Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Arbeiter, **, **, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Nikolaus Leutgöb, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beklagten B* , **platz **, **, vertreten durch Mag. Kurt Ehninger, Rechtsanwalt in Linz, wegen (zuletzt) EUR 57.467,93 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Oktober 2025, Cg*-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 42.400,00 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 75.491,44 vom 18. Jänner 2024 bis 2. April 2024, 4 % Zinsen aus EUR 74.000,00 vom 3. April 2024 bis 9. Dezember 2024, 4 % Zinsen aus EUR 89.160,00 vom 10. Dezember 2024 bis 19. Mai 2025 sowie 4 % Zinsen aus EUR 42.400,00 seit 20. Mai 2025 zu zahlen sowie die mit EUR 35.279,22 (darin enthalten EUR 2.785,37 USt und EUR 18.567,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 15.067,93 s.A. wird abgewiesen.“
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 679,09 (darin enthalten EUR 97,85 USt und EUR 92,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit seiner am 9. Jänner 2024 eingebrachten Klage Schadenersatz aus einem vom Versicherungsnehmer des Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalles in Höhe von ursprünglich EUR 80.559,37 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung, und zwar restliches Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Kosten der Haushaltshilfe, Pflegekosten, restlicher Verdienstentgang, Besuchskosten, Behandlungskosten und pauschale Unkosten.
Infolge Zahlung der Besuchskosten, Behandlungskosten und pauschalen Unkosten in Höhe der begehrten Gesamtsumme von EUR 1.331,44 am 2. April 2024 schränkte der Kläger sein Begehren in der Tagsatzung vom 9. April 2024 auf EUR 79.227,93 s.A. ein.
Nach Ausdehnung (ON 24) und weiterer Einschränkung (ON 41) seines Klagebegehrens begehrte der Kläger zuletzt EUR 57.467,93 samt gestaffelter Zinsen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 42.400,00 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 64.160,00 vom 18. Jänner 2024 bis 9. Dezember 2024, 4 % Zinsen aus EUR 89.160,00 vom 10. Dezember 2024 bis 19. Mai 2025 sowie 4 % Zinsen aus EUR 42.400,00 seit 20. Mai 2025 zu zahlen sowie die mit EUR 34.398,78 (darin EUR 2.638,63 USt und EUR 18.567,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 15.067,93 s.A. wies es ab.
Das Erstgericht mittelte das dem Kläger zustehende Schmerzengeld letztlich mit insgesamt EUR 125.000,00 aus, sodass ein restlicher Anspruch von EUR 25.000,00 verbleibe. Weiters erkannte es eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 12.000,00 sowie die Kosten für Haushaltshilfe und Pflegehilfe mit insgesamt EUR 5.400,00 zu. Aus dem Titel Verdienstentgang könne hingegen wegen Überzahlung nichts mehr gefordert werden. Zu den Zinsen machte das Erstgericht keine näheren Ausführungen. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 43 Abs 2 ZPO.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung (als Kostenrekurs bezeichnet). In Abänderung des Zinsenzuspruchs begehrt er, ihm den Betrag von EUR 42.400,00 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 75.491,44 vom 18. Jänner 2024 bis 2. April 2024 und aus EUR 74.000,00 vom 3. April 2024 bis 9. Dezember 2024 (statt jeweils aus EUR 64.160,00) zuzusprechen. Mit seiner als Kostenrekurs bezeichneten Kostenrüge strebt er einen Kostenzuspruch von EUR 35.279,22 an.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rechtsmittelverfahren.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Berufungswerber bekämpft den Zinsenzuspruch insoweit als im ersten Verfahrensabschnitt Zinsen aus EUR 75.491,44 zustünden und sich der Streitwert nach Zahlung von EUR 1.331,44 im zweiten Verfahrensabschnitt auf EUR 74.000,00 (richtig EUR 74.160,00) reduziert habe (anstatt jeweils EUR 64.160,00).
Damit ist der Berufungswerber im Recht. Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegt er mit dem gesamten in diesem Abschnitt begehrten restlichen Schmerzengeld von EUR 56.760,00 (in diesem Abschnitt zugrunde gelegt global EUR 110.000,00; die Ausdehnung auf EUR 135.000,00 erfolgte erst im dritten Verfahrensabschnitt), der Verunstaltungsentschädigung von EUR 12.000,00, den Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe von EUR 5.400,00 sowie den sonstigen Kosten von EUR 1.331,44, das sind insgesamt EUR 75.491,44. Aus diesem Betrag gebühren 4 % Zinsen vom 18. Jänner 2024 bis 2. April 2024.
Im zweiten Verfahrensabschnitt reduziert sich die Bemessungsgrundlage lediglich um die Zahlung von EUR 1.331,44 auf (richtig) EUR 74.160,00. Da über den Berufungsantrag nicht hinausgegangen werden kann, stehen dem Kläger daher 4 % Zinsen aus EUR 74.000,00 vom 3. April 2024 bis 9. Dezember 2024 zu.
In Stattgebung der Berufung war das angefochtene Urteil im Zinsenausspruch daher entsprechend abzuändern.
Unabhängig davon, ob aufgrund der Abänderung des Ersturteils die Kostenentscheidung neu zu treffen ist oder ob im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung die bloße Abänderung des Zinsenzuspruches grundsätzlich ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt, weil sich weder die Bemessungsgrundlage noch die Obsiegensquote dadurch ändert und die erstgerichtliche Prozesskostenentscheidung „nur“ aufgrund und im Rahmen einer Kostenrüge zu überprüfen wäre (so Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.440; OLG Linz 2 R 23/20w; OLG Wien 10 R 43/25d; LG Linz 32 R 39/25y ua), ändert sich im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis.
Bei der auf § 43 Abs 2 erster und zweiter Fall ZPO beruhenden Kostenentscheidung ist zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage in den einzelnen Verfahrensabschnitten mit dem jeweils obsiegten Betrag ergibt, im ersten und zweiten Verfahrensabschnitt also entsprechend den obigen Ausführungen zur Berufung gegen den Zinsenzuspruch. Mangels Erhebung von Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis war auch der nach TP 1 RATG verzeichnete Antrag auf Fristverlängerung vom 6. März 2024 samt Einheitssatz und ERV-Gebühr zu honorieren, welcher vom Erstgericht – erkennbar aus der Auflistung im Urteil - ohne Begründung nicht zugesprochen wurde, sich aber sowohl in der Kostennote als auch in der Aufstellung in der Kostenrüge findet. Das Gleiche gilt für den Einheitssatz für die Tagsatzung vom 9. April 2024, der vom Erstgericht offenbar irrtümlich nicht berücksichtigt wurde. Letztlich sind die Kosten um die nicht verbrauchten Barauslagen von EUR 165,00 zu kürzen. Es errechnen sich daher die dem Kläger zuzuerkennenden Kosten des Verfahrens erster Instanz mit EUR 35.279,22 (darin enthalten EUR 2.785,37 USt und EUR 18.567,00 Barauslagen).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Wird - wie hier - nur der Ausspruch über die Zinsen bekämpft, bestimmt sich die Be-messungsgrundlage unter analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG mit den dort vorgesehenen Streitwerten (RS0107153). Maßgeblich ist dabei allerdings entgegen der Verzeichnung des Berufungswerbers, welches Gericht in erster Instanz zuständig war; der dafür geltende Wert gilt dann auch im Rechtsmittelverfahren ( ObermaieraaO Rz 1.440; 5 Ob 115/23g, 8 Ob 113/24m; OLG Linz 1 R 61/25h), hier beträgt die Bemessungsgrundlage daher EUR 1.000,00. Für die Pauschalgebühr ist jedoch der Kapitalwert der Zinsen maßgeblich (§ 18 Z 4 GGG; vgl ObermaieraaO Rz 1.440; vgl auch OLG Innsbruck 3 R 68/25m ua). Der Kapitalwert der bekämpften Zinsen errechnet sich mit rund EUR 360,00, sodass die Pauschalgebühr für die Berufung nur EUR 92,00 beträgt. Der Einheitssatz beträgt entgegen der Verzeichnung nicht 300 %, sondern lediglich 180 % (§ 23 Abs 9 RATG), die ERV-Kosten nur EUR 2,60, weil die Berufung kein das Verfahren einleitender Schriftsatz im Sinne des § 23a RATG ist (RS0126594). Die Kosten des Berufungsverfahrens errechnen sich daher mit EUR 679,09 (darin enthalten EUR 97,85 USt und EUR 92,00 Pauschalgebühr). Ein weiterer gesonderter Zuspruch für die Kostenrüge hat schon alleine deshalb nicht zu erfolgen, weil für einen Schriftsatz nur einmal Kosten zugesprochen werden können und demgemäß keine doppelte Honorierung zu erfolgen hat (vgl Obermaier aaO Rz 1.98; OLG Linz 4 R 32/25s ua).
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.
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