Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.B* C* , **, und 2. D* C* , **, wegen EUR 185.291,28 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 5.357,18) gegen die Kostenentscheidung im Versäumungsurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.10.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten mit Schuld- und Pfandrechtsklage und von der Zweitbeklagten mit Pfandrechtsklage die Zahlung von EUR 185.291,28 samt Zinsen für Forderungen aus einem Kredit- und einem Kontovertrag.
In der angefochtenen Kostenentscheidung in dem über die Klage ergangenen Versäumungsurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der mit EUR 7.881,54 bestimmten Prozesskosten der Klägerin.
Die Klägerin mache mit ihrer Kredit- und Pfandrechtsklage gegen den Erstbeklagten für ihre Forderungen von EUR 185.291,28 persönliche und Sachhaftung geltend, gegen die Zweitbeklagte mache die Klägerin dieselbe Forderung als Pfandrechtsklage, also Sachhaftung geltend. Zwischen den Ansprüchen besteht elektive Konkurrenz: Werde ein Anspruch erfüllt, schneide das dem Gläubiger insoweit die Verfolgung des anderen ab. Was der Gläubiger aus dem Pfandrecht erhält, mindere ipso iure seine Forderung, und was der Personalschuldner leistet, verringere kraft Akzessorietät zugleich den Umfang des Pfandrechts ( Fidler in Klang 3§§ 465, 466 ABGB Rz 9).
Da es sich somit um denselben Anspruch handle, greife § 12 RATG nicht. Folglich seien die Streitwerte nicht zusammenzurechnen. Personal- und Realschuldner bildeten in Ansehung der besicherten Forderung materielle Streitgenossen. Materielle Streitgenossen hafteten für Prozesskosten solidarisch. Die Beklagten hafteten daher für die Kosten der Klägerin zur gesamten Hand und hätten diese auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 185.291,28 zu ersetzen.
Der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung richtet sich gegen den gegenüber den verzeichneten Kosten von EUR 13.238,72 erfolgten Minderzuspruch um EUR 5.357,18 mit dem Abänderungsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu anteiligem Kostenersatz von jeweils EUR 6.619,36 (darin EUR 310,31 USt, EUR 4.757,50 Barauslagen), in eventu Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz zu ungeteilter Hand von EUR 13.238,72 (darin EUR 620,62 USt, EUR 9.515,- Barauslagen). Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, sie habe den Erstbeklagten als Personal- und Realschuldner mit dessen persönlichen und seiner Sachhaftung und die Zweitbeklagte als Realschuldnerin mit deren Sachhaftung in Anspruch genommen. Damit habe sie gegen beide Beklagten verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Die Streitgegenstände seien somit zusammenzurechnen und die Bemessungsgrundlage betrage folglich nicht EUR 185.291,28, sondern EUR 370.582,56.
2.Gemäß § 12 Abs 1 1. Satz RATG sind bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen
Auch wenn – wie die Rekurswerberin argumentiert – nach der Rechtsprechung die Pfandrechtsklage wegen des unterschiedlichen Rechtsgrunds der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch ist, sodass die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit oder Rechtskraft begründen, die Pfandhaftung gegenüber der persönlichen Haftung ein aliud ist und ein der Pfandrechtsklage stattgebendes Urteil einen Exekutionstitel für die Zwangsvollstreckung ausschließlich in die Pfandsache bildet, ändern diese verfahrens- und exekutionsrechtlichen Aspekte nichts daran, dass hinter beiden Klagen als materiellrechtlicher Anspruch dieselbe (pfandrechtlich besicherte) Forderung steht.
Wie die Klägerin insoweit zutreffend ausführt, gewährt das Pfandrecht kein Recht an der Substanz der Pfandsache, sondern nur auf bevorzugte Befriedigung durch Verwertung der Pfandsache bzw deren Erträgnisse. Auch die Pandrechtsklage zielt daher auf Befriedigung der besicherten Forderung und nicht auf ein Recht an der Pfandsache oder einen sonstigen von der besicherten Forderung zu unterscheidenden Anspruch ab.
Dementsprechend sprechen Hinteregger/Pobatschnig (in Schwimann/Kodek ABGB 5§ 466 ABGB Rz 2; ebenso Koch in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7§ 466 ABGB Rz 3) davon, dass der Gläubiger seine Forderung gegen den persönlichen Schuldner durch die Schuldklage und gegen den Pfandeigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, mit der Pfandrechtsklage bzw bei unbeweglichen Sachen mit der Hypothekarklage geltend machen könne. Zutreffend unterscheiden sie dabei nicht zwischen einer „Schuldforderung“ und einer „Pfandforderung“ als verschiedene Ansprüche.
Der für die Bemessungsgrundlage bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage und damit für den rekursgegenständlichen Kostenersatzanspruch maßgebliche § 12 Abs 1 1. Satz RATG stellt bei der Zusammenrechnung der Streitgegenstände auf Ansprüche und nicht auf Haftungsgründe ab. Die von der Klägerin getrennt je in Höhe der aushaftenden Forderungen aus einem Kredit- und einem Kontovertrag veranschlagten Streitwerte für die Inanspruchnahme des Erstbeklagten als – für denselben Anspruch mit bestimmten Pfandobjekten und seinem gesamten Vermögen haftenden – Kreditschuldner und der Zweitbeklagten als – für denselben Anspruch mit bestimmten Pfandobjekten haftende – Realschuldnerin sind daher nicht zusammenzurechnen.
Die im Rekurs zitierte gebührenrechtliche Bestimmung des § 15 Abs 2 GGG und deren Anwendung in der Justizverwaltung ist für die Bemessungsgrundlage nach RATG nicht maßgeblich.
Solidarhaftung kann sich schon aus der Natur des Geschäfts ergeben (RS0017338 [T16]). Zur solidarischen Haftung der Beklagten auch für die Kostenforderung der Klägerin (§ 46 Abs 2 ZPO) kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zur elektiven Konkurrenz der Ansprüche verwiesen werden (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO).
Dem unberechtigten Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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