2R56/25f – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte GmbH in 4150 Rohrbach-Berg, gegen die Beklagten 1. DI B* , geboren am **, **straße **, **, und 2. C* AG , FN **, **straße **, **, beide vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 22.582,66 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 23.767,23) gegen die im (End-)Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Februar 2025, Cg*-125, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1. Die mit dem Kostenrekurs vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung im Punkt 3. des Urteils dahin abgeändert, dass die klagende Partei schuldig ist, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die mit EUR 9.926,27 (darin EUR 3.023,26 USt und EUR 5.160,00 Barauslagen der beklagten Parteien) bestimmten Prozesskosten erster Instanz zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.384,37 (darin EUR 230,73 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger wurde am 3. November 2019 als Radfahrer bei einer Kollision mit dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW schwer verletzt. Mit seiner Klage machte er Schadenersatzansprüche geltend. Mit Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichtes vom 9. August 2023 wurden unter Zugrundlegung einer Schadensteilung im Verhältnis 3:1 zulasten des Klägers die erstinstanzliche Abweisung des Leistungs- und Feststellungsbegehren zu drei Vierteln bestätigt und die Haftung der Beklagten zu einem Viertel festgestellt und dem Leistungsbegehren dem Grunde nach zu einem Viertel stattgegeben.
Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen (End-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 17.230,76 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 5.351,90 s.A. ab. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erwähnte es, dass die ursprünglich geltend gemachte Gegenforderung, die mit EUR 2.820,00 außer Streit gestellt worden sei, letztendlich nicht zu berücksichtigen sei, weil per 5. April 2024 zugunsten der beklagten Partei eine entsprechende Zahlung erfolgt sei.
Das Erstgericht verpflichtete den Kläger in der Kostenentscheidung, den Beklagten Verfahrenskosten von EUR 9.404,93 zu ersetzen, die EUR 3.023,26 an USt und EUR 5.160,00 an anteiligen Barauslagen der Beklagten und EUR 719,15 USt und EUR 9.579,73 an anteiligen Barauslagen des Klägers enthielten. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO und legte ihr vier Verfahrensabschnitte zugrunde: Einen ersten Abschnitt von der Klage bis zur Klageausdehnung mit Schriftsatz vom 13. August 2021 (ON 23), einen zweiten Abschnitt von der Klageausdehnung bis zur Berufungsentscheidung vom 9. August 2023 (ON 79), einen dritten Abschnitt bis zur Klageeinschränkung vom 20. Juni 2024 (ON 113) und einen vierten Abschnitt, den das anschließende restliche Verfahren bilde.
Im ersten Abschnitt sei der Kläger mit insgesamt 16 % durchgedrungen (EUR 17.230,76 + Teilfeststellung EUR 2.500,00 abzüglich Kompensandoforderung anteilig EUR 2.302,50, dividiert durch EUR 108.019,53); im zweiten Abschnitt mit 12 % (EUR 17.230,76 + EUR 2.500,00 minus EUR 2.302,50, dividiert durch EUR 140.330,61), im dritten Abschnitt mit 46 % (EUR 17.230,76 minus EUR 2.302,50, dividiert durch EUR 32.582,65). Für diese drei Abschnitte sprach es Kostenersatz entsprechend diesen Obsiegensquoten zu. Im vierten Abschnitt sei der Kläger mit 76 % durchgedrungen (EUR 17.230,76 dividiert durch EUR 22.582,66), allerdings sei der weit überwiegende Teil der zu Recht bestehenden Klageforderung von der Ausmittlung durch Sachverständige und der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig gewesen, sodass, weil eine Überklagung nicht vorliege, dem Kläger nach § 43 Abs 2 ZPO alle Kosten auf Basis des obsiegten Betrags und alle allein getragenen Barauslagen zuzusprechen seien.
