unterlegen ( Obermaier aaO Rz 1.150). Für die nach einer Klagseinschränkung zu treffende Kostenentscheidung ist nach herrschender Ansicht die ursprüngliche Hauptfrage über die Berechtigung des Klagsanspruchs grundsätzlich als Vorfrage zu lösen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung gebühren die Kosten dem Kläger oder dem Beklagten ( Lovrek in Fasching/Konecny 3III/1 § 237 ZPO Rz 10). Richtig ist, dass der Beklagte erfüllen muss, wenn die Forderung erst während des Prozesses fällig wird und dass dann, wenn der Beklagte nach Eintritt der Fälligkeit noch immer nicht zahlt, dies zur Kostenersatzpflicht für das gesamte Verfahren und nicht zur Bildung von zwei Verfahrensabschnitten – einen vor und einen nach Fälligkeit – führt. Wurden aber durch die verfrühte Klage Kosten ausgelöst, die bei Einklagung erst nach Fälligkeit nicht aufgelaufen wären, sind sie nach § 41 Abs 1 ZPO als nicht notwendig nicht zu ersetzen ( Obermaier aaO Rz 1.287 mwN). Wie bereits ausgeführt, kommt es in der Regel einem Obsiegen des Klägers gleich, wenn der Grund für die Klagseinschränkung in der Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten liegt. Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falls liegt aber darin, dass die Beklagte die Zahlung des (unstrittig vereinbarten) Haftrücklasses erst nach Übergabe einer – ebenfalls unstrittig – entsprechenden Bankgarantie zu leisten hatte und dass der aus dem Haftrücklass resultierende Betrag davor nicht zur Zahlung fällig war. Die Grundlagen für die Disposition der Beklagten (Freigabe des Haftrücklassbetrags) waren also - aufgrund der Intervention der Klägerin (Übermittlung der Bankgarantie) - nicht mehr dieselben wie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung. Hätte die Klägerin die Bankgarantie nicht gelegt, wäre auch der darauf entfallene Klagsbetrag – mangels Fälligkeit – abzuweisen gewesen. Insofern war die Beklagte erst ab Übergabe der Bankgarantie gehalten ihren ursprünglich zu Recht erhobenen Einwand, dass der vereinbarte Haftrücklassbetrag (dessen Höhe während des Verfahrens nicht weiter strittig war) nicht fällig sei, aufzugeben. Es ist daher nicht von einem Unterliegen der Beklagten, sondern vielmehr von einem solchen der Klägerin (die einen nicht fälligen Teil ihrer behaupteten Schlussrechnungssumme einklagte) auszugehen. Insofern hat die Klägerin auch bis zur Klagseinschränkung (um den freigegebenen Haftrücklassbetrag von EUR 13.947,48) zu Unrecht prozessiert (vgl hg 5 R 112/21m) und somit die Verfahrenskosten auch für diese Verfahrensabschnitte verursacht.
Die Ansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin mit diesem Betrag obsiegt hätte (und noch dazu auch im dritten Abschnitt nach Klagseinschränkung) ist daher nicht zu teilen. Im dritten Abschnitt unterlag die Klägerin – bezogen auf den eingeschränkten Klagsbetrag von EUR 89.488,00 – zur Gänze. Der einzige Erfolg der Klägerin resultierte aus dem Zuspruch von Zinsen aus EUR 13.947,48 (Haftrücklass) ab 6. April 2025 (Zeitpunkt zu dem die Beklagte die von der Klägerin für die Freigabe des Haftrücklasses unstrittig geschuldete Bankgarantie erhielt) bis 12. Juni 2025 (Zahlung durch die Beklagte). Dieser geringfügige Erfolg nur in den Nebengebühren wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.
Nach § 45 ZPO ist der Kläger, der ohne Anlass den Rechtsweg bestritten hat, dem Beklagten gegenüber zum Ersatz der vollen Kosten verpflichtet. Um die Folge des § 45 ZPO herbeizuführen, muss der Beklagte sofort anerkennen und innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Leistungsfrist auch erfüllen. Tritt der den Klagsanspruch begründende Tatbestand während des Rechtsstreits ein (zum Beispiel Fälligkeit) und wird somit erst von diesem Augenblick an der Bestreitung des Beklagten der rechtliche Boden entzogen, ist bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit anzuerkennen, um den Kostenersatz gemäß § 45 ZPO beanspruchen zu können ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3III/1 § 45 ZPO Rz 8). Hier hat die Klägerin im Prozess mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2025 (ON 16) vorgebracht, der Beklagten eine Bankgarantie, gegen welche keine Einwände erhoben worden seien, übermittelt zu haben, aus welchem Grund der eingeschränkte Klagsbetrag von EUR 103.435,52, der auch den 3 %igen Haftrücklass von EUR 13.947,48 brutto beinhalte, zur Zahlung fällig sei. Die Beklagte reagierte darauf unverzüglich mit Zahlung des Betrags von EUR 13.947,48 brutto am 12. Juni 2025. Schon daraus ergibt sich, dass die vom Erstgericht im Prozess vorgenommene Bildung von Ersatzquoten (auch für die beiden ersten Verfahrensabschnitte) nicht richtig sein kann, zumal zwischen dem Einlangen der Bankgarantie bei der Beklagten am 5. April 2025 und der Zahlung keine Verfahrenshandlungen der Beklagten erfolgten.
Aus all diesen Gründen hat die Beklagte – auf Basis der jeweiligen Streitwerte – Anspruch auf vollen Kostenersatz. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens (mit Ausnahme ihres geringfügigen Erfolgs im Zuspruch von Zinsen) unberechtigt prozessiert. Die Klägerin erhob keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten.
Die vom Erstgericht zugesprochenen Verfahrenskosten waren daher um EUR 5.224,98 netto, also EUR 6.269,98 brutto zu erhöhen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden