Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Berlin&Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei C* B* , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (restlich) Kosten, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Kostenrekursinteresse EUR 1.054,68) gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 15.611,55 (darin EUR 1.949,09 USt und EUR 3.917,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 216,78 (darin EUR 36,13 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit der am 25.8.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten und mit EUR 100.000,-- bewerteten Klage begehrte der Kläger die gerichtliche Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer einer in der Klage angeführten Gesellschaft nach § 16 Abs 2 GmbHG. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 (ON 5) schränkte er die Klage unter Hinweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Rücktritt des Beklagten von seiner Geschäftsführerfunktion auf Kosten ein.
Mit dem (infolge Nichterscheinens des Beklagten zur Verhandlung am 16.3.2026 als Versäumungsurteil erlassenen) nunmehr angefochtenen Kostenurteilverpflichtete das Erstgericht den Beklagten zum Kostenersatz in Höhe von EUR 16.560,39 (darin EUR 2.107,23 USt und EUR 3.917,-- Barauslagen). Es stützte die Kostenenscheidung auf § 41 ZPO und nahm amtswegige Abstriche vor, indem es vom Kläger verzeichnete Fahrt- und Reisekosten nicht gesondert honorierte und zwei weitere vom Kläger im Verfahren ** des BG Kitzbühel eingebrachte Schriftsätze als nicht ersatzfähig erachtete.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung im Umfang eines Zuspruchs von EUR 1.054,68 mit einem fristgerechten Rekurs . Er bemängelt die erstrichterliche Kostenberechnung in zweierlei Hinsicht: Zum einen hätte das Erstgericht den Schriftsatz vom 19.11.2025, mit dem die Klage auf Kosten eingeschränkt worden sei, lediglich nach TP 1 honorieren dürfen, weil das darin erstattete Vorbringen zum Hauptbegehren angesichts des Rücktritts des Beklagten als Geschäftsführer nicht mehr notwendig gewesen sei. Die Klagseinschränkung sei zwar zweckentsprechend gewesen; dies hätte dem Gericht aber in einer kurzen - lediglich nach TP 1 zu honorierenden - Eingabe mitgeteilt werden können. Ein allfälliges weiteres Vorbringen hätte auch noch mündlich in der Streitverhandlung vom 16.3.2026 erstattet werden können. Insgesamt seien dem Kläger für diesen Schriftsatz somit EUR 238,66 (darin EUR 39,78 USt) zu viel an Kosten zugesprochen worden. Zum anderen hätte das Erstgericht dem Kläger die Kosten für die Streitverhandlung vom 16.3.2026 lediglich auf Basis eines Streitwerts von EUR 1.000,-- zusprechen dürfen. Bei Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage ergebe sich nach (unstrittig) TP 2 ein Kostenersatz von (nur) EUR 69,80 zuzüglich 60 % Einheitssatz und USt. Das Erstgericht habe daher dem Kläger für die Streitverhandlung vom 16.3.2026 EUR 816,02 (darin EUR 136,-- USt) zu viel an Kosten zugesprochen.
Insgesamt seien daher die vom Erstgericht zuerkannten Kosten um EUR 1.054,68 zu reduzieren.
Wird ein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, ist über das Begehren nach herrschender Ansicht mit Urteil zu entscheiden (vgl 9 Ob 73/22h uvm). Das sog "Kostenurteil" ist dann aber - wie hier richtig erfolgt - mit Rekurs anzufechten (§ 55 ZPO; RS0036080).
Der Rekurs erweist sich teilweise als berechtigt:
1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Rekursgerichts bei einem Kostenrekurs ausschließlich auf die darin aufgegriffenen Aspekte zu beschränken hat ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88, 1.91).
2. Zu den monierten Schriftsatzkosten:
2.1. Die zu §§ 41 ff ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass nur notwendige und zweckmäßige Vertretungsleistungen zu ersetzen sind. Als zweckentsprechend gilt jede verfahrensrechtlich zulässige Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RS0035774 [T2, T3]). Diese Beurteilung hängt von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab und ist jeweils ex ante vorzunehmen (RS0036038).
2.2. Wie der Rekurswerber selbst einräumt, war die schriftliche Bekanntgabe der Klagseinschränkung vor der Streitverhandlung jedenfalls zweckentsprechend, weil damit klargestellt wurde, dass weitere Beweisaufnahmen nicht mehr zu erfolgen hatten und somit in der vorbereitenden Tagsatzung auch kein Prozessprogramm zu fassen war. Dem Rekurswerber ist auch darin beizutreten, dass die Erstattung einer inhaltlichen Replik zu den in der Klagebeantwortung erhobenen Einwendungen nicht mehr erforderlich war und sich die Urkundenvorlage erübrigte, zumal die Klagseinschränkung offenkundig aus Gründen erfolgte, die einem Obsiegen gleichkommen (was zwischen den Parteien auch nicht strittig war und ist).