Mit ihrem Kostenrekurs streben die Beklagten einen weiteren Zuspruch von EUR 23.767,23 an Kosten an. Dem tritt der Kläger mit seiner Kostenrekursbeantwortung entgegen. Mit dem Kostenrekurs legen die Rekurswerber neben einem „Kostenverzeichnis“ als Berechnungshilfe eine weitere Urkunde als Beweismittel vor, welche Vorlage gegen das Neuerungsverbot (analog § 482 ZPO) verstößt und daher zurückzuweisen ist.
Der Rekurs ist nur teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zentrales Argument des auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Kostenrekurses ist, dass das Erstgericht die Obsiegensquoten falsch ermittelt habe, weil es nur eine Kompensandoforderung von EUR 2.302,50 (von ursprünglich geltend gemachten EUR 2.820,00) berücksichtigt habe, die Kompensandoforderung der Zweitbeklagten von EUR 19.347,68 aber außer Acht gelassen habe. Die Forderung sei nicht nur durch Urkunden belegt, sondern vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten worden. Insgesamt hätten aufgrund der Haftungsquote Kompensandoforderungen von EUR 16.250,76 berücksichtigt werden müssen. Der Kläger habe nach Klärung der Haftungsfrage per 4.4.2024 einen Teilbetrag von EUR 15.500,76 bezahlt, womit bis auf EUR 750,00 die gesamten Kompensandoforderungen abgegolten worden seien. Aufgrund eines Rechenfehlers sei die Differenz vorerst nicht aufgefallen, weshalb die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.6.2024 (ON 114) bekanntgegeben hätten, dass die gesamte Forderung durch die Zahlung weggefallen sei. Richtigerweise wären drei Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen, und zwar ein erster bis zum anteiligen Wegfall der Kompensandoforderung durch Zahlung von EUR 15.500,76 am 04.04.2024. Bis dahin sei dem berechtigten Teil des Klagebegehrens von EUR 17.230,76 insgesamt eine Kompensandoforderung der Beklagten von EUR 16.250,76 gegenüber gestanden; der Kläger wäre daher kostenmäßig vollständig unterlegen. Ein zweiter Abschnitt wäre vom 5. April 2024 bis zur Klageeinschränkung vom 20. Juni 2024 mit ON 113 zu bilden gewesen, in dem der Kläger mit EUR 16.480,76 (= EUR 17.230,76 minus einer Kompensandoforderung von restlich EUR 750,00) und daher mit 12,65 % durchgedrungen sei. Erst im dritten Abschnitt von der Klageeinschränkung mit ON 113 vom 20. Juni 2024 bis zum Schluss der Verhandlung sei der Kläger wegen der restlichen anteiligen Kompensandoforderung von EUR 750,00 mit EUR 16.480,75 von strittigen EUR 32.582,66 durchgedrungen, wobei das annähernd gleichteilige Obsiegen zu einer Kostenaufhebung zu führen habe.
Außerdem hätte ihr Schriftsatz vom 18. August 2021 (ON 24) honoriert werden müssen, weil er erst durch die Klageausdehnung des Klägers vom 13. August 2021 mit ON 23 veranlasst worden sei. Hingegen hätte der Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2024 (ON 120) als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht honoriert werden dürfen, weil er nur wenige Stunden vor der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2024 eingebracht worden sei und das Vorbringen in der Verhandlung hätte erstattet werden können.
