Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei KR A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* Beteiligungsges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 2. KR C* D* B* , geboren am **, **, 3. E* D* B* , geboren am **, **, die zweit- und drittbeklagte Partei vertretend durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, und 4. B* Privatstiftung , FN **, **, wegen Feststellung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH (Streitwert zuletzt gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG EUR 1.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse hinsichtlich der erstbeklagten Partei [richtig] EUR 8.183,67 und hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei [richtig] EUR 8.335,62) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13.1.2026, F*-38, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei deren mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) und der zweit- und drittbeklagten Partei deren mit EUR 735,14 (darin EUR 122,52 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Im gegenständlichen Verfahren F* des LG Krems an der Donau brachte der Kläger in seiner am 16.1.2025 eingebrachten Klage – soweit hier relevant - im Wesentlichen vor, am 20.12.2024 habe eine Generalversammlung (GV) der Erstbeklagten stattgefunden, bei der über 19 näher bezeichnete Tagesordnungspunkte („TOP“) abgestimmt worden sei. Die entsprechenden Beschlussanträge seien angenommen worden. Da in der GV Uneinigkeit über die Gültigkeit dieser Beschlussfassungen geherrscht habe, sei das entsprechende Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Er begehrte deshalb die mit EUR 50.000 bewertete Feststellung, dass die Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 19. angenommen worden seien und entsprechende Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden seien.
Der hier interessierende TOP 2 lautete:
„Beschlussfassung über die Klagsführung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter KR C* D* B* wegen unzulässiger Verwendung von Gesellschaftsmitteln für private Zwecke gemäß Schreiben der Gesellschaft vom 28.08.2023 samt Anhang (Beilage ./1 des Einladungsschreibens).“
Hinsichtlich der TOP 1 und 3 bis 19 wurde die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen (ON 16.2 und 21.2.).
In ihren Klagebeantwortungen (ON 24 und 26) anerkannten die erst- bis drittbeklagten Parteien das Klagebegehren hinsichtlich TOP 2 und beantragten einen Kostenzuspruch iSd § 45 ZPO, weil sie keinen Anlass zur Klagsführung gegeben hätten.
Der Viertbeklagte beteiligte sich nicht am Verfahren.
Im Verfahren ** des LG Krems an der Donau (in der Folge: „Parallelverfahren“) brachten die hier Zweit- und Drittbeklagten gegen den hier Kläger sowie gegen die hier Erst- und Viertbeklagten bereits am 23.12.2024 eine Klage ein, in der die Vorkommnisse in der GV der Erstbeklagten vom 20.12.2024 gleich wie in der im gegenständlichen Prozess erhobenen Klage beschrieben werden. Die Kläger begehrten dort ua die Feststellung, dass in dieser GV Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden seien, durch die die Beschlussanträge zu den TOP 1 sowie 3 bis 19 abgelehnt worden seien. In eventu forderten sie nur gegenüber der hier Erstbeklagten die Nichtigerklärung der zu den TOP 1 sowie 3 bis 19 gefassten Gesellschafterbeschlüsse.
Zu TOP 2 führten die Kläger aus (./5, Rz 14): „Beim zweiten Tagesordnungspunkt enthielt sich der Erstkläger der Stimme. Zu diesem Tagesordnungspunkt blieb unstrittig, dass der Beschlussantrag angenommen wurde. Dieser Beschluss ist daher nicht Gegenstand dieser Klage.“
Diese Klage und der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung wurden dem hier Kläger und der hier Viertbeklagten jeweils am 8.1.2025 und dem für die hier Erstbeklagte bestellten Prozesskurator am 6.2.2025 zugestellt.
Mit dem nun angefochtenen Urteil erließ das Erstgericht antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil und verpflichtete den Kläger zu einem Kostenersatz gegenüber der Erstbeklagten in Höhe von EUR 595,97 (darin EUR 99,33 USt) und gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten in Höhe von EUR 747,92 (darin EUR 124,65 USt). Es sprach weiters aus, der Kläger habe hinsichtlich der Viertbeklagten seine Kosten selbst zu tragen.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, die Beklagten hätten zur Klagsführung keinen Anlass gegeben, weshalb ihnen der Kläger die Kosten nach § 45 ZPO zu ersetzen habe. Der Viertbeklagte habe sich am Verfahren nie beteiligt.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er zielt darauf ab, die vier Beklagten zum Kostenersatz in Höhe von EUR 7.587,70 zu verpflichten.