2.3. Schriftsätze, welche vor der vorbereitenden Tagsatzung eingebracht werden und der Prozessvorbereitung dienen und vom Gericht aufgetragen wurden, sind zwar grundsätzlich - aber nicht stets - nach TP 3A RATG zu honorieren. Auch hier ist nämlich der Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit zu beachten.
2.4. Im vorliegenden Fall erteilte das Erstgericht den Parteien mit der Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung den Auftrag, binnen 5 Wochen ein abschließendes Vorbringen in knapper, übersichtlicher Form zu erstatten, Zeugen mit vollständigem Namen, Beweisthema und ladungsfähiger Anschrift bekanntzugeben sowie die als Beweismittel diendenden Urkunden zu übermitteln. Die vom Kläger vorgenommene Einschränkung der Klage auf Kosten ist schon begrifflich nicht von diesem Auftrag umfasst, zumal das Gericht dem Kläger weder eine Ausdehnung noch die (hier erfolgte) Einschränkung seines Begehrens "auftragen" kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.61). Es gibt auch keine Bestimmung, wonach Klagseinschränkungen bzw -ausdehnungen grundsätzlich nach TP 3A zu entlohnen wären (vgl RI0100068).
2.5. Außerhalb des Anwendungsbereichs der TP 3A sind Schriftsätze - soweit sie nicht unter die TP 1 fallen - unter die „sonstigen“ Schriftsätze der TP 2 einzuordnen. Eine Subsumtion unter diesen Tatbestand erscheint hier schon deshalb geboten, weil sich die Klagseinschränkung auf die (sieben Zeilen umfassende) Mitteilung, dass der Beklagte mit Erklärung vom 08.10.2025 mit sofortiger Wirkung von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktrat und die Löschung im Firmenbuch bereits eingetragen wurde, hätte beschränken können (ON 5 S 2). Dabei handelt es sich um eine „kurze Darstellung des Sachverhalts“ im Sinn der TP 2 I. 1. lit. b.
2.6. Für den grundsätzlich zweckentsprechenden und somit ersatzfähigen Schriftsatz ON 5 hätten daher nur netto EUR 111,68 zugesprochen werden dürfen. Eine Erhöhung der Entlohnung nach § 23a RATG wurde nicht geltend gemacht. Das Erstgericht hat dem Kläger demzufolge für diesen Schriftsatz netto EUR 110,68 zu viel an Kosten zugesprochen, weshalb sich die Kostenrüge insofern teilweise als berechtigt erweist.
3. Zur Streitverhandlung vom 16.3.3016:
Mit diesem (zweiten) Argument dringt der Beklagte voll durch. Er zeigt zutreffend auf, dass die mit Schriftsatz ON 5 erfolgte Klagseinschränkung zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf EUR 1.000,-- führte (§ 12 Abs 4 lit b RATG). Damit hätte das Erstgericht die Kosten dieser Tagsatzung nicht mit – wie verzeichnet – einem Ansatz von EUR 528,80, sondern lediglich mit – wie im Rekurs angeführt – EUR 69,80 zusprechen dürfen, woraus sich insgesamt ein überhöht erfolgter Nettokostenzuspruch von EUR 680,02 ergibt.
4. Die Summe der zu viel zugesprochenen Beträge beträgt somit netto EUR 790,70, zuzüglich USt von 158,14 sohin brutto EUR 948,84, weshalb sich der Rekurs in diesem Umfang als berechtigt erweist. Bei Abzug dieses Differenzbetrags ergeben sich Nettovertretungskosten von EUR 9.745,46 für das Verfahren erster Instanz. Zuzüglich USt in Höhe von EUR 1.949,09 und Barauslagen von EUR 3.917,-- ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Betrag von EUR 15.611,55.
5.Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 43 Abs 1 ZPO. Der Rekurswerber ist mit rund 90 % seines Rechtsmittelbegehrens durchgedrungen, weshalb ihm der Kläger 80 % der Kosten des Rekurses zu ersetzen hat. Die Nichtbeteiligung am zweiseitigen Rekursverfahren ändert nichts an der Anwendung der Quotenkompensation, weil es hier nicht auf die tatsächliche Beteiligung des Gegners ankommt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.438, OLG Linz 2 R 128/24t, OLG Wien 11 R 13/21v, OLG Graz 6 R 69/23y uvm).
6.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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