Zunächst ist auf die Abschnittsbildung einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Kostenentscheidung Verfahrensabschnitte zu bilden, wenn sich der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg während des Verfahrens etwa durch Klagsausdehnungen und - einschränkungen, Teilanerkenntnisse und Teilzahlungen ändert; als Streitgegenstand kommt, weil dieser den Streitwert bestimmt, nur der klageweise verfolgte Anspruch in Betracht. Für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand ist eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu treffen, wobei sich der Beginn eines neuen Abschnittes nach § 12 Abs 3 RATG richtet (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.141; Fucik in Rechberger 5 § 43 Rz 8; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO (Stand 9.10.2023, rdb.at) Rz 10f; § 50 Rz 10). Nach herrschender Ansicht und stRsp steht das kostenrechtliche Erfolgsprinzip einer Bildung fiktiver Verfahrensabschnitte entgegen; dies gilt auch für die Einwendung einer Gegenforderung (vgl Obermaier aaO Rz 1.142; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO (Stand 9.10.2023, rdb.at) Rz 11; vgl. auch OLG Graz 4 R 67/24s, das auch bei einem Teilurteil nach § 393 Abs 3 ZPO allein die Klageforderung als streitwert- (und Abschnitt-)bestimmend ansieht). Schon vor diesem Hintergrund kann die im Kostenrekurs vertretene, an der Gegenforderung orientierte, Phasenbildung nicht überzeugen. Welcher Streitwert dem ersten Abschitt – der immerhin eine Klageausdehnung und ein Teilurteil umfasst - zugrunde läge, legt die Berufung nicht dar; dass nach dem Teilurteil auch ohne Klageeinschränkung nur noch der offengebliebene Teil des Leistungsbegehrens den Streitwert bilden kann, übersieht sie auch bei Ermittlung der Erfolgsquoten.
Dazu kommt, dass der Kostenrekurs teilweise Tatsachenvorbringen enthält, das im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet wurde und damit gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die Erklärung im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2024, ON 114, mit der Zahlung von EUR 15.500,76 sei ab 5. April 2024 die Kompensandoforderung der beklagten Parteien „weggefallen“, wurde vom Erstgericht zu Recht als Rücknahme der Kompensandoeinwendung beurteilt, sodass im (End-)Urteil – unbekämpft - auch nicht über eine Kompensandoeinwendung abgesprochen wurde. Die Argumentation, mit der Zahlung sei nicht die gesamte Kompensandoforderung getilgt, ist daher unbeachtlich.
Aber auch der Geltendmachung und Berücksichtigung einer weiteren Kompensandoforderung bei Ermittlung der Erfolgsquote in den aufgrund der Streitgegenstandsänderungen gebildeten Verfahrensabschnitten bis zur Bekanntgabe ihres „Wegfalls“ oder bis zur Zahlung steht das Erfolgsprinzip entgegen. Die prozessuale Aufrechnungseinrede hat die Geltendmachung einer aufrechenbaren, aber noch nicht aufgerechneten Gegenforderung, mit der erst im Urteil aufgerechnet werden soll, zum Gegenstand (RIS-Justiz RS0040779). Daraus folgt, dass die mit einer Kompensationseinrede verbundene Tilgungswirkung der ihr gegenüberstehenden Klageforderung erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, auch wenn schließlich die Wirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück bezogen wird, indem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüber standen. Die Aufrechnungseinrede im Prozess bedeutet eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht im Urteil den Bestand der Hauptforderung bejaht. Wird daher die Gegenforderung während des Verfahrens bezahlt und ist daher nicht mehr über den Bestand der Hauptforderung und die Berechtigung der Gegenforderung abzusprechen, wird die bedingt erfolgte Aufrechnungserklärung nicht wirksam und wirkt sich auf den Prozesserfolg und daher kostenrechtlich nicht aus (vgl OLG Innsbruck 1 R 133/24d mwN; vgl auch LG St. Pölten 21 R 58/19s; LG Wels 22 R 253/10b; Obermaier, Kostenhandbuch 1 Rz 118). Der auf Billigkeitserwägungen gegründeten gegenteiligen Auffassung eines Teils der Rechtsprechung (etwa OLG Linz 4 R 94/23f mwN: LG Linz 15R 358/03b uvm.), die weitestgehend nicht ohne eine fiktive Phasenbildung auskommt, vermag sich der Rekurssenat nicht anzuschließen. Auch eine erst kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingewendete oder fällig werdende Gegenforderung führt nicht zu einer Phasenbildung und bedeutet, soweit sie zu Recht bestehend erkannt wird, ein Unterliegen des Klägers. Ebendies bewirkt auch eine erst knapp vor Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene, letztlich (als einzige) als berechtigt angesehene andere Einwendung.