Die Erst- bis Drittbeklagten stellen in ihren Rekursbeantwortungen den Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Viertbeklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger macht im Kern geltend, die Beklagten hätten sehr wohl die Erhebung der Klage veranlasst, weil sie den Vorsitz des (hier Klagsvertreters) Dr. Marschall in der GV nicht anerkannt hätten und in dieser GV faktisch zwei Vorsitzende aufgetreten seien. Ohne die gegenständliche Klagsführung bzw. das Anerkenntnisurteil hätte Unklarheit darüber geherrscht, ob in der GV zu TOP 2 ein Beschluss gefasst worden sei oder nicht.
2. § 45 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Diese Norm stellt somit eine Ausnahme von der Regel des § 41 Abs 1 ZPO dar, nach der der im Rechtsstreit vollständig Unterliegende dem Gegner alle durch den Prozess verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ § 45 ZPO Rz 1).
Die Bestimmung des § 45 ZPO bringt zum Ausdruck, dass der siegreiche Kläger nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn die Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens des Gegners zur Durchsetzung der Rechtsposition erforderlich war. Ergibt sich hingegen aus dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, hätte der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, weil ihm dann vorzuwerfen ist, den kostenverursachenden Rechtsweg ohne Notwendigkeit bestritten zu haben (RW0000039).
Da die Beklagten den Anspruch des Klägers zu TOP 2 unstrittig bei erster Gelegenheit anerkannten, bleibt nur zu prüfen, ob sie Anlass zur Klage gaben.
Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil (RS0060124). Gesellschafterbeschlüsse sind daher bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils (vorläufig) wirksam und auch (idR) beachtlich (1 Ob 695/89; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer , Gesellschaftsrecht 2 Rz 4/302; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 § 41 Rz 23 mit Einschränkungen; Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe , GmbHG 3 Anh § 47 Rz 21 ). Sie sind endgültig wirksam, wenn eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde oder die Anfechtungsfrist verstrichen ist. Die erfolgreiche Anfechtung führt zur Beseitigung des Beschlusses ex tunc, was aber nicht mit der Nichtigkeit gleichbedeutend ist (RS0060077; Enzinger in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 41 Rz 33).
Bei der GmbH ist eine ausdrückliche Beschlussfeststellung nicht erforderlich (RS0060018 [T1]).
Ist das Vorliegen eines Beschlusses strittig, so kann dies im Wege der Feststellungsklage releviert werden (1 Ob 573/85).
Ein materiell-rechtliches Anfechtungserfordernis ist die Erhebung eines Widerspruchs zu Protokoll. Für den Widerspruch genügt dabei jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluss in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muss der klagende Gesellschafter nach der Beschlussfassung nur vor Schluss der Generalversammlung gesetzt haben (RS0060255).
3. Aus alldem folgt hier:
Dass der Rechtsvertreter der hier Zweit- und Drittbeklagten in der GV zu TOP 2 Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, schadet nicht, ist eine solche Erklärung – wie oben ausgeführt - doch Voraussetzung für eine allfällige Beschlussanfechtung im Klagswege. Eine solche Beschlussanfechtung hat es aber – wie unstrittig feststeht – (im Parallelverfahren) gerade nicht gegeben; vielmehr haben die dortigen Kläger sogar ausdrücklich angegeben, dass der diesbezügliche Beschlussantrag des nunmehrigen Klägers angenommen worden sei und daher nicht Gegenstand der Klage im Parallelprozess sei.
Dass es in der GV zwei Personen gegeben hat, die den Vorsitz für sich reklamierten, schadet ebenfalls nicht, weil eine ausdrückliche Beschlussfeststellung durch den Vorsitzenden gar nicht erforderlich ist, um dem Beschluss (vorläufige) Wirkung zu verleihen.
Dass einander ausschließende Beschlüsse zum Regelungsinhalt des TOP 2 in der GV gefasst worden seien, behauptete der Kläger nicht.
Die vom Kläger relevierte Unsicherheit lag also zum Zeitpunkt der gegenständlichen Klagseinbringung nicht vor. Die Beklagten haben daher keinen Anlass zur Klagseinbringung gegeben. Das Erstgericht hat deshalb seiner Kostenentscheidung § 45 ZPO zu Recht zugrunde gelegt, weshalb der vorliegende Kostenrekurs erfolglos bleiben muss.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Das Rekursinteresse hinsichtlich der Erstbeklagten betrug EUR 8.183,67 (vom Erstgericht zuerkannter Betrag von EUR 595,97 zuzüglich des von den Klägern angestrebten Kostenersatzes von EUR 7.587,70) sowie hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten EUR 8.335,62 (vom Erstgericht zuerkannter Betrag von EUR 747,92 zuzüglich des von den Klägern angestrebten Kostenersatzes von EUR 7.587,70). Diese Beträge sind gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz RATG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dem Erstbeklagten steht kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihm nur der Kläger im Sinne § 15 Abs 1 RATG gegenübersteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.24f).
5. Gegen diese Rekursentscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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