Eine Unbilligkeit dieser Konsequenz des Erfolgsprinzips kann hier nicht erkannt werden. Auch nach dem Rekursvorbringen zahlte der Kläger die Gegenforderung nach Klärung der Haftungsteilung. Die Beklagten taten dies mit der Klageforderung offenbar nicht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Kostenrisiko für ein beiden Teilen zur Klärung der Haftungsteilung und allenfalls auch der eigenen Ansprüche dienendes Verfahren potentiell wesentlich beim Kläger liegen soll, obwohl er (oder sein Versicherer) die Gegenforderung nach dieser Klärung berichtigt, ist nicht zu sehen. Auf die von der Rekursbeantwortung aufgeworfene Frage, ob es zur Berücksichtigung einer compensando eingewendeten, aber während des Verfahrens bezahlten Gegenforderung zur Ermittlung der Erfolgsquoten für die Kostenentscheidung der Urteilsfeststellungen über diese Forderung und deren Tilgung bedürfte, ist nicht mehr einzugehen. Die Kritik an der Phasenbildung und der Ermittlung der Obsiegensquoten führt nicht zum Erfolg.
Dass ein Schriftsatz durch einen anderen veranlasst wurde, belegt noch nicht, dass er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Richtig ist auch, dass eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten wegen Nichttragen eines Fahrradhelms inhaltlich auch schon früher hätte eingewendet werden können. Als Entgegnung auf die Klageausdehnung wäre das Vorbringen jedenfalls in der darauffolgenden Tagsatzung vom 5. April 2022 möglich gewesen, weshalb der Schriftsatz der Beklagten zu Recht als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig keine Honorierung fand.
Berechtigt ist allerdings die Einwendung der Beklagten gegen die Honorierung des Schriftsatzes des Klägers vom 2. Dezember 2024, weil auch das darin erstattete Vorbringen in der darauffolgenden Tagsatzung vom 4. Dezember 2024 hätte erstattet werden können. Weitere Fragen an den Sachverständigen wären ohnehin in der Erörterungstagsatzung möglich gewesen; hier ist überdies nicht zu sehen, weshalb die Fragen nicht bereits im Gutachtenserörterungsantrag ON 113 formuliert hätten werden können. Das Erstgericht honorierte den Schriftsatz des Klägers als Gutachtenserörterungsantrag nach TP 2 RATG und berücksichtigte ihn gemäß § 43 Abs 2 ZPO im vierten Abschnitt zur Gänze, allerdings auf Basis des obsiegten Betrages, sodass es einen Nettotarifansatz nach TP 2 RATG bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 17.230,76 von EUR 263,30 zugrunde legte, woraus sich zuzüglich 50 %igem Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag von 10 % netto EUR 434,45, brutto daher EUR 521,34, errechnen, die das Erstgericht zu Unrecht von dem vom Kläger an die Beklagten kompensiert zu leistenden Kostenersatz abzog. ERV-Kosten wurden nicht verzeichnet. Um den Betrag von brutto EUR 521,34 ist die Kostenersatzpflicht des Klägers an die Beklagten über den Kostenrekurs der Beklagten daher zu erhöhen; Auswirkungen der Umsatzsteuer, die von der Kostennote der Beklagten zu entrichten ist, ergeben sich nicht.
Die Kostenentscheidung für das Kostenrekursverfahren gründet auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Beklagten sind nur mit einem relativ geringfügigen Teil ihres Begehrens durchgedrungen und haben daher dem Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen, allerdings auf Grundlage des Honorars nach TP 3A I Z 5 lit b RATG und auf Basis des abgewehrten Betrages, wobei kein Tarifsprung besteht (Tarif nach TP 3a RATG EUR 697,60 zuzüglich der geltend gemachten 50 % Einheitssatz und der 10 % Streitgenossenzuschlag und der ERV-Kosten; daher EUR 1.153,64 + EUR 230,73 USt).
